Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160417/14/Zo/Hu

Linz, 30.06.2005

 

 

 VwSen-160417/14/Zo/Hu Linz, am 30. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Hans P D, vertreten durch Rechtsanwälte F, H & P, vom 9.3.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 21.2.2005, VerkR96-10610/2004, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 23.6.2005 und sofortiger Verkündung zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 24 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer der Firma E D KG mit dem Sitz in D - diese ist Zulassungsbesitzerin des nachgenannten Sattelzugfahrzeuges - wie bei einer Verkehrskontrolle am 4.11.2004 gegen 08.12 Uhr in Kematen am Innbach, auf der A8 auf Höhe von Strkm 24,900 in Fahrtrichtung Sattledt festgestellt wurde, nicht dafür gesorgt habe, dass der Zustand des Fahrzeuges den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zumal mit dem von Herrn S S gelenkten Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug Kennzeichen:, Sattelanhänger Kennzeichen:) die größte zulässige Höhe von 4 m um 16 cm überschritten worden sei.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.6 Z1 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 51 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 12 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber vorbringt, dass dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen sei, ob und in wie weit dem Berufungswerber oder dem Lenker vor Fahrtantritt die mögliche Überschreitung der Fahrzeughöhe erkennbar gewesen sei. Weiters würden Feststellungen dahingehend fehlen, ob es sich um einen Mietauflieger gehandelt habe und ob bzw. in wie weit dieser der Höhe nach verstellt werden konnte. Es bleibe unklar, welche Handlungen der Beschuldigte nach Ansicht der Behörde in vorwerfbarer Weise unterlassen habe.

 

Die Behörde habe gar nicht versucht, den Lenker des Fahrzeuges, einen informierten Vertreter der T S GmbH als Vermieterin des Aufliegers oder den Beschuldigten einzuvernehmen. Sie habe daher keine nennenswerten eigenen Ermittlungstätigkeiten durchgeführt. Auch die Strafbemessung sei nur durch inhaltsleere Floskeln begründet worden.

 

Der gesamte Fuhrpark des Beschuldigten sei luftgefedert und könne auf eine Gesamthöhe von 4 m +/- eingestellt werden. Dies sei schon deswegen notwendig, weil die Einfahrt in die Betriebswerkstatt eine Innenhöhe von insgesamt 4,08 m hat und ein Spielraum beim Einfahren notwendig ist, um Beschädigungen zu vermeiden. Sämtliche Lkw würden in regelmäßigen Abständen in diese Halle auf die Wartungsgrube gefahren, um den technischen Zustand zu überprüfen und zwar mindestens alle zwei Monate. Es habe sich um einen Ersatzauflieger gehandelt, welcher mit dem vorher verwendeten Megatrailer bauartähnlich gewesen sei. Es sei daher die Höhe des selben nicht gesondert kontrolliert worden, sondern der Lenker und der Berufungswerber hätten davon ausgehen können, dass die gesetzmäßige Höhe eingehalten wurde. Es sei dem Berufungswerber nicht möglich und auch nicht zumutbar, allfällige Veränderungen der Abmessungen während der Fahrt unterwegs zu kontrollieren.

 

Der Berufungswerber habe den Fahrer ausreichend über die gesetzlichen Vorschriften zur Ladehöhe belehrt und die Einhaltung der Weisung, die gesetzmäßige Höhe nicht zu überschreiten, soweit möglich regelmäßig überprüft.

 

Die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Ausführungen eines Sachverständigen zu Plattfedern seien deshalb irrelevant, weil das Sattelkraftfahrzeug mit einer variablen Luftfederung ausgestattet gewesen sei und weder dem Beschuldigten noch dem Fahrer das Überschreiten der Höhe erkennbar gewesen sei.

 

Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschuldigte als Unternehmer vom Ort des Sitzes seines Unternehmens aus handelt. Dieser liegt jedenfalls in Deutschland. Beim gegenständlichen Delikt handle es sich nicht um Erfolgsdelikt, sondern um ein Unterlassungsdelikt und es könne dem Berufungswerber nur vorgeworfen werden, bestimmte Belehrungs- bzw. Kontrollmaßnahmen nicht getroffen zu haben. Bei solchen Delikten sei der Tatort dort anzunehmen, wo der jeweilige Täter hätte handeln sollen. Bei Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens sei dies im Zweifel der Sitz des Unternehmens.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.6.2005, bei welcher die Vertreterin des Berufungswerbers sowie ein Vertreter der Erstinstanz gehört sowie die Zeugen S S und RI B unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht einvernommen wurden. Der Berufungswerber selbst hat an der Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Herr S S lenkte am 4.11.2004 um 08.12 Uhr das Sattelkraftfahrzeug (Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges (D), Kennzeichen des Sattelanhängers (D)) auf der A8 Innkreis Autobahn in Fahrtrichtung Sattledt. Bei der sogenannten "Kontrollstelle Kematen" bei km 24,900 wurde das Sattelkraftfahrzeug von der Autobahn auf den Kontrollplatz gelotst, wobei bei der Einfahrt zur Kontrollstelle die akustische Höhenmesskontrolle ein Signal abgegeben hat. Diese Höhenmesskontrolle ist auf 4,15 m eingestellt. Das Sattelkraftfahrzeug wurde daher hinsichtlich der Höhe vom Zeugen RI Bauer unter Verwendung einer Höhenmesslatte vermessen, wobei diese Messung am optisch höchsten Punkt der Fahrzeugkombination eine Höhe von 4,16 m ergeben hat. Die höchste Stelle der Fahrzeugkombination befand sich am vordersten Punkt des Sattelaufliegers.

 

Beim gegenständlichen Auflieger handelte es sich um einen Ersatzauflieger, welcher vom Unternehmen des Berufungswerbers von der T S GmbH ca. ein 3/4 Jahr vor dieser Kontrolle angemietet worden war. Kurz nach diesem Vorfall wurde der Auflieger zurück gegeben. Bei der Übernahme dieses Aufliegers hat der Berufungswerber den Fahrer angewiesen, dass er diesen kontrollieren muss. Der Fahrer hat auch eine augenscheinliche Kontrolle durchgeführt, wobei ihm nichts aufgefallen ist. Er ist ca. ein 3/4 Jahr lang mit dieser Fahrzeugkombination gefahren und hat in dieser Zeit auch mehrmals Verkehrskontrollen, wobei die Überschreitung der zulässigen Höhe nie aufgefallen ist. Sowohl das Sattelzugfahrzeug als auch der Sattelanhänger waren luftgefedert, ein Absenken des Fahrzeuges wäre zwar theoretisch möglich gewesen, nach den Angaben des Lenkers aber zu gefährlich, weil dann der Spielraum zwischen Fahrzeugreifen und Aufbau zu gering gewesen wäre.

 

Wegen dieses Vorfalles wurde von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen auch über den Fahrzeuglenker eine Geldstrafe verhängt, der Fahrzeuglenker hat diese seinem Chef - also dem Berufungswerber - weiter gegeben und mit diesem vereinbart, dass die Bezahlung Angelegenheit des Berufungswerbers ist. Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges ist die E D KG in D. Der Berufungswerber ist persönlich haftender Gesellschafter dieses Unternehmens. Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers war die T S GmbH, D.

 

5. Hierüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.6 Z1 KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger eine größte Höhe von 4 m nicht überschreiten.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen) mit Anhänger und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder Bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

5.2. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die gegenständliche Fahrzeugkombination tatsächlich eine Höhe von 4,16 m aufgewiesen hat. Dies wurde auch vom Berufungswerber nicht bestritten. Richtig ist, dass das vom Zulassungsbesitzer vertretene Unternehmen lediglich Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges ist, während Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers ein anderes Unternehmen ist. Bei Sattelkraftfahrzeugen ist für den technischen Zustand des Kraftfahrzeuges in erster Linie der Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges verantwortlich, weil der Anhänger alleine nicht gelenkt werden kann. Jedenfalls im gegenständlichen Fall trifft die Verantwortung für die Überschreitung der zulässigen Gesamthöhe den Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges, weil die Gesamthöhe eben nur durch die Kombination von Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger überschritten wurde und die Fahrzeugkombination unter Verwendung des Sattelzugfahrzeuges der Zulassungsbesitzerin am Tatort gelenkt wurde.

 

Bei Übertretungen des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um Dauerdelikte. Entgegen den Ausführungen in der Berufung ist als Tatort (und als Tatzeit) für derartige Übertretungen der Anhalteort (und die Anhaltezeit) anzusehen, nicht jedoch der Standort des Kraftfahrzeuges oder der Sitz des Unternehmens. Diesbezüglich wird auf die in Grundtner/Pürstl, Kraftfahrgesetz, 6. Auflage, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs.1 Z1 KFG verwiesen.

 

Die Ausführungen des Zeugen S bei der Berufungsverhandlung legen nahe, dass diesem die Überschreitung der zulässigen Höhe gar nicht bewusst war. Auch die Ausführungen in der Berufung, wonach die Höhe des bauartähnlichen Ersatzaufliegers nicht gesondert kontrolliert wurde, lassen nur den Schluss zu, dass weder der Berufungswerber selbst noch eine von diesem beauftragte Person die konkrete Fahrzeughöhe tatsächlich überprüft haben. Offenbar ist diese auch bei den - nach Angaben des Zeugen S - alle vier Woche stattfindenden technischen Überprüfungen in der Werkstatt bzw. auch durch den Berufungswerber selbst nicht festgestellt worden. Der Berufungswerber hat daher offenkundig kein Kontrollsystem eingerichtet, welches geeignet gewesen wäre, das Überschreiten der zulässigen Höhe festzustellen und durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern.

 

Der Berufungswerber hat daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei hinsichtlich des Verschuldens gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird, weil der Berufungswerber nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an dieser Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffen würde.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Festsetzung der Strafhöhe ist zu berücksichtigen, dass die zulässige Höhe nur relativ geringfügig, nämlich um 4 % überschritten wurde und dass bei einer derartigen Überschreitung keine tatsächlichen negativen Folgen aufgetreten sind und auch nicht zu erwarten waren. Auch der Umstand, dass dem Berufungswerber lediglich fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird, spricht für eine relativ niedrige Geldstrafe. Weitere Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Als straferschwerend ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber mit Bescheid vom 26.3.2003 wegen einer Übertretung des § 101 Abs.1 lit.a KFG bestraft werden musste.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe, welche weniger als 6 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von 2.180 Euro beträgt, durchaus angemessen. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei mangels Mitwirkung des Berufungswerbers die Schätzung der Erstinstanz zugrunde gelegt wird (monatliches Nettoeinkommen von 1.600 Euro bei keinem Vermögen und Sorgepflichten für ein Kind). Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt. VwGHvom 27.01.2006, Zl.: 2005/02/0214-3

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