Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160412/8/Br/Wü

Linz, 12.04.2005

 

 

 VwSen-160412/8/Br/Wü Linz, am 12. April 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. H K geb., O S. T, S. T am B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M O. P, D. S, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 7. Februar 2005, AZ. VerkR96-2387-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 12.04.2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung

zu Recht erkannt:
 
 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, dass angefochtene Straferkenntnis wird in beiden Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
 
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/2004 - AVG iVm, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 117/2002 - VStG.
 
 


II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
 
 

§ 66 Abs.1 VStG.
 
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber zwei Geldstrafen (190 Euro und 36 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe 72 u. 18 Stunden) verhängt, weil er

1.) am 09.06.2004 um 14:43 Uhr als Lenker des PKW, Kennzeichen, auf der Heindlkai Gemeindestraße im Ortsgebiet von Mauthausen mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stehend es unterlassen habe ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl er der Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe;

2.) er, wie am 09.06.2004 festgestellt wurde, seiner Verpflichtung, die Änderung seines Wohnsitzes binnen 6 Wochen der zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen, bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen sei, wobei seine Wohnsitzänderung am 16.07.2001 erfolgt sei.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Entscheidungsbegründung folgendes aus:

"Die im Spruch genannten Sachverhalte wurden von einem Beamten des Gendarmeriepostens Mauthausen am 09.06.2004 angezeigt. Weiters wurde mit Datum vom 11.06.2004 ein Unfallsbericht der Bezirkshauptmannschaft Perg vorgelegt.

 

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12.07.2004 wurden Sie wegen der im Spruch genannten Verwaltungsübertretungen bestraft.

 

Dagegen erhob Ihr bevollmächtigter Vertreter rechtzeitig Einspruch und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt:

 

 

Der Beschuldigte habe sehr wohl mit der Geschädigten Kontakt aufgenommen. Als er aus seinem KFZ ausstieg, sei die Alarmanlage des neben seinem PKW stehenden KFZ ausgelöst worden. Bei der Betrachtung dieses Fahrzeuges habe er keinen Schaden feststellen können. Kurz darauf sei die Besitzerin dieses Autos gekommen, wobei sie fragte, ob er an ihrem Auto angefahren sei. Diese Frau meinte, dass an ihrem Fahrzeug eine Delle vorhanden sei, die von ihm verursacht wurde. Er habe diese Frau gebeten, die Gendarmerie zu verständigen. Weiters habe er ihr mitgeteilt, dass er gleich wieder kommen werde. Als er zurück kam, sei bereits die Gendarmerie anwesend gewesen. Die Gendarmerie sei über sein Ersuchen verständigt worden. Hinsichtlich der unterbliebenen Meldung betreffend der Wohnsitzänderung sei er der Meinung gewesen, dass die entsprechende Meldung automatisch durch die zuständige Wohnsitzgemeinde erfolgen würde.

 

Am 19.08.2004 gab der Anzeigenleger unter Wahrheitsverpflichtung bei der Bezirkshauptmannschaft Perg im Wesentlichen folgendes zu Protokoll:

 

Die Geschädigte habe telefonisch den Gendarmerieposten Mauthausen vom Sachschaden verständigt. Als er am Unfallsort eintraf, habe sich die Geschädigte am Unfallsort befunden, nicht jedoch der Angezeigte. Im Zuge der Erhebungen sei der Angezeigte zum Unfallsort gekommen und habe behauptet, keinen Schaden verursacht zu haben. Bei der Kontrolle der Schäden konnte festgestellt werden, dass die mittlere Zierleiste der Fahrzeugtür des Angezeigten genau in die Eindellung des PKW's der Geschädigten passte. Der Angezeigte habe sich am Unfallsort geweigert, seine persönlichen Daten der Geschädigten mitzuteilen. Im Nachhinein habe die Geschädigte dem Gendarmerieposten Mauthausen mitgeteilt, dass der Angezeigte den Schaden bezahlt habe.

 

Am 30.08.2004 gab die Geschädigte unter Wahrheitsverpflichtung im Wesentlichen folgendes zu Protokoll:

 

Zur Tatzeit wäre sie in ihrem Geschäft gewesen. Der PKW sei vor dem Geschäft gestanden. Sie habe die Alarmanlage ihres PKW's gehört, worauf sie sofort zu ihrem PKW ging. Sie habe eine männliche Person gesehen, die von der Unfallstelle wegging. Bei ihrem Auto habe sie einen Schaden feststellen können. Ca. 10 Minuten später sei diese männliche Person zurückgekommen und sie habe ihn hinsichtlich der Beschädigung an ihrem PKW angesprochen. Es sei daraufhin zu einem Wortwechsel gekommen, worauf sie die Gendarmerie anrief. Diese sei einige Minuten später am Tatort gewesen. Zu einem Datenaustausch wäre es nicht gekommen. Zwei Tage später habe sie der Angezeigte für den Schaden finanziell entschädigt.

 

Mit Schreiben vom 12.10.2004 wurde Ihrem bevollmächtigten Vertreter Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.

 

Mit Schreiben vom 27.10.2004 gab Ihr bevollmächtigter Vertreter im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:

 

Nachdem die Alarmanlage ausgelöst war, habe er die Fahrzeuge auf etwaige Schäden begutachtet. Er hätte jedoch keinen Schaden feststellen könne. Er habe der angeblich Geschädigten vorgeschlagen, dass Sie die Gendarmerie verständigen sollte. Weiters habe er ihr mitgeteilt, dass er gleich wieder kommen werden. Im Zuge der Erhebungen durch die Gendarmerie habe er nicht mehr ausschließen können, einen Schaden verursacht zu haben. Aus diesem Grund habe er den Schaden auch am 14.06.2004 beglichen. Eine Übertretung des § 4 StVO 1960 habe er nicht begangen, da die Gendarmerie über sein Ersuchen verständigt wurde. Weiters habe er auch der Geschädigten mitgeteilt, dass er zum Unfallsort zurückkommen werde. Er sei deshalb nur kurzfristig vom Unfallsort weg gewesen.

 

Hinsichtlich der unterbliebenen Meldung der Wohnsitzänderung werde nochmals darauf hingewiesen, dass er nach seinem Kenntnisstand darauf vertrauen durfte, dass eine entsprechende Meldung automatisch durch seine Wohnsitzgemeinde erfolgen würde.

 

Die vorliegenden Sachverhalte erscheinen der Behörde auf Grund der Anzeige, der zeugenschaftlichen Aussagen und der Tatsache, dass nicht unverzüglich ein Datenaustausch erfolgte, als erwiesen. Der Beschuldigte konnte auch nicht nachweisen, dass er eine entsprechende Mitteilung über seine Wohnsitzänderung durchführte.

 

Sie haben somit durch die vorliegenden Sachverhalte die im Spruch genannten Tatbestände verwirklicht und diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, insofern keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, Ihr gesetzwidriges Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.

 

Bei der Strafbemessung wurde von einem monatlichen Einkommen in Höhe von 1000 Euro ausgegangen, da Sie trotz der Sie treffenden Pflicht, an der Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mitzuwirken, dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind.

Mildernde oder erschwerende Umstände wurden nicht gewertet.

Die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens ist in der im Spruch zitierten Gesetzesstelle begründet."

 

 

2. In der dagegen fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird dem Schuldspruch wie folgt entgegen getreten:

"I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 7.Februar 2005, GZ VerkR96-2387-2004, zugestellt am 9.Februar 2005, wurde einerseits eine Geldstrafe in Höhe von EUR 190,00, im Nichteinbringungsfalle 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 99 Abs.3 lit.b StVO und andererseits eine Geldstrafe in Höhe von EUR 36,00, im Nichteinbringungsfalle 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 37 Abs.1 FSG verhängt, Ferner wurde mir der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 22,60 aufgetragen.
 

II. Gegen das Straferkenntnis der BH Perg vom 7.Februar 2005, GZ VerkR96-2387-2004, zugestellt am 9.Februar 2005, erhebe ich durch meinen bevollmächtigten Vertreter in offener Frist
 

Berufung
 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes und stelle den
 

Antrag,
 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes möge das angefochtene Straferkenntnis der BH Perg ersatzlos beheben.
 
III. Meine Berufung begründe ich wie folgt:
 

1. Das gegenständliche Straferkenntnis ist gesetzwidrig, da ich mich mit der Unfallgegnerin dahingehend verständigte, sie solle die Gendarmerie verständigen und ich in der Folge an der Unfallaufnahme durch die erhebenden Beamten mitgewirkt habe.
 

Nach dem Vorfall am 9. Juni 2004 um 14:43 Uhr bat ich die Unfallgegnerin Frau C, sie möge von ihrem Geschäftslokal aus die Gendarmerie verständigen, da ich zu diesem Zeitpunkt nicht der Meinung war, an ihrem Fahrzeug einen Parkschaden verursacht zu haben. Explizit wies ich Frau C darauf hin, dass ich währenddessen den nächstgelegenen Bankomaten, der sich unmittelbar an der Gebäuderückseite des nächstgelegenen Hauses befindet, aufsuchen wolle, um dort Bargeld zu beheben. Daraufhin begab sich Frau C in das ihr gehörige, nahe den abgestellten Fahrzeugen gelegene, Geschäft um die Gendarmerie zu verständigen. Ich begab mich zum Bankomaten, wobei ich mein Fahrzeug nicht wegbewegte und unverzüglich nach der Behebung wieder an die Unfallörtlichkeit zurückkehrte.
 

2. Frau C meinte, ich habe eine Delle an ihrem Fahrzeug verursacht, hingegen war ich zu diesem Zeitpunkt nicht dieser Meinung, weshalb wir uns über die Schadenstragung nicht einigen konnten. Einigkeit zwischen Frau C und mir bestand lediglich dahingehend, dass die Gendarmerie verständigt werden solle, um zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen bzw. eine Schadensaufnahme durchzuführen,
 

Gem. § 4 Abs.5 StVO besteht die Pflicht der Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, wenn ein Identitätsnachweis (Bekanntgabe von Namen und Anschrift) zwischen den Unfallbeteiligten bzw. dem Geschädigten und dem Schädiger nicht erfolgt ist. Nicht normiert ist hingegen, auf welche Weise die Verständigung zu geschehen hat. Sie kann daher persönlich oder (besser) telefonisch erfolgen.
 

Da sich Frau C und ich darauf geeinigt hatten, dass sie die Gendarmerie verständigen solle und dies auch bewerkstelligte, kam gleichermaßen auch ich meiner gesetzlichen Verpflichtung nach. Es kann nicht verlangt werden, dass jeder Unfallbeteiligte gesondert den nächstgelegenen Gendarmerieposten verständigt, nur um nicht dem Vorwurf der Fahrerflucht ausgesetzt zu sein, und nicht an der Mitwirkung zur Feststellung des Sachverhaltes beigetragen zu haben.
 

3. In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage von Frau C im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der BH Perg hinzuweisen. Sie gab an, ich habe mich vom PKW wegbewegt und wäre ca. 10 min später zu meinem Auto zurückgekommen. Erst dann habe sie mich auf den Vorfall angesprochen, es sei zu einem Wortwechsel gekommen, worauf sie die Gendarmerie gerufen habe.
 

Diese Aussage ist widersprüchlich und steht auch nicht im Einklang mit der Aussage des an der Unfallstelle erhebenden Beamten.
 

Zieht man die Angaben von Frau C heran, so müsste ich mich zweimal von der Unfallstelle wegbewegt haben. Zum ersten mal, als ich mein Auto abgestellt habe und danach nochmals, als Frau C die Polizei gerufen hatte, da ich ja laut den Angaben des erhebenden Beamten erst im Laufe der Unfallaufnahme an die Unfallörtlichkeit zurückgekehrt bin.
 

Richtig und vor allem lebensnah ist vielmehr, dass Frau C sofort als ihre Alarmanlage anschlug aus dem Geschäft gelaufen kam und mich auf die Beschädigung an ihrem KFZ ansprach. Erst nachdem wir uns auf die Beiziehung der Gendarmerie verständigt hatten, behob ich Bargeld und kehrte wieder zurück an die Unfallstelle.
 

Weiters erschließt sich aus den Aussagen der Zeugin C, dass ich die Unfallstelle nicht fluchtartig verlassen habe. Es gibt keine Aussage darüber, ob ich mich mit der Zeugin auf die Verständigung der Gendarmerie geeinigt habe oder nicht. Die erkennende Behörde ging von einem mir nachteiligen, strafbegründenden Verhalten aus, obwohl dies in keinerlei Hinsicht durch die Beweisergebnisse gedeckt ist.
 

4. Es ist richtig, dass es zu keinem Datenaustausch zwischen Frau C und mir gekommen ist. Deshalb verständigten wir, der gesetzlichen Pflicht entsprechend die Gendarmerie. Ein Bekanntgabe der Daten wurde von Frau C gar nicht verlangt, da wir uns über die Schadensverursachung an ihrem Auto nicht einigen konnten und darüber in Streit gerieten.
 

Einigen konnten wir uns lediglich dahingehend, die Gendarmerie solle eine Verkehrsunfallaufnahme durchführen. Es war daher gar nicht notwendig der Unfallgegnerin meine persönlichen Daten bekanntzugeben. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass zu diesem Zeitpunkt auch ich ihren Namen und ihre Daten nicht mitgeteilt erhielt. Der Gendarmerie gegenüber habe ich natürlich meine persönlichen Daten bekannt gegeben.
 

5. Ich hatte nie die Absicht, nicht mehr an den Unfallsort zurückzukehren, als ich diesen zur Geldbehebung verließ, Dies hätte auch gar keinen Sinn gehabt, da Rückschlüsse auf meine Person sowieso durch das abgestellte Fahrzeug mit dem Kennzeichen getätigt werden konnten.

Durch die Rückkehr zur Unfallstelle vor Beendigung der Unfallaufnahme durch die erhebenden Beamten habe ich meine Mitwirkungspflicht erfüllt (F-H-S, Handbuch des Verkehrsunfalles, vierter Teil, Seite 51, Randziffer 55).
 

IV. Auch hinsichtlich des mir vorgeworfenen Deliktes der unterbliebenen Meldung meiner Wohnsitzänderung ist auszuführen, dass ich diese Verwaltungsübertretung nicht begangen habe bzw. nach meinem Kenntnisstand darauf vertrauen durfte, dass eine entsprechende Meldung automatisch durch meine zuständige Wohnsitzgemeinde erfolgen würde.
 

Ich bin innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde umgezogen, nämlich von der Adresse K, H, zur Adresse K, S und hinsichtlich sämtlicher behördlicher Stellen erfolgte automatisch durch meine Wohnsitzgemeinde eine Änderungsmeldung. Daher bin ich davon ausgegangen, dass dies auch betreffend den Zulassungspapieren für den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen der Fall sein würde.
 

Darüber hinaus ist anzumerken, dass ich aufgrund meiner in der Vergangenheit bestehenden Selbstständigkeit auch nach dem Umzug unter die neue Adresse ein Postfach unter der Nummer für die alte Adresse weitergeführt habe, da an die alte Adresse immer wieder Post geschickt wurde und ich diese dort regelmäßig behebe.
 

Aus den angeführten Gründen ist daher das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.
 

V. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
 

Die erkennende Behörde zog die vorliegenden Milderungsgründe nicht in Erwägung. Dies wird von ihr sogar explizit im Bescheid angeführt.
 

Die bescheiderlassende Behörde hat jedoch von Amts wegen vorliegende Milderungsgründe heranzuziehen und in die Strafbemessung einfließen zu lassen.
 

Hätte die bescheiderlassende Behörde die im konkreten Fall vorliegenden Milderungsgründe herangezogen und gewertet, so wäre sie auch aus diesem Grund zur Ansicht gelangt, dass von der Verhängung einer Strafe iS des § 21 Abs.1 VStG abzusehen ist.
 

Ich bin bislang unbescholten, habe - wenn überhaupt - nur ein äußerst geringes Verschulden zu verantworten und hatte mein Handeln überhaupt keine nachteiligen Folgen. Der am KFZ von Frau C verursachte Schaden wurde von mir am nächsten Tag beglichen.
 
Es liegt hingegen kein Erschwerungsgrund vor, weshalb von einer Strafe abzusehen ist.
 

P, 23. Februar 2005 H K"

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da hier wesentliche Sachverhaltselemente strittig gelten, war in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg und dessen auszugsweise Verlesung im Rahmen der Berufungsverhandlung. Als Zeugin wurde Frau T C einvernommen. Der Berufungswerber nahm ebenfalls persönlich an der Berufungsverhandlung teil. Der Vertreter der Behörde erster Instanz entschuldigte sein Fernbleiben in dienstlichen Gründen.

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

4.1. Der Berufungswerber schlug beim Aussteigen aus seinem Fahrzeug auf dem Parkplatz, gegen das an der oa Örtlichkeit neben ihm abgestellte Fahrzeug der Frau C. Dabei wurde an deren Fahrzeug die Alarmanlage ausgelöst und es entstand offenbar eine leichte Delle an dessen Beifahrertür. Die im gegenüberliegenden Geschäft anwesende Fahrzeughalterin C wurde in der Folge auf diesen Vorgang aufmerksam. Sie begab sich sodann zu ihrem Fahrzeug. Als sie den Berufungswerber mit dem Vorwurf der Beschädigung ihres Fahrzeuges konfrontierte konnte keine Einigung über die Schadensverursachung bzw. Erledigung erreicht werden. Beide Beteiligten einigten sich sodann, dass die Gendarmerie zugezogen würde, wobei diese sogar über Anregung des Berufungswerbers - welcher im Übrigen kein Handy dabei hatte - von der Zeugin C verständigt wurde. Zwischenzeitig begab sich der Berufungswerber noch wenige Minuten zwecks Geldbehebung zu einem nahe gelegenen Bankomaten. Nach Eintreffen der Gendarmerie am Vorfallsort erfolgte die Datenaufnahme bzw. die Erstellung der Unfallmeldung im Beisein der Betroffenen Fahrzeuglenker. Eine Kopie der Meldung wurde von der Gendarmerie der Zeugin C am Folgetag zu ihrem Geschäft gebracht und ihr dort ausgefolgt. Der Schaden am Fahrzeug der Zeugin C wurde in der Folge vom Berufungswerber ersetzt.

Diesbezüglich sind sowohl die Aussage des Berufungswerbers als auch jene der im Rahmen der Berufungsverhandlung abgelegte Zeugenaussage übereinstimmend. Es kann demnach ein rechtswidriges Verhalten bzw. ein Verstoß des Berufungswerbers gegen die Pflicht im Sinne des § 4 Abs.5 StVO - Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden - nicht erblickt werden.

Die Darstellung der Absenz des Berufungswerbers vom Vorfallsort weicht von der Annahme der Behörde erster Instanz erheblich ab. Da jedoch im Rahmen der Berufungsverhandlung auch die Zeugin bestätigte, dass der Berufungswerber sich mit ihrem Wissen nur zum Bankomat begab und in ihrem Wissen nur wenige Minuten abwesend war bis die von ihr verständigte Gendarmerie eintraf, war von der nunmehrigen Sachverhaltsdarstellung auszugehen.
Warum dies in einer den Berufungswerber als fahrerflüchtig hinstellenden Form zur Anzeige gelangte bleibt somit unerfindlich.
 
5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Der § 4 Abs.5 StVO 1960 lautet:

 

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Da hier der Berufungswerber auf den Zweck der Mitwirkung reduziert den Unfallort offenkundig nicht verlassen hat, wenngleich er sich bis zum Eintreffen der Gendarmerie nach diesbezüglicher Mitteilung an die Zeugin zwecks Geldbehebung an einem in unmittelbarer Nähe gelegenen Bankomaten begab, kann darin jedenfalls ein Verstoß iSd § 4 Abs.5 StVO nicht erblickt werden. Es ist geradezu als offenkundig hervorgekommen, dass dadurch weder die Amtshandlung noch sonstige vom Schutzbereich dieser Gesetzesbestimmung betroffene Interessen in keiner wie immer gearteten Form nachteilig berührt worden sein konnten.

Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 StVO bezweckt, dass der/dem Zweitbeteiligten unnötige Nachforschungen hinsichtlich des Mitbeteiligten am Unfall erspart bleiben. Indem hier die zur Schadenserledigung erforderlichen Daten noch an der Unfallstelle - wenn auch durch Intervention der Gendarmerie - festgestellt wurden ist unerfindlich wodurch hier dem Berufungswerber ein Fehlverhalten zur Last fallen sollte (VwGH 24.2.1993, 92/02/0292). Abschließend muss es als unerfindlich bezeichnet werden, dass die Gendarmerie hier eine sogenannte "Fahrerfluchtsanzeige" erstattete bzw. die Behörde erster Instanz das Verhalten des vermutlichen Verursachers des Schadens als Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO qualifizierte.
 

5.2. Nach § 14 Abs.5 FSG hat jeder Führerscheinbesitzer

  1. eine Änderung seines Familiennamens oder

2. eine Änderung des Ortes seines Hauptwohnsitzes binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen.

Der Berufungswerber ist deutscher Staatsbürger und Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Ein Eintrag im österreichischen Führerscheinregister besteht nicht.

Schon mit Blick darauf kann eine Anzeigepflicht einer Wohnsitzänderung an eine österreichische Führerscheinbehörde eines deutschen Staatsangehörigen mit einer deutschen Fahrerlaubnis nicht bestehen. Der Regelungszweck dieser Bestimmung kann typischer Weise nur in der administrativen Beziehung der Führerscheinbehörde in Verbindung mit dem Inhaber einer österreichischen Lenkberechtigung erblickt werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 
 
 

Dr. B l e i e r

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