Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390075/14/Kl/Rd

Linz, 09.03.2000

VwSen-390075/14/Kl/Rd Linz, am 9. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Georg M, gegen das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 30.12.1999, VwSen-390075/2/Kl/Rd, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs.1 Z1 B-VG iVm § 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 30.12.1999, VwSen-390075/2/Kl/Rd, wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28.10.1998, GZ: 502-32/Str/We/182/98d, abgewiesen. Eine Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist, wurde erteilt. Ebenfalls wurde auf die Beschwerdemöglichkeit an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hingewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis wurde nunmehr "das Recht der Berufung gemäß § 51 VStG" erhoben.

Gemäß Art. 129a Abs.1 Z1 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht den Parteien im Verwaltungsstrafverfahren das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu.

Im Grunde dieser Bestimmungen entscheidet daher der unabhängige Verwaltungssenat in zweiter und letzter Instanz im Verwaltungsstrafverfahren. Ein ordentliches Rechtsmittel (Berufung) ist nicht vorgesehen. Gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates besteht aber die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof.

Die eingebrachte Berufung ist daher unzulässig und war zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

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