Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160430/14/Bi/Be

Linz, 16.06.2005

 

 

 VwSen-160430/14/Bi/Be Linz, am 16. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
V. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitzer: Mag. Kofler) über die Berufung des Herrn N O, vom 18. März 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 7. März 2005, VerkR96-549-2005-Hol, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, aufgrund des Ergebnisses der am 14. Juni 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschuldigte den Pkw auf der "L1135 Enzenkirchener Straße, ca 500 m vor der Kreuzung mit dem Güterweg Oberheitzing bis zum Haus Heitzing 12" gelenkt hat.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 562 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe und des für die Freiheitsstrafe angerechneten Betrages, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 


Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 2.180 Euro (6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) sowie 6 Wochen Freiheitsstrafe verhängt, weil er am 6. Februar 2005 um 14.15 Uhr den Pkw der Marke VW Passat CL 35L mit dem amtlichen Kennzeichen, einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 1.160 kg und vier Sitzplätzen außer dem Lenkerplatz im Gebiet der Gemeinde Enzenkirchen im Freiland auf der 1139 Sighartinger Straße aus Fahrtrichtung Mitterndorf kommend und in weiterer Folge auf dem Güterweg Oberheitzing bis auf Höhe des Hauses Heitzing 12, 4761 Enzenkirchen, gelenkt habe, wobei er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der Klasse B, in welche der oben genannte Pkw falle, gewesen sei und sohin der Bestimmung des § 1 Abs.3 1.Satz FSG zuwidergehandelt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der Geldstrafe, ds 218 Euro, sowie des für die Freiheitsstrafe anrechenbaren Betrages von 63 Euro, zusammen 281 Euro, auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe und eine Primärfreiheitsstrafe verhängt wurden, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige V. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 14. Juni 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Zeugen RI Herbert Strasser durchgeführt. Der Berufungswerber ist unentschuldigt nicht erschienen, obwohl die Ladung laut Rückschein am 2. Mai 2005 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der Vertreter der Erstinstanz, Mag. W H, war ebenso entschuldigt wie der Zeuge BI A S. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe an diesem Tag kein Auto gelenkt und sei nie kontrolliert worden. Außerdem könne er die Strafe sowieso nicht bezahlen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Argumente beider Parteien berücksichtigt wurden und der genannte Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Meldungsleger BI S und der Zeuge RI S fuhren am 6. Februar 2005 um 14.15 Uhr mit dem Gendarmeriefahrzeug im Rahmen des Streifendienstes auf der Enzenkirchener Straße in Richtung Mitterndorf, als ihnen ca 500 m vor der Kreuzung mit dem Güterweg Oberheitzing der Pkw entgegenkam.

Beiden war bekannt, dass dieser Pkw schon vorher des öfteren vom Bw gelenkt wurde, der ihnen aus vorangegangenen Amtshandlungen als "Schwarzfahrer" persönlich bekannt war.

Der Zeuge bestätigte in der Verhandlung, der Bw sei auch am 6. Februar 2005 um 14.15 Uhr der Lenker seines Pkw gewesen, habe sich allein im Fahrzeug befunden und ein Irrtum diesbezüglich sei ausgeschlossen.

Die Beamten wendeten den Streifenwagen und fuhren dem PKW nach über den Güterweg Oberheitzing zum Haus Heitzing 12, eine Strecke von ca 1 km Länge, wo der Pkw geparkt wurde und der Bw als einziger Insasse des Fahrzeuges ausstieg und hinten ins Haus ging. Der Zeuge betonte, sie hätten noch geläutet und geklopft, auch bei der vorderen Haustür, aber der Bw habe nicht reagiert und sei auch nicht mehr gekommen, sodass sie schließlich weggefahren seien.

Beim Nachbarhaus sei ein ihnen unbekannter Mann heraußen gestanden und auf ihre Frage, ob er den Lenker des Pkw gesehen habe, habe der Mann gesagt, das sei sein Bruder Norbert gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass es sich um den Bruder des Bw gehandelt habe, der ihnen sogar noch Vorwürfe gemacht habe, warum sie den Bw so einfach herumfahren lassen würden.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die Aussage des Zeugen XX insofern glaubwürdig, als der Bw in seinem Rechtsmittel außer einer pauschalen Bestreitung konkret nichts ausgeführt hat und die Schilderungen des Zeugen, in welcher Situation der Bw als Lenker des Pkw beobachtet wurde, nach der allgemeinen Lebenserfahrung schlüssig und nachvollziehbar ist. Ein Pkw mit IL-Kennzeichen fällt im Bezirk Schärding zweifellos sofort auf, noch dazu, wenn der Zulassungsbesitzer dieses Pkw den beiden Gendarmeriebeamten von vorangegangenen Amtshandlungen hinlänglich bekannt ist, weil er keine gültige Lenkberechtigung besitzt und trotzdem wiederholt seinen Pkw gelenkt hat. Eine bereits bekannte Person im normalen Begegnungsverkehr ohne Anwesenheit weiterer Verkehrsteilnehmer auf eine Entfernung von ca 3-4 m zu erkennen, ist ohne Zweifel möglich. Zu bedenken ist auch noch, dass der Zeuge den ihm als Bw bekannten Lenker des Pkw auch noch dabei beobachtet hat, wie er beim Haus Heitzing 12, dem Elternhaus des Bw, ausstieg und in dieses Haus hineinging. Dazu kommt noch, dass der Bruder des Bw dessen Lenkereigenschaft den Beamten gegenüber bestätigt hat.

Der Pauschalbestreitung durch den Bw war aus diesen Überlegungen keine Glaubwürdigkeit mehr beizumessen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den - hier nicht zutreffenden - Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Dass der Bw keine Lenkberechtigung besitzt, hat nicht einmal er selbst bestritten und es war nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens davon auszugehen, dass er am 6. Februar 2005, 14.15 Uhr, den Pkw selbst auf der Enzenkirchener Straße gelenkt hat. Die Sprucheinschränkung hinsichtlich der Fahrtstrecke erfolgte auf der Grundlage der Zeugenaussage von RI S. Auch wenn im Straferkenntnis irrtümlich die Sighartinger Straße angeführt ist, wurde dem Bw in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. Februar 2005 die von ihm befahrene Straße richtig vorgeworfen. Auf dieser Grundlage war ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass der Bw den ihm nunmehr in eingeschränkter bzw geänderter Form zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 37 Abs.1 iVm Abs.3 Z1 FSG von 363 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung kann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Der Bw weist bei der Erstinstanz aus der Zeit vom 11.10.2000 bis um 6.2.2005 insgesamt 7 einschlägige Vormerkungen wegen § 1 Abs.3 FSG auf, die noch nicht getilgt sind und als wesentlich straferschwerend zu werten waren. Auch wurden in allen diesen Fällen bereits Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander verhängt.

Auch die BH Innsbruck-Land als Wohnsitzbehörde des Bw hat mitgeteilt, dass dort einige einschlägige Vormerkungen aus den Jahren 2001 und 2003 aufscheinen.

Für die Zeit nach dem 6.2.2005 besteht bei der Erstinstanz erneut eine rechtskräftige Vormerkung vom 21.2.2005, ebenso bei der BH Innsbruck-Land drei aus dem Jahr 2004, die erst am 19.2.2005 in Rechtskraft erwachsen sind und daher für den ggst Fall nicht als erschwerend zu werten waren. All diese Vormerkungen spiegeln die Uneinsichtigkeit und Sturheit des Bw wieder, die im Ergebnis keine niedrigere Strafe zulässt als die gesetzliche Höchststrafe. Für eine Herabsetzung der Strafe oder Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe fanden sich im Beweisverfahren keine Anhaltspunkte und wäre solches angesichts dieser erschwerenden Umstände auch nicht zu rechtfertigen.

Der Bw vertritt offenbar die Meinung, er habe sowieso kein Geld und daher seien Strafen bei ihm ohnehin nicht einzutreiben. Er übersieht dabei aber, dass er zum einen jedenfalls die Primärfreiheitsstrafen und zum anderen im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen die jeweils dafür verhängten Ersatzfreiheitsstrafen, die ausnahmslos die gesetzliche Höchststrafe darstellen, tatsächlich absitzen wird müssen und damit möglicherweise über einen wesentlichen Teil seines Lebens nicht frei verfügen wird können. Alle diese offensichtlichen Überlegungen haben ihn aber bislang nicht dazu bewegen können, seine Einstellung zur Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker ohne jede Lenkberechtigung zu überdenken, sodass auch im ggst Fall die Verhängung einer Geld- und Freiheitsstrafe nebeneinander aus spezialpräventiven Gründen geradezu geboten war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Dieser besteht nicht nur aus dem 20%igen Kostenanteil an der Geldstrafe, ds 436 Euro, sondern auch aus dem 20%igen Anteil des Betrages, der für jeden Tag Freiheitsstrafe anzurechnen ist und gemäß § 64 Abs.2 VStG mit 15 Euro bestimmt ist. Daraus ergibt sich für 6 Wochen, dh 42 Tage Freiheitsstrafe ein Betrag von 630 Euro - 20 % davon sind 126 Euro; daher insgesamt 562 Euro.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kisch

 

 

 

 

 

 
 

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