Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160401/2/Kof/Hu

Linz, 16.03.2005

 

 

 VwSen-160401/2/Kof/Hu Linz, am 16. März 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn DN gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.1.2005, VerkR96-12720-1-2004, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit Strafverfügung vom 19.8.2004, VerkR96-12720-1-2004, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.2 lit.a StVO eine Geldstrafe - im Falle der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe - verhängt.

Diese Strafverfügung wurde am Donnerstag, dem 2. September 2004, bei der Zustellbasis A hinterlegt und zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in der oben angeführten Strafverfügung ist ein Einspruch binnen zwei Wochen - gerechnet ab Zustellung der Strafverfügung - bei jener Behörde einzubringen, welche die Strafverfügung erlassen hat.

Im vorliegenden Fall hätte daher der Einspruch spätestens am Donnerstag, dem 16. September 2004, eingebracht werden müssen.

Der Bw hat jedoch erst am 13. Jänner 2005 bei der belangten Behörde mittels "Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten" Einspruch gegen die oa. Strafverfügung erhoben.

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des Bw gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht.

In dieser Berufung bringt der Bw vor, dass er die Strafverfügung irrtümlicherweise nicht behoben habe.

Diese Strafverfügung wurde - wie dargelegt - am 2. September 2004 hinterlegt und für einen Zeitraum von zwei Wochen (d.h. mindestens bis 16. September 2004) bei der Zustellbasis zur Abholung bereit gehalten.

Dass er während dieses Zeitraumes ortsabwesend gewesen sei, behauptet der Bw selbst nicht.

Die Strafverfügung gilt daher gem. §17 Abs.3 Zustellgesetz mit Wirksamkeit 2.9.2004 als zugestellt, sodass ein Einspruch spätestens am 16.9.2004 hätte eingebracht werden müssen.

Der Einspruch vom 13. Jänner 2005 wurde somit - um ca. 4 Monate - verspätet erhoben.

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht den Einspruch gegen die oben angeführte Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Der Bw hat - gleichzeitig mit der gegenständlichen Berufung - auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde von der belangten Behörde bislang noch nicht entschieden.

Ein Bescheid betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet sowie die bestätigende Berufungsentscheidung ist/sind rechtmäßig, wenn zur Zeit dessen/deren Erlassung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwar beantragt, aber noch nicht bewilligt war; siehe die in Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, E 56a und 56b zu § 66 Abs.4 AVG (Seite 884 f) zitierten VwGH-Entscheidungen, insbesondere das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 23.10.1986, 85/02/0251 = VwSlg. 12275 A/1986.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
 

Beschlagwortung:

§ 49 Abs.1 VStG - Zurückweisung eines Einspruches als verspätet

 

 
 

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