Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390072/2/Gf/Km

Linz, 14.10.1998

VwSen-390072/2/Gf/Km Linz, am 14. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M D und Dr. G S, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 16. September 1998, Zl. 101159-JD/98, wegen Übertretung des Telekommunikationsgesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 16. September 1998, Zl. 101159-JD/98, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) verhängt, weil er u.a. ein Netzgerät und zwei CB-Funkgeräte mit einem HF-Leistungsverstärker ohne entsprechende fernmeldebehördliche Bewilligung zusammengeschaltet habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 104 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl.Nr. I 100/1997 (im folgenden: TKG), begangen weshalb über ihn eine Geldstrafe zu verhängen und der Leistungsverstärker für verfallen zu erklären gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 22. September 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 1. Oktober 1998 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß im Zuge einer Überprüfung durch ihre Aufsichtsorgane festgestellt worden sei, daß der Berufungswerber - was dieser auch selbst unbestritten gelassen habe - die beanstandeten Geräte ohne die erforderliche Bewilligung betrieben und sich sohin offenkundig strafbar gemacht habe, weshalb auch deren Beschlagnahme zu verfügen gewesen sei. Dies deshalb, weil die zusammengeschalteten Funkanlagen an die Stromversorgung sowie an eine Antennenweiche und letztere wiederum an ein Antennenkabel angeschlossen gewesen wäre, sodaß es lediglich einer geringfügigen Manipulation bedurft hätte, um einen Sendebetrieb zu ermöglichen.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß die Aufsichtsorgane den Sachverhalt nur ungenau und unvollständig ermittelt hätten. Insbesondere sei die angeschlossene Antenne lediglich eine Atrappe gewesen, die eine Benützung der Funkanlage gar nicht ermöglicht habe; ob demgegenüber die Außenantenne überhaupt funktionstüchtig gewesen sei, sei gar nicht erhoben worden. Ebenso sei außer Acht gelassen worden, daß auf dem PC des Rechtsmittelwerbers das für eine Sendebereitschaft unabdingbare Packet-Radio-Programm nicht installiert gewesen sei.

Da er die vorgefundenen Geräte aber nur zur Reparatur übernommen habe, sei es auch nicht erforderlich gewesen, deren Funktionsfähigkeit im Wege eines tatsächlichen Funkbetriebes zu überprüfen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Aufhebung des den Leistungsverstärker betreffenden Verfallsausspruches beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg in Linz zu Zl. 101159-JD/98; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 2.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 104 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 TKG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der eine Funkanlage ohne entsprechende Bewilligung errichtet oder betreibt, wobei nach § 104 Abs. 5 TKG jene Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden können.

4.2. Schon aus der Textierung des § 104 Abs. 1 Z. 1 TKG geht unmißverständlich hervor, daß diese Bestimmung zwei alternative, einander ausschließende (arg. "oder") Straftatbestände - nämlich den des "Errichtens" einerseits und den des "Betreibens" auf der anderen Seite - enthält.

Davon ausgehend fordert § 44a Z. 1 VStG in jener Ausprägung, die diese Vorschrift in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, schon grundsätzlich, daß dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in solch konkretisierter Weise vorgeworfen wird, daß er auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise zu dessen Widerlegung anzubieten vermag und er auch rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Tatvorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. z.B. W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 969, m.w.N.).

4.3. Diesen Anforderungen wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aber insofern nicht gerecht, als dem Rechtsmittelwerber dort bloß undifferenziert zur Last gelegt wird, näher bezeichnete Geräte "ohne fernmeldebehördliche Bewilligung ..... zusammengeschaltet" zu haben.

Denn damit bleibt in Wahrheit völlig offen, ob ihm so ein bloßes Errichten (wovon eher die belangte Behörde [vgl. die Begründung des Straferkenntnisses, S. 4: "Unter Errichten ist das Bereithalten des Gerätes in einem Zustand zu verstehen, der jederzeit die Inbetriebnahme zuläßt ....."] eher auszugehen scheint) oder ein Betreiben (dies meint wohl der Beschwerdeführer, wenn er sich in seiner Berufung in erster Linie gegen die ihm unterstellte Herstellung der "Sendebereitschaft" der Anlage wendet) angelastet wird.

4.4. Diese wiederum offenkundig ein Element der Strafverfolgung darstellende Entscheidung über die Festlegung des Tatvorwurfes kommt aber dem Oö. Verwaltungssenat, der von Verfassungs wegen (vgl. Art. 129a B-VG) bloß als ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle zu fungieren hat, schon von vornherein nicht zu.

4.5. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG wegen mangelhafter Konkretisierung des Tatvorwurfes insofern stattzugeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

Ob das Strafverfahren angesichts der noch offenen Verjährungsfrist fortzuführen ist und in dessen Zuge der Spruch des Straferkenntnisses entsprechend korrigiert wird, hat die belangte Behörde hingegen aus eigenem zu beurteilen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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