Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160425/13/Fra/Hu

Linz, 13.09.2005

 

 

 

VwSen-160425/13/Fra/Hu Linz, am 13. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn JB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H-M P gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.2.2005, S-33636/04-4, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. August 2005, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt, weil er am 9.9.2004 um 14.25 Uhr in Linz auf der A1, km 167,955 Fahrtrichtung Salzburg, das Kfz, Kennzeichen GB-...... gelenkt und die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat, da die Fahrtgeschwindigkeit 159 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt und die gesetzliche Verkehrsfehlergrenze bereits abgezogen wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

Der Bw bringt im Rechtsmittel im Wesentlichen vor, zum Vorfallszeitpunkt den mittleren der vorhandenen drei Fahrstreifen benützt zu haben. Auf dem rechten Fahrstreifen seien mehrere Lkw gefahren, auf der linken Seite sei er von mehreren Pkw überholt worden. Er habe zum Vorfallszeitpunkt eine Geschwindigkeit von maximal 130 km/h eingehalten. In der Folge sei er von einem amtlichen Organ zur Anhaltung aufgefordert worden. Ihm sei in weiterer Folge auch ein Messergebnis auf der Laserpistole gezeigt worden. Er habe bei der Anhaltung dem Beamten sofort mitgeteilt, dass es sich um einen Messfehler handeln müsse. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe er darauf hingewiesen, dass hier ein anderer Pkw, nämlich ein überholender Pkw, gemessen worden sein müsse. Die Messdistanz an dieser Stelle sei eine äußerst lange und sei hier über die Kurvensehne gemessen worden. Es sei offensichtlich ein überholendes Fahrzeug gemessen worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass zum Vorfallszeitpunkt äußerst starker Verkehr geherrscht habe.

 

Auch die verhängte Geldstrafe sei zu hoch bemessen. Er sei selbstständiger Tischler und habe Privatentnahmen von in etwa 1.000 Euro monatlich. Weiters sei er sorgepflichtig für ein Kind, welches studiert. Er beantrage daher die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, die Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit sowie die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß.

 

I.3. Aufgrund der Ausführungen des Bw hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Beweis erhoben im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. August 2005. Bei dieser Verhandlung wurde der Meldungsleger RI MT, Autobahnpolizeiinspektion Haid, zeugenschaftlich einvernommen. Weiters hat der Amtssachverständige für Messtechnik eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat.

 

RI T führte bei der Berufungsverhandlung aus, sich an die Messung noch erinnern zu können. Es gebe auch handschriftliche Aufzeichnungen, die er aufbewahrt habe. Gemessen habe er mit dem Gerät: LTI 20.20 TS/KM-E. Messungen werden grundsätzlich immer zu zweit durchgeführt. Der Standort sei bei der Ausfahrt "Betriebsumkehre Ansfelden", Fahrtrichtung Salzburg, bezogen worden. Er habe nur den ankommenden Verkehr gemessen. Er sei bei der Messung im Dienstfahrzeug gesessen und das Fahrzeug sei im rechten Winkel zur Fahrbahn gestanden. Die Messung sei vom Fahrersitz aus durchgeführt worden. Die Entfernung zum gemessenen Fahrzeug habe 279 m betragen. Grundsätzlich messe er Fahrzeuge am linken Fahrstreifen, gelegentlich auch Fahrzeuge am mittleren Fahrstreifen. Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung könne er sich nicht mehr daran erinnern, ob das Beschuldigtenfahrzeug am mittleren oder am linken Fahrstreifen gefahren ist. Zwischen dem Messstandort und dem gemessenen Fahrzeug haben sich keine weiteren Fahrzeuge befunden. Die Visiereinrichtung habe eine zweifache Vergrößerung. Er sehe bei der Messung welches Fahrzeug das schnellere ist und das werde dann von ihm gemessen. Er sei dem gemessenen Fahrzeug nachgefahren. Dieses sei bei Str.km 171,000, das sei bei der Raststation "Ansfelden Nord", angehalten worden. Er könne sich zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr erinnern, ob er dem Bw das Ergebnis gezeigt habe, welches noch am Display ersichtlich war. Er könne jedoch ausschließen, dass es zu einer Fehlmessung gekommen ist. Wenn er sich nicht 100%ig sicher sei, dann hätte er von einer Anzeigeerstattung Abstand genommen. Zur Version des Bw, er sei am mittleren Fahrstreifen gefahren, gab der Zeuge hiezu an, er bleibe dabei, dass das Beschuldigtenfahrzeug das schnellere war. Wenn der Bw vorbringe, dass er am mittleren Fahrstreifen gefahren ist, dann werde es schon so gewesen sein. Weiters mache er sich immer Aufzeichnungen. Der Zeuge führte bei der Berufungsverhandlung bezugnehmend auf die Aufzeichnungen, die er bei sich hatte, Folgendes aus: Der Wortlaut des Lenkers bei der Anhaltung sei gewesen, er sei der Meinung gewesen, nur ca. 140 bis 150 km/h gefahren zu sein, nicht jedoch 164 km/h. Er habe dem Lenker gesagt, dass er Anzeige wegen der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung machen werde. Er sei von der Behörde beauftragt, ab 31 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung Anzeige zu erstatten. Weiters habe er in seinen handschriftlichen Aufzeichnungen Folgendes notiert: Citroen C5, behördliches Kennzeichen GB-xx. Für ihn sei es nicht relevant gewesen, ob am rechten Fahrstreifen Fahrzeuge gefahren sind. Er habe deshalb diesbezüglich auch keine Aufzeichnungen gemacht. Wenn beispielsweise ein Tiefenabstand von 50 m zum vorderen Fahrzeug gegeben ist, sei es für ihn kein Problem, zu messen. Wenn beispielsweise am rechten Fahrstreifen ein Lkw fährt, dann sei dies schon ein Problem. Es müsse eine freie Fläche zum gemessenen Fahrzeug vorhanden sein. Der Fahrzeuglenker habe reagiert und sei langsamer geworden. Es sei so, dass er bei der Wegfahrt sofort das Blaulicht eingeschaltet hatte. Demnach sei die Anhaltung bei der Raststation Ansfelden Nord überhaupt kein Problem gewesen.

 

Bei der zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.12.2004 führte zudem der Meldungsleger zeugenschaftlich aus, dass er hinsichtlich der ordnungsgemäßen Bedienung des Messgerätes entsprechend geschult sei und die Messung gemäß den Verwendungsrichtlinien durchgeführt wurde. Die Messung habe einwandfrei - ohne Sichtbehinderung - durchgeführt werden können. Weiters wurde die Messung auf einem geraden Straßenstück durchgeführt. Der Beschuldigte habe bei der Anhaltung selbst angegeben, dass er eine Geschwindigkeit von 140 bis 150 km/h gefahren ist. Wäre eine nicht einwandfreie Messung durchführbar gewesen, wäre die Messung von ihm sofort abgebrochen worden. Es werde mit Sicherheit kein Lenker einer Geschwindigkeitsübertretung beschuldigt, wenn diese nicht einwandfrei festgestellt worden ist.

 

Beweiswürdigung:

Der Oö. Verwaltungssenat folgt den schlüssigen und unter Wahrheitspflicht abgelegten Aussagen des Meldungslegers. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Meldungsleger das Gerät entsprechend den Verwendungsbestimmungen bedient hat, dass es zu keiner Fehlmessung gekommen ist und der Meldungsleger das Fahrzeug des Beschuldigten gemessen hat. Beim Meldungsleger handelt es sich um ein mit Geschwindigkeitsmessungen betrautes Straßenaufsichtsorgan, bei der eine umfassende Vertrautheit mit der Funktion, der Bedienung sowie den messtechnischen Eigenschaften des Gerätes vorauszusetzen ist. Aufgrund der ständigen Judikatur des VwGH ist das gegenständliche eingesetzte Messgerät ein taugliches Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, ist zugelassen für eine Messstrecke von 30 m bis 500 m und eine Geschwindigkeit von 10 km/h bis 250 km/h (entsprechend der Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl. 43427/92 vom 17.12.1992 und Zl. 43427/92/1 vom 14.3.1994). Das Gerät war auch - wie es sich aus dem vorgelegten Eichschein ergibt - zur Tatzeit geeicht. Weiters liegt ein Messprotokoll vor.

 

Der Amtssachverständige Ing. R führte bei der Berufungsverhandlung aus, dass, wenn der Messstrahl auf ein bewegtes oder unbewegtes Objekt auftrifft, es zu einer Error-Meldung komme. Das Anvisieren sei reine Sache des Messbeamten. Wenn der Messbeamte das Beschuldigtenfahrzeug gemessen hat, dann ist die Messung diesem Fahrzeug zuzuordnen. Unter der Voraussetzung, dass der Messbeamte das Beschuldigtenfahrzeug gemessen hat, ist davon auszugehen, dass die Messung korrekt und gültig ist. Es genügt, dass, wenn man das Gerät ein bisschen verwackelt oder wenn gezittert wird, es sofort zu einer Error-Meldung kommt. Bei einem Winkel von 0° ist die Messung 100%ig korrekt. Bei jeder Winkelabweichung zeigt das Gerät zugunsten des gemessenen Fahrzeuges weniger an.

 

Das Vorbringen des Bw, dass über eine Kurvensehne gemessen wurde, ist vor dem oa. Hintergrund nicht von Relevanz. Im Hinblick auf das glaubwürdige und sichere Auftreten des Meldungslegers, hat der Oö. Verwaltungssenat auch keinen Zweifel darüber, dass er das Beschuldigtenfahrzeug gemessen hat. Die dem Bw zur Last gelegte Übertretung ist sohin erwiesen. Weitere Beweise, insbesondere die Einvernahme des Bw, war nicht mehr aufzunehmen, abgesehen davon, dass sich der Bw, der ordnungsgemäß zur Berufungsverhandlung geladen wurde und zu dieser wegen angeblicher akuter Krankheit nicht erschienen ist, nicht ausreichend entschuldigt hat. Die Messung ist beweiskräftig.

 

Der Bw hat bereits bei der Anhaltung eingestanden, die zulässige Geschwindigkeit überschritten zu haben, nicht jedoch in dem Ausmaß, wie ihm dies vorgeworfen wird. Die gemessene Geschwindigkeit von 164 km/h - abzüglich der Verkehrsfehlergrenze sohin 159 km/h - ist jedoch aufgrund des Beweisverfahrens erwiesen, weshalb die Berufung abzuweisen war.

 

Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat den gesetzlichen Strafrahmen zu einem Drittel ausgeschöpft. Die zulässige Geschwindigkeit wurde um 60 % überschritten. Die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Bw wurden wie folgt berücksichtig: Sorgepflicht für ein Kind, Einkommen von mindestens 1.000 Euro netto monatlich, kein relevantes Vermögen.

 

Aus dem Verwaltungsstrafakt ist nicht ersichtlich, dass der Bw eine Verwaltungsvormerkung aufweist. Dieser Umstand wird als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Aufgrund der eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung und des daraus resultierenden erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung ist eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar. Dass mit einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung die Interessen der Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt werden, muss auch einem Laien klar sein. Eine Herabsetzung der Strafe stehen auch spezialpräventive Überlegungen entgegen.

 

Die verhängte Strafe ist sohin unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt und ist eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu konstatieren.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

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