Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160423/7/Fra/He

Linz, 07.10.2005

 

 

 

VwSen-160423/7/Fra/He Linz, am 7. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn AB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. AP gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.2.2004, AZ: S-36.308/04-4, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm § 49 Abs.1 VStG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 20.12.2004, S-36.308/04-4, als verspätet zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die gegenständliche Strafverfügung postalisch hinterlegt wurde, worauf sie am 29.12.2004 erstmals zur Abholung bereit gehalten wurde, weshalb sie daher mit diesem Tag gemäß § 17 Ab.3 Zustellgesetz als zugestellt gelte. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen sei demnach am 12.1.2005 abgelaufen. Der Einspruch sei jedoch erst am 13.1.2005 zur Post gegeben worden.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Zutreffend ist, dass die beeinspruchte Strafverfügung lt. Zustellnachweis am 29.12.2004 beim Postamt 3300 zugestellt wurde, während der Einspruch lt. Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert erst am 13.1.2005 der Post zur Beförderung übergeben und sohin erst an diesem Tage eingebracht wurde.

 

Der Bw behauptet in seinem Rechtsmittel, dass er als Berufskraftfahrer vom 28.12.2004 bis einschließlich 30.12.2004 ortsabwesend gewesen sei, da er durchgehend mit Fahrtaufträgen beschäftigt war. Erst am Nachmittag des 30.12.2004 sei er an seinen Wohnsitz zurückgekehrt, habe die Hinterlegung in seinem Brieffach gefunden und habe die Strafverfügung noch am selben Tage abgeholt, habe diesbezüglich mit seinem Dienstgeber Kontakt aufgenommen, welcher letztlich den einschreitenden Rechtsanwalt mit der Vertretung betraut habe.

 

Die behauptete vorübergehende Ortsabwesenheit hat der Bw aufgrund eines Ersuchens des Oö. Verwaltungssenates durch Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel hinterlegt (Lieferscheine sowie eidesstättige Erklärung) belegt. Daraus resultiert gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz die rechtzeitige Einbringung des Einspruches, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Aufgrund der rechtzeitigen Einbringung des Einspruches ist die Strafverfügung außer Kraft getreten (§ 49 Abs.2 VStG). Die Bundespolizeidirektion Linz wird gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten haben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

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