Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160389/2/Bi/Da

Linz, 14.03.2005

 

 

 VwSen-160389/2/Bi/Da Linz, am 14. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des E P, vertreten durch RA Dr. J P, vom 7. März 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 24. Februar 2005, VerkR96-483-2005-Ro, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 1.200 Euro (13 Tage EFS) verhängt, weil er am 17. Jänner 2005 um ca. 14.10 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von Burgkirchen, Ortsbereich Kühberg, auf der Braunauer B 147 bei Strkm ca 33.440 gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die betreffende Klasse gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 120 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 1e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz begründe die Bestrafung mit dem Verstoß gegen eine Auflage im do rechtskräftigen Bescheid vom 6.7.2004, wonach er alle 3 Monate einen CD-Tect-Wert abzugeben habe. Der Verstoß könne aber nicht dazu führen, dass er auf dieser Fahrt ohne Lenkberechtigung gewesen wäre, weil deren Befristung erst mit 7.6.2005 ablaufe. Der Verstoß könne allenfalls zu einer Entziehung der Lenkberechtigung führen, aber diese werde nicht durch den Verstoß per se ungültig.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass - vom Bw unbestritten - dieser als Lenker des Pkw BR- am 17. Jänner 2005 um 14.10 Uhr vom Meldungsleger RI S, GP Braunau/Inn, auf der B147 bei km 33.440 angehalten wurde. Der Bw wies laut Anzeige einen anscheinend gültigen Führerschein vor, daher wurde die Weiterfahrt gestattet. Bei einer nachträglichen Überprüfung am GP Braunau/Inn und telefonischer Nachfrage bei der Erstinstanz habe sich herausgestellt, dass der Bw derzeit nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung sei. Daher wurde sowohl gegen den Bw als auch gegen die Zulassungsbesitzerin des Pkw Anzeige erstattet.

Aus dem Verfahrensakt in Verbindung mit dem FS-Akt VerkR20-1634-2004/BR ergibt sich, dass dem Bw zuletzt mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 6. Juli 2004, VerkR20-1634-2004/BR, eine Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt wurde, die auf 1 Jahr, nämlich bis 6. Juli 2005, befristet ist und Auflagen in der Form vorsieht, dass der Bw alle drei Monate einen normwertigen CD-Tect-Wert und eine Bestätigung über eine weitere Psychotherapie - dies alles zur Kontrolle einer Alkoholabstinenz - vorzulegen hat. Außerdem hat der Bw eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in einem Jahr, dh am 6. Juli 2005, zu absolvieren und beim Lenken des Kfz eine Brille zu tragen.

Als Fälligkeitstermine für die Vorlage des CD-Tect-Wertes und der Bestätigung über die Psychotherapie ergeben sich daraus der 6. Oktober 2004, der 6. Jänner 2005, der 6. April 2005 und der 6. Juli 2005, wobei die genannten Unterlagen vom Bw ohne gesonderte Aufforderung durch die Erstinstanz aus eigenem Antrieb vorzulegen sind. Auf der Grundlage des § 7 Abs.6 FSG gilt diese Frist hinsichtlich des vorzulegenden Befundes nicht als eingehalten, wenn der Befund nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist vorgelegt wird, dh für den Termin 6. Jänner 2005 mit spätestens 13. Jänner 2005.

Aus dem FS-Akt geht hervor, dass der Bw am 15. Dezember 2004 eine aä Untersuchung auf der Grundlage normwertiger Befunde absolviert hat, dann jedoch eine Bestätigung vom 27. Dezember 2004 der Landeskliniken Salzburg, St. , über einen stationären Aufenthalt vom 21. bis 27. Dezember 2004 wegen akuter Ertaubung mit Kontrolle am 3. Jänner 2005 vorgelegt hat - der Bw hat gegenüber der Erstinstanz nie geltend gemacht, dass und inwiefern ihn diese Diagnose daran gehindert hätte, bis spätestens 13. Jänner 2005 den CD-Tect bestimmen zu lassen.

Den CD-Tect-Wert für den Termin 6. Jänner 2005 hat der Bw bis 13. Jänner 2005 tatsächlich nicht vorgelegt und auch sonst nichts vorgebracht, sodass seitens der Erstinstanz ein Schreiben an den GP Mauerkirchen erging, wonach der Bw seit 3. Jänner 2005 verkehrsunzuverlässig und im Fall des Lenkens eines Kfz eine Anzeige gemäß § 1 Abs.3 FSG zu erstatten sei.

Tatsächlich vorgelegt hat der Bw einen normwertigen CD-Tect-Wert mit Befund seiner Hausärztin Dr K, Mauerkirchen, vom 18. Jänner 2005.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kfz und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den - hier nicht gegebenen - Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kfz fällt.

Gemäß § 7 Abs.3 hat als bestimmte Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand gemäß Z13 die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kfz nicht eingehalten hat oder gemäß Z14 sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kfz wiederholt nicht eingehalten hat.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung, so ua gemäß § 3 Abs.1 Z2 die Verkehrszuverlässigkeit, nicht mehr gegeben sind, die Lenkberechtigung von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

Daraus folgt, dass der Bw im Besitz einer Lenkberechtigung ist, die durch Auflagen und Befristungen eingeschränkt ist. Hält er die Auflage der Kontrolluntersuchung alle drei Monate nicht ein, ist ihm gemäß § 24 FSG die Lenkberechtigung zu entziehen. Von einer "Selbstbeurteilung" des Inhabers einer Lenkberechtigung, ob er eine bestimmte Tatsache erfüllt haben und daher als verkehrsunzuverlässig anzusehen sein könnte und deshalb das Lenken eines Kfz zu unterlassen hätte, geht das FSG nicht aus.

Abgesehen davon hat der Bw schon beim Termin 6. Oktober 2004 die Fristen nicht eingehalten, weil er zB die Bestätigung der pro mente - Beratungsstelle EGO vom 3. Dezember 2004 verspätet vorgelegt hat und bereits mit Bescheid der Erstinstanz vom 18. November 2004 aufgefordert worden war, innerhalb eines Monats ein aä Gutachten beizubringen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass, sollte er dieser Aufforderung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, die Lenkberechtigung entzogen werde. Es hätte kein Anlass für einen solchen Bescheid bestanden, wenn mit der Fristversäumnis automatisch die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr bestanden hätte.

Tatsächlich war der Bw zum Zeitpunkt des Lenkens des Pkw am 17. Jänner 2005 daher im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung, weil sie ihm bis dahin nicht entzogen worden war. Ob die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 Z13 oder 14 FSG für eine Entziehung gegeben gewesen wären, wäre in einem ev. Entziehungsverfahren von der Erstinstanz zu prüfen gewesen, kann aber nicht die Grundlage eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 1 Abs.3 FSG bilden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskosten nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 
 

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