Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160419/3/Zo/Pe

Linz, 20.05.2005

 

 

 VwSen-160419/3/Zo/Pe Linz, am 20. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V, Dr. G G, 4020 Linz, vom 3.3.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14.2.2005, VerkR96-8069-2004, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
  2. Hinsichtlich der Verfallserklärung wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die von einem Organ des LGK f. Oö. am 8.9.2004 eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von 72 Euro (Blocknr. 057014, Blattnr. 01) für verfallen erklärt wird.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren den Betrag von 14,40 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 sowie 37a Abs.5 und 37 Abs.5 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 8.9.2004 gegen 10.25 Uhr in Kematen am Innbach, auf der A 8 bis auf Höhe von Strkm. 24,900 den Lkw mit dem Kennzeichen (H) mit dem bestimmte gefährliche Güter befördert wurden, gelenkt habe und hiebei keine dem gemäß § 2 Z1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften entsprechenden Begleitpapiere mitgeführt habe, zumal im Beförderungspapier die Beschreibung der Versandstücke "Feinstblechverpackung" gemäß Kapitel 6.1.2.5 ADR gefehlt habe. Bei den Gefahrgütern habe es sich um 469,70 kg (brutto), Farbe, UN 1263, Klasse 3 III ADR sowie um 100 kg/l (brutto), Farbzubehörstoffe, UN 1263, Klasse 3 III ADR und 200 kg/l (brutto), umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. (Bleisulfochromatgelb, Lösungsmittelnaphta [Erdöl], leichte aromatische), UN 3082, Klasse 9 III ADR gehandelt.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §§ 2 Z1, 7 Abs.1, 13 Abs.3 GGBG iVm Kapitel 8.1.2.1 lit.a ADR und Kapitel 5.4.1.1.1 lit.f ADR begangen, weshalb über ihn gemäß § 27 Abs.2 Z9 GGBG eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt wurde und er zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 7,20 Euro verpflichtet wurde.

Die eingehobene Sicherheit in der Höhe von 72 Euro wurde gemäß § 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der anwaltlich vertretene Berufungswerber vorbringt, dass § 13 Abs.3 GGBG lediglich bestimme, dass der Lenker die erforderlichen Begleitpapiere mitzuführen habe. Auch die Strafbestimmung des § 27 Abs.2 Z9 GGBG stelle nur auf das "Nichtmitführen" ab. Er habe die notwendigen Begleitpapiere ohnedies mitgeführt und daher dem Gesetz entsprochen. Es sei nicht Sache des Lenkers, den Inhalt der mitgeführten Begleitpapiere exakt zu überprüfen. Diese seien vom Absender zur Verfügung gestellt worden und der sei für den korrekten Inhalt verantwortlich. Eine inhaltliche Überprüfung könne ihm auch nicht zugemutet werden.

 

Die vorläufig eingehobene Sicherheit habe nicht für verfallen erklärt werden dürfen, weil die Strafverfolgung bei ihm ohnedies möglich ist. Immerhin konnte das Straferkenntnis erlassen werden. Der Umstand, dass mit seinem Heimatstaat kein Rechtshilfeübereinkommen besteht, würde noch nicht bedeuten, dass damit bereits die Unmöglichkeit des Strafvollzuges erwiesen wäre. Eine lediglich vermutete Unmöglichkeit des Strafvollzuges würde für den Verfall einer Sicherheitsleistung nicht ausreichen.

 

Der Berufungswerber beantragte daher, seiner Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen sowie den Verfallsausspruch aufzuheben und die vorläufig eingehobene Sicherheit rückauszuhändigen.

 

Mit Schreiben vom 16.3.2005 führte der Berufungswerber weiters aus, dass keine Pflicht zur Eintragung der Information "Feinstblechverpackung" im Beförderungspapier bestehen würde. Es gebe keine Regelung, wonach eine Nummer oder ein Code für den Typ des Verpackungsmittels im Beförderungspapier angeführt werden muss. Auch aus Kapitel 5.4.1.1. lit.f ADR sei nicht erkennbar, dass das Verpackungsmittel angeführt werden muss, die Formulierung "Beschreibung der Versandstücke" sei nämlich nicht gleichbedeutend mit Art des Verpackungsmittels.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und die verhängte Geldstrafe beträgt weniger als 500 Euro. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 8.9.2004 um 10.25 Uhr den Lkw mit dem ungarischen Kennzeichen in Kematen am Innbach auf der A 8 Innkreisautobahn bei km 24,900. Der Lkw war mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet und auf diesem befanden sich die im Punkt 1 angeführten Gefahrgüter, wobei diese jeweils in Feinstblechverpackungen verpackt waren. Aus den mitgeführten Beförderungspapieren ergibt sich, welche gefährlichen Güter mit welcher Gesamtmasse befördert wurden, auch die Anzahl der verwendeten Versandstücke ist angeführt. Es fehlen aber Angaben dahingehend, um welche Versandstücke es sich handelt. Absender des gegenständlichen Gefahrguttransportes war die B I GmbH in Deutschland. Der Berufungswerber rechtfertigte sich bei der Kontrolle dahingehend, dass das Beförderungspapier von diesem deutschen Absender ausgestellt worden sei.

 

Der Berufungswerber hat seinen Wohnsitz in Ungarn. Von einem Beamten des LGK wurde von ihm eine vorläufige Sicherheit in Höhe von 72 Euro eingehoben.

 

Dieser Sachverhalt ist aufgrund der Anzeige des LGK f. Oö. vom 10.9.2004 erwiesen und wird vom Berufungswerber im gesamten Verfahren nicht bestritten.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 27 Abs.2 Z9 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker entgegen § 13 Abs.2 bis 4, § 15 Abs.5 und 6 oder § 18 Abs.2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in § 18 Abs.2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt.

 

Gemäß § 13 Abs.3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

 

Gemäß Kapitel 5.4.0 ADR sind bei jeder durch das ADR geregelten Beförderung von Gütern die in diesem Kapitel jeweils vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen, es sei denn, in den Unterabschnitten 1.1.3.1 bis 1.1.3.5 ist eine Freistellung vorgesehen.

 

Gemäß Kapitel 5.4.1.1.1 ADR muss das oder die Beförderungspapiere für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand folgende Angaben enthalten:

  1. die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind;
  2. die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend (siehe Abs.3.1.2.8.1), ergänzt durch die technische Benennung (siehe Abs.3.1.2.8.1.1);
  3. für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen: die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen Nummern der Gefahrzettelmuster. Wenn mehr als ein Gefahrzettel angegeben ist, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben);
  4. gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe der die Buchstaben "VP" oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck "Verpackungsgruppe" in dem gemäß Abs.5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen;
  5. die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke;
  6. die Gesamtmenge der gefährlichen Güter für die diese Angaben gelten (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse);
  7. den Namen und die Anschrift des Absender;
  8. den Namen und die Anschrift des Empfängers;
  9. eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung.

5.2. Es ist unbestritten, dass für den gegenständlichen Gefahrguttransport ein Beförderungspapier erforderlich war, welches die in Kapitel 5.4.1.1.1 geforderten Angaben enthalten muss. Das bei der Kontrolle vorgelegte Beförderungspapier enthält die meisten dieser Angaben, eine Beschreibung der Versandstücke fehlt jedoch zur Gänze. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob für die Beschreibung der Versandstücke die in Kapitel 6.1.2.5 ADR vorgesehenen "Fachbegriffe" verwendet werden müssen oder ob die Versandstücke auch in einer anderen Form zutreffend beschrieben werden können. Tatsache ist, dass beim gegenständlichen Beförderungspapier die Versandstücke überhaupt nicht beschrieben wurden, sodass eben aufgrund des Beförderungspapiers nicht feststeht, ob es sich z.B. um Fässer, Kanister, Blechdosen oder was auch sonst immer gehandelt hat. Das vom Lenker mitgeführte Beförderungspapier hat daher dem Kapitel 5.4.1.1.1 lit.e ADR nicht entsprochen. Es handelte sich damit nicht um ein "vorgeschriebenes" Begleitpapier im Sinne des § 13 Abs.3 GGBG. Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Einwand des Berufungswerbers wonach im die Kontrolle des Inhaltes des vom Absender zur Verfügung gestellten Beförderungspapiers nicht zugemutet werden könne, ist im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Der für die Beförderung von Gefahrgütern speziell ausgebildete Kraftfahrer (vgl. diesbezüglich den Gefahrgutlenkerausweis) muss das Beförderungspapier jedenfalls dahingehend überprüfen, ob die im ADR vorgeschriebenen Angaben hinsichtlich des beförderten Gefahrgutes auf dem Beförderungspapier vorhanden sind. Natürlich sind Fälle denkbar, in denen eine falsche Angabe vom Lenker nicht festgestellt werden kann, wenn jedoch notwendige Angaben zur Gänze fehlen, so muss ihm dies jedenfalls auffallen. Sonstige Umstände, die Zweifel am Verschulden des Berufungswerbers begründen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist ihm daher fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat lediglich die im Gesetz vorgesehen Mindeststrafe verhängt. Diese entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und dem Verschulden des Berufungswerbers, welches als fahrlässig anzunehmen ist. Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen hingegen nicht vor. Die Geldstrafe entspricht auch den von der Erstinstanz geschätzten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei dieser der Schätzung im Verfahren nicht widersprochen hat (monatliches Nettoeinkommen von 600 Euro, kein Vermögen und Sorgepflichten für zwei Kinder).

 

Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG liegt nicht vor und das Verfahren hat auch keine Hinweise auf ein bloß geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 Abs.1 VStG ergeben. Die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe war daher auch der Höhe nach angemessen.

 

Gemäß § 37a Abs.5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs.4 letzter Satz VStG gilt sinngemäß.

 

Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

 

Der Berufungswerber ist ungarischer Staatsbürger ohne Wohnsitz und ohne Vermögen in Österreich. Die Strafverfolgung war zwar möglich, weil er in Österreich einen Zustellbevollmächtigen hat, ein Strafvollzug im Sinne eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens ist in Ungarn jedoch deshalb nicht möglich, weil diesbezüglich kein Übereinkommen besteht. Die Erstinstanz konnte daher gemäß § 37 Abs.5 VStG die vorläufig eingehobene Sicherheit zu Recht für verfallen erklären und auf die verhängte Geldstrafe anrechnen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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