Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160428/2/Kof/He

Linz, 19.04.2005

 

 

 VwSen-160428/2/Kof/He Linz, am 19. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn HN gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18.11.2004, VerkR96-3036-2004, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 49 Abs.1 VStG

§ 17 Zustellgesetz

 

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit Strafverfügung vom 23.8.2004, VerkR96-3036-2004 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs.4 lit.b KFG eine Geldstrafe - im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe - verhängt.

Diese Strafverfügung wurde dem Bw - gemäß § 17 Zustellgesetz im Wege der Hinterlegung - am Montag, dem 30. August 2004 nachweisbar zugestellt.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in der oa Strafverfügung ist ein Einspruch binnen zwei Wochen - gerechnet ab deren Zustellung - bei der Behörde einzubringen, welche die Strafverfügung erlassen hat.

Im vorliegenden Fall hätte der Einspruch spätestens am Montag, dem
13. September 2004 eingebracht - dh zur Post gegeben oder bei der Behörde persönlich abgegeben - werden müssen.

Der Bw hat jedoch den Einspruch (ohne Datum) erst am Montag, dem
27. September 2004 - somit um zwei Wochen verspätet - zur Post gegeben.

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des Bw gem. § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Bw am Dienstag, dem 23. November 2004 - ebenfalls im Wege der Hinterlegung - nachweisbar zugestellt.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im oa Bescheid ist eine Berufung binnen zwei Wochen - gerechnet ab Zustellung des Bescheides - einzubringen.

Im vorliegenden Fall hätte daher die Berufung spätestens am Dienstag, dem
7. Dezember 2004 eingebracht werden müssen.

Die vom Bw am 4.Jänner 2005 eingebrachte Berufung wurde daher -
um vier Wochen - verspätet eingebracht und müsste als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden.

Wird eine Berufung als unbegründet abgewiesen anstatt als unzulässig bzw. verspätet zurückgewiesen, so wird der Betreffende dadurch nicht schlechter gestellt und nicht in seinen Rechten verletzt; siehe dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E104, E105 und E106 zu § 63 AVG
(Seite 1263) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Zur Rechtsfrage, ob der Bw den Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig oder verspätet erhoben hat, wird daher inhaltlich ausgeführt:

Der Bw führt in der Niederschrift vom 26.1.2005 aus, er habe sich von Ende Juni bis Mitte Juli in Ibiza, dann bis Ende Juli in Fuerte Ventura und anschließend zwei Wochen auf Mallorca (Urlaub und Arbeit) aufgehalten.

Dies bedeutet somit, dass der Bw sich von Ende Juni bis ca. Mitte August 2004 im Ausland aufgehalten hat.

Die Strafverfügung wurde dem Bw am Montag, dem 30. August 2004 - zu dieser Zeit befand sich der Bw somit bereits wieder in Österreich - an der in der Präambel zitierten Adresse hinterlegt und damit iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz rechtswirksam zugestellt.

Der Bw bringt in der Stellungnahme vom 20.10.2004 vor, dass er zur postüblichen Zeit arbeite und es ihm nicht möglich gewesen sei, den Brief sofort abzuholen.

Unbestritten ist, dass sich der Bw regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat, sodass gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz eine Hinterlegung vorzunehmen war.

Eine vorübergehende Abwesenheit liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen,
wie zB im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes.

Die berufliche Abwesenheit von der Abgabestelle während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit;

VwGH vom 16.2.1994, 93/03/0128 und vom 20.6.1994, 94/10/0022 mit Vorjudikatur.

Da die Strafverfügung - wie bereits dargelegt - am Montag, dem 30. August 2004 rechtswirksam hinterlegt wurde, endete die Frist für die Einbringung eines Einspruches am Montag, dem 13. September 2004.

Der vom Bw am Montag, dem 27. September 2004 eingebrachte Einspruch wurde daher um zwei Wochen verspätet erhoben.

Die belangte Behörde hat somit völlig zur Recht diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 49 Abs.1 VStG - Zurückweisung eines Einspruches als verspätet
 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum