Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160408/8/Sch/Pe

Linz, 26.04.2005

 

 

 VwSen-160408/8/Sch/Pe Linz, am 26. April 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H vom 8. März 2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2. März 2005, VerkR96-11327-2004/Be, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2. März 2005, VerkR11327-2004/Be, wurde der Einspruch des Herrn H H, gegen die Strafverfügung vom 13. Dezember 2004, VerkR96-11327-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 24. Dezember 2004 vom Berufungswerber persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 7. Jänner 2005. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 12. Februar 2005 per Telefax eingebracht.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurden Erhebungen dahingehend durchgeführt, ob der Rechtsmittelwerber allenfalls rechtzeitig mittels eines Telefonates Einspruch gegen die eingangs erwähnte Strafverfügung erhoben haben könnte. Dies deshalb, da in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid davon die Rede ist, dass am 3. und am 4. Jänner 2005 jeweils im Telefaxwege Einsprüche an zwei Faxnummern versucht worden wäre, zu senden, beides aber nicht funktioniert habe.

 

Bei der ersten Faxnummer habe das Faxgerät der Behörde nicht reagiert. Der Berufungswerber habe daraufhin am 4. Jänner 2005 angerufen und sei ihm von einem Behördenvertreter dann eine andere Faxnummer gegeben worden, die ebenfalls nicht funktioniert habe. Die Behörde habe daher vom Einspruchsvorhaben gewusst.

 

Demgegenüber hat der für den Aktenvorgang zuständig gewesene Bedienstete der Erstbehörde auf entsprechendes Befragen hin der Berufungsbehörde mitgeteilt, dass ein Telefonat mit ihm über eine Einspruchserhebung nicht erfolgt sei, da er diesfalls einen Aktenvermerk angefertigt hätte.

 

Diese Stellungnahme wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht, woraufhin er dem Oö. Verwaltungssenat die Ablichtung einer Rechnung der Deutschen Telekom vorgelegt hat. Diese weist für den 4. Jänner 2005 einen Anruf bei der Erstbehörde in der Dauer von 45 Sekunden aus.

 

Wenngleich nach der aktuellen Rechtslage auch telefonisch Einspruch erhoben werden kann (vgl. § 13 Abs.1 AVG idF BGBl. I Nr. 10/2004), so setzt solches naturgemäß voraus, dass dem Behördenorgan der entsprechende Wille des Einspruchswerbers deutlich dargetan wird. Wenn der Berufungswerber also tatsächlich ein Gespräch mit einem Organ der Erstbehörde geführt haben sollte, so kann nicht angenommen werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von lediglich 45 Sekunden soweit Angaben gemacht werden können, die eine Zuordnung des Anrufes zu einem bestimmten Aktenvorgang ermöglichen, und zudem auch noch inhaltlich zumindest kursorisch auf die Sache selbst eingegangen werden kann. Diese Frage ist aber ohnedies nur von untergeordneter Bedeutung, zumal der Berufungswerber selbst vorbringt, mit dem Telefonat lediglich eine funktionierende Faxnummer erfragt zu haben, um den in diesem Einbringungswege vorgesehen Einspruch abfertigen zu können. Eine solche Anfrage stellt aber noch keinen Einspruch dar.

 

Die Berufungsbehörde hat zudem auch keinen Grund zur Annahme, dass die Mitteilung der Erstbehörde, im Falle eines Einspruches im Telefonwege wäre ein Aktenvermerk angefertigt worden, nicht den Tatsachen entsprechen würde.

 

Es kann dahingestellt bleiben, wie viele Versuche der Berufungswerber im Rahmen der Einspruchsfrist angeblich oder tatsächlich unternommen hat, um das Rechtsmittel im Faxwege einzubringen. Entscheidend ist letztlich nur, ob die Übermittlung auch gelungen ist. Diesfalls hätte der Berufungswerber über eine entsprechende Faxbestätigung verfügt, was aber nicht der Fall ist. Einem Rechtsmittelwerber muss zugemutet werden, dass, wenn eine vorgesehene Einbringungsart eines Rechtsmittels nicht funktioniert, er eben eine andere wählt, wie etwa den Postweg. In diesem Falle wäre die Frist gewahrt gewesen, wenn das Rechtsmittel innerhalb der Frist zur Post gegeben worden wäre.

 

Es könnte daher nur der Einspruch vom 12. Februar 2005 behandelt werden, der aber bei weitem außerhalb der Einspruchsfrist lag.

 

In der Sache selbst ist noch auszuführen, dass entgegen der offenkundigen Ansicht des Berufungswerbers es für die Erlassung einer Strafverfügung nicht erforderlich ist, vorher Ermittlungen zu tätigen.

 

Gemäß § 47 VStG genügt die Anzeige eines Organes der öffentlichen Aufsicht aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder dass das strafbare Verhalten aufgrund automatischer Überwachung festgestellt wurde.

 

Im konkreten Fall lag eine Geschwindigkeitsmessung mittels eines Lasergerätes vor, wobei eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Lenker des auf den Berufungswerber zugelassenen Kraftfahrzeuges festgestellt wurde. Die Behörde konnte daher ohne weiteres Verfahren zugleich die Strafverfügung gegenüber dem Zulassungsbesitzer als angenommenen Täter erlassen. Weitergehende Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Lenkers wären im Falle eines rechtzeitigen Einspruches ohne Zweifel geboten gewesen.

 

Ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen des Berufungswerbers erscheint daher entbehrlich und ist dieses großteils mangels Sachlichkeit auch nicht einer sachlichen Beurteilung zugänglich.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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