Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160422/2/Fra/He

Linz, 13.06.2005

 

 

 VwSen-160422/2/Fra/He Linz, am 13. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn G A, H, V, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G A, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Februar 2005, VerkR96-278-2005-OJ/Ar, betreffend Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 8.10.2004 um 17.45 Uhr das Motorrad, Kennzeichen, auf der B 126 von Richtung Linz in Richtung Bad Leonfelden gelenkt und dabei bei Strkm. 10,600 zu dem vor Ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten hat, dass ihm jederzeit ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das Vorderfahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, sodass er auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auffuhr. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist zu entnehmen, dass es zu dem spruchgegenständlichen Auffahrunfall durch das rücksichtslose Überholmanöver des
Herrn W gekommen ist. Lt. Verkehrsunfallanzeige des Gendarmeriepostens Hellmonsödt vom 27.12.2004 lenkte Herr M W am 8.10.2004 um 17.45 Uhr den Pkw Ford Fiesta, Kennzeichen, auf der Leonfeldner Bundesstraße von Glasau/Hellmonsödt kommend talwärts in Richtung Linz. Im offenen Ortschaftsbereich von Strich, Gemeinde Kirchschlag, Bezirk Urfahr-Umgebung, OÖ., zwischen Strkm. 10,800 und 10,600 überholte er mehrere vor ihm in einer Kolonne fahrende Fahrzeuge. Durch diese Überholmanöver musste der aus Richtung Linz, bergwärts fahrende, F M, sein Spezialkraftfahrzeug, Ford Kasten, Kz:, stark abbremsen. In der Folge stieß der nachfahrende G A mit seinem Motorrad Yamaha, Kz:, hinten gegen das Spezialkraftfahrzeug des F M und kam anschließend zu Sturz. G A wurde bei dem Zusammenstoß schwer verletzt und nach der Erstversorgung durch das Team des NEF Zwettl an der Rodl in das AKH Linz eingeliefert. Am Motorrad Yamaha, Kz. und dem Spezialkraftfahrzeug, Ford Kasten, Kz:, entstand erheblicher Schaden. M W setzte die Fahrt nach dem Zusammenstoß ohne anzuhalten fort.

 

Der Bw gab am 27.12.2004 vor dem Gendarmeriepostens Hellmonsödt ua an, dass, als er aus einer lang gezogenen Rechtskurve kam, aus der Gegenrichtung mehrere Pkw´s entgegenkommen gesehen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er vor ihm keine Fahrzeuge wahrnehmen können. Dann habe er plötzlich in einen Richtung Linz fahrenden Pkw auf seinem Fahrstreifen gesehen. Um einen Zusammenstoß mit diesem Fahrzeug zu verhindern habe er sein Motorrad auf den rechten äußeren Fahrbahnrand gelenkt und in der Folge sei er gegen einen vor ihm befindlichen Kastenwagen gestoßen.

 

Herr F M gab am 11.10.2004 vor dem Gendarmerieposten Hellmonsödt an, seinen Spezialkraftwagen auf der Leonfeldner Straße von Richtung Linz kommend bergwärts in Richtung Glasau gelenkt zu haben. Er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h gefahren und habe das Abblendlicht eingeschaltet gehabt. Aus der Gegenrichtung habe starker Verkehr geherrscht. Er habe sein Spezialkraftfahrzeug gerade in einem langgezogenen Kurvenbereich gelenkt, als ihm plötzlich auf seinem Fahrstreifen ein Pkw entgegengekommen sei. Dieser habe eine ihm entgegenkommende Fahrzeugkolonne überholt. Um eine Frontalkollision mit diesem Fahrzeug zu verhindern, habe er seinen Wagen auf ca. 20 km/h abbremsen müssen und an den äußersten rechten Fahrbahnrand gelenkt.

 

Herr P S gab am 13.10.2004 vor dem Gendarmerieposten Hellmonsödt ua an, dass er von Hellmonsödt kommend in Richtung Linz gefahren sei. Er habe im Rückspiegel gesehen, wie ein blauer Ford Fiesta einige Fahrzeuge hinter ihm gefahren sei und ständig überholt habe. Nach einer Rechtskurve bei Strkm. ca. 11,700 habe dieser Lenker wieder zu einem Überholvorgang angesetzt und diesmal ihn überholt. Er habe noch zu seiner Frau gesagt: "Schau dir das an, jetzt überholt uns dieser Lenker auch noch an dieser unübersichtlichen Stelle.". Als er ihn überholte, habe er sich vor ihm hineingedrängt und ihn zum Abbremsen gezwungen. Nachdem er ihn überholt gehabt hatte, setzte er kurz danach wieder zu einem Überholvorgang an und habe abermals einige Fahrzeuge überholt. Während dieses Überholmanövers bekam der Überholer aus der Gegenrichtung einen Gegenverkehr. Dabei handelte es sich um einen größeren Kastenwagen. Um mit dem Gegenverkehr einen Zusammenstoß zu verhindern, haben beide ihre Fahrzeuge stark abgebremst und der Überholer habe sich abermals vor den bereits überholten Fahrzeug hineingezwängt. Nachdem der bergwärts fahrende Kastenwagen fast zum Stillstand gekommen war, habe er bemerkt, dass hinter dem Kastenwagen plötzlich eine Person mit einem Sturzhelm seitlich in Richtung Fahrbahnmitte gestürzt sei.

 

Auch M B machte um 13.10.2004 vor dem Gendarmerieposten Hellmonsödt ähnliche Aussagen wie Herr P S.

 

Der Bw hat bereits in seinem Einspruch vom 31.1.2005 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9.1.2005 vorgebracht, dass nicht seine eingehaltene Fahrgeschwindigkeit und der Sicherheitsabstand Grund für seinen Sturz gewesen seien, sondern die Tatsache, dass Herr W trotz Kolonne und Gegenverkehr rücksichtslos überholt habe und es dadurch zu einem starken Verlenken und zur Kollision und zum Sturz seinerseits gekommen sei. In seinem Rechtsmittel gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid wiederholt der Bw seine bereits im Einspruch vorgebrachten Argumente und fügt hinzu, dass das Alleinverschulden und Zustandekommen dieses Verkehrsunfalles Herrn W treffe, gegen den auch vom Gericht zwischenzeitlich ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Was seinen Tiefenabstand zu seinem Vordermann betreffe, wie auch Fahrgeschwindigkeit etc. lägen im Behördenakt keine objektiven Spuren vor und es sei daher nicht nachvollziehbar, wie letztlich die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begründet wird. Würde man dem folgen, würde jede Kollision auf einen zu geringen Tiefenabstand zurückzuführen sein, dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Es sei für ihn nicht vorherzusehen gewesen, dass ein Fahrzeuglenker trotz Gegenverkehr und Kolonne überholt und dem vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer wie auch ihn zum plötzlichen Ablenken und Verlenken gezwungen habe, um eine Totalkollision zu vermeiden. Er selbst habe auch in Annäherung an die Unfallstelle plötzlich den entgegenkommenden überholenden Fahrzeuglenker W wahrgenommen und sein Motorrad nach rechts verrissen, wie auch sein Vordermann sein Fahrzeug nach rechts verrissen und stark abgebremst habe und es sei dieses durch den Unfallsgegner bedingte Verhalten Auslöser dafür gewesen, dass er zu Sturz gekommen sei, wobei er noch mit dem rechten Eck des Vordermanns kollidiert sei. Der Bescheid sei mangelhaft, weil diesem keine objektiven Beweisergebnisse und Spuren zugrunde liegen, die die Verwirklichung des ihm zur Last gelegten Tatbestandes begründen würden. Er stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren gegen ihn einzustellen.

 

Das Vorbringen des Bw ist zutreffend. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass es nur deshalb zu dem spruchgegenständlichen Auffahrunfall gekommen ist, weil Herr W ein rücksichtsloses Überholmanöver durchgeführt hat. Wenn der Bw durch das Verhalten des Herrn W gezwungen war sein Motorrad zu verlenken um eine Kollision zu vermeiden und er dadurch bedingt zu Sturz gekommen ist, wobei er noch mit dem Vordermann kollidiert ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er fahrlässig iSd § 5 Abs.1 VStG gehandelt hat (vgl. auch VwGH vom 22.9.1977, GZ: 0183/76). Auch die Einholung eines Gutachtens könnte diesfalls zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal die dafür erforderlichen objektiven Fakten, wie Tiefenabstand und Geschwindigkeit, nicht vorliegen.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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