Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160407/2/Ki/An

Linz, 23.03.2005

 

 

 VwSen-160407/2/Ki/An Linz, am 23. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. O S, S, S, vom 11.3.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 24.2.2005, VerkR96-2651-2004-Ho, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen verspäteter Einbringung (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-2651-2004 vom 11.1.2005) erlassen.

 

Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.2.2005, VerkR96-2651-2004-Ho, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, gleichzeitig stellte er für den Fall einer negativen Entscheidung den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung vom 11.1.2005 wurde laut dem im Verfahrensakt aufliegenden RSa-Abschnitt bei der Zustellbasis Postpartner Bäckerei M hinterlegt und ab 18.1.2005 zur Abholung bereitgehalten.

 

Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde laut Poststempel am 7.2.2005 zur Post gegeben.

 

Auf einen Verspätungsvorhalt hin führte der Berufungswerber mit Schreiben vom 18.2.2004 im Wesentlichen aus, dass auf dem Abholschein notiert gewesen sei, das Schriftstück bleibe bis zum 7.2.2005 hinterlegt. Es sei für ihn klar gewesen, dass folglich auch die Einspruchsfrist bis zu diesem Tag laufen müsse und er habe sich diesen Termin als letztmöglichen Einspruchstermin in seinem Planer vorgemerkt.

 

Laut Empfangsbestätigung hat der Berufungswerber am 29.1.2005 die Strafverfügung behoben. In seinem Einspruch gegen den angefochtenen Bescheid bringt der Rechtsmittelwerber keine wesentlichen weiteren Fakten vor, seine Rechtfertigung zielt dahin, dass ihn bezüglich Verspätung des Einspruches höchstens ein minderer Grad des Versehens treffe.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde beim Postpartner Bäckerei M, 4612 Scharten hinterlegt und ab 18.1.2005 zur Abholung bereitgehalten. Sie gilt daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt und es begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen, diese endete sohin am 1.2.2005.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 7.2.2005 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Dass die Postsendung (Strafverfügung) tatsächlich bis 7.2.2005 zur Abholung bereitgehalten worden wäre, ändert nichts an der Tatsache, dass entsprechend der obzitierten gesetzlichen Bestimmung die Zustellung im vorliegenden konkreten Falle mit 18.1.2005 wirksam erfolgte und daher die Einspruchsfrist von diesem Zeitpunkt an zu berechnen war. Ob letztlich den Berufungswerber an der verspäteten Einbringung ein minderer Grad des Versehens trifft, ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu prüfen.

 

Nachdem keinerlei Zustellmängel festgestellt werden können, ist davon auszugehen, dass die Strafverfügung mit 18.1.2005 als rechtmäßig zugestellt anzusehen ist. Demnach wurde der Einspruch nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war dieser daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, über diesen Antrag hat in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft Eferding eine Entscheidung zu treffen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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