Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160410/9/Sch/Pe

Linz, 05.07.2005

 

 

 VwSen-160410/9/Sch/Pe Linz, am 5. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn T H vom 8. März 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 16. Februar 2005, VerkR96-834-2004, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 29. Juni 2005 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 16. Februar 2005, VerkR96-834-2004, wurde über Herrn T H wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 37 Abs.3 Z1 iVm § 1 Abs.3 FSG und gemäß 2) § 5 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen zu 1) von 450 Euro und zu 2) von 1.200 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) von 140 Stunden und zu 2) von zwei Wochen verhängt, weil er am 16. Jänner 2004 um 22.30 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf verschiedenen öffentlichen Straßen in Ried/Innkreis, u.a. auf der Riedbergstraße in Richtung Kreisverkehr gelenkt habe, obwohl er

  1. sich nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B befunden und
  2. sich bei dieser Fahrt ein einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 165 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Am 29. Juni 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt, zu der - neben den Parteien - A H und M A als Zeugen geladen waren. Bei letzterer handelt es sich um die seinerzeitige Lebensgefährtin des Berufungswerbers, die mit diesem seit 3. April 2004 verheiratet ist. Von ihr stammen auch die Angaben, wie sie in der Gendarmerieanzeige vom 21. Jänner 2004 wiedergegeben sind, wonach der Berufungswerber nach dem Konsum mehrerer alkoholischer Getränke und ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet von Ried/Innkreis gelenkt habe.

 

Diese Zeugin wurde auf ihr Entschlagungsrecht als Gattin des Berufungswerbers im Sinne des § 49 Abs.1 Z1 AVG hingewiesen, woraufhin sie davon Gebrauch gemacht hat. Die Zeugin A H, die Schwester des Berufungswerbers, wollte demgegenüber eine Aussage in der Sache machen.

 

Sie hat das Berufungsvorbringen vollinhaltlich gestützt, wonach der Rechtsmittelwerber zum Vorfallzeitpunkt nicht der Lenker des auf ihn zugelassenen Pkw gewesen sei. Vielmehr habe sie auf entsprechendes telefonisches Ersuchen hin den Berufungswerber - er war unbestrittenerweise alkoholisiert und besitzt auch keine Lenkberechtigung - an der vereinbarten Stelle abgeholt und mit zu sich nach Hause genommen, wo er dann übernachtet habe. Solche Dienste würde sie ihrem Bruder immer wieder erweisen. Sie könne sich auch an den konkreten Vorgang noch erinnern.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass diese Zeugin keinen gänzlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Es liegt in einem gewissen Maße die Vermutung nahe, dass es sich um eine Gefälligkeitsaussage gehandelt haben könnte, um ihren Bruder vor einer Bestrafung zu bewahren. Zudem kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, dass die Angaben der damaligen Lebensgefährtin des Berufungswerbers, die unmittelbar nach dem Vorfall und noch im Eindruck einer vorangegangenen Auseinandersetzung mit dem Betreffenden erfolgt sind, dem tatsächlichen Geschehnisablauf wohl näher kommen dürften.

 

Andererseits ist es gegenständlich der Berufungsbehörde nicht mehr möglich, den Sachverhalt so hinreichend zu ermitteln, dass mit einer verurteilenden Entscheidung vorgegangen werden könnte. Zum einen beinhaltet das von der Erstbehörde abgeführte "Verfahren" lediglich die Abfertigung einer Aufforderung zur Rechtfertigung an den Berufungswerber, die dieser, aus welchen Gründen auch immer, nicht behoben hat. Sodann hat die Erstbehörde über ein Jahr Zeit benötigt, um das angefochtene Straferkenntnis zu erlassen. Irgendwelche Veranlassungen in dieser Zeit, etwa die wohl zweckmäßig gewesene Einvernahme der Anzeigerin, finden sich nicht im Akt. Sohin verbleibt als zu würdigende Beweislage im Wesentlichen nur die, wenn auch nicht gänzlich überzeugende Aussage der Schwester des Berufungswerbers, die die Lenkereigenschaft zum Vorfallzeitpunkt auf sich genommen hat. Damit hatte der Berufung Erfolg beschieden zu sein und war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG zur Einstellung zu bringen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 
 

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