Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160431/2/Br/Wü

Linz, 01.04.2005

 VwSen-160431/2/Br/Wü Linz, am 1. April 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, G, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 13. Dezember 2004, VerkR96-20527-2004, womit der Einspruch des Berufungswerbers als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 und 2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid dessen Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Die Behörde begründete dies mit der Zustellung der Strafverfügung am 21.10.2004 und dem sich daraus ergebenden Fristablauf mit Ende des 4.11.2004.

Der Berufungswerber habe seinen Einspruch erst am 5.11.2004 der Post zur Beförderung übergeben.

 

 

1.1. Der Berufungswerber tritt diesem ihm am 21.12.2004 zugestellten Bescheid fristgerecht mit seiner am 31.12.2004 an die Behörde erster Instanz gerichteten Berufung entgegen. Darin richtet er die Bitte an die Behörde erster Instanz, diesen Einspruch als rechtzeitig zu werten, weil viele unglückliche Umstände einer fristgerechten Absendung des Einspruches entgegen gestanden wären. Konkret nennt er eine Auslandsfahrt zu seinen erkrankten Eltern.

 

2. Die Behörde erster Instanz gewährte dem Berufungswerber mit seinem Schreiben vom 31.1.2005 Parteiengehör und verwies auf die rechtlichen Bestimmungen.

Der Berufungswerber beharrte in der Folge darauf seine Mitteilung vom 31.12.2004 als Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat vorzulegen.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu!

 

 

3. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Die Berechnung des Beginnes des Fristenlaufes ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Dies führt zum oben angeführten Ergebnis.

Damit ist der Behörde erster Instanz in ihren Ausführungen zu folgen. Der Strafverfügung fand sich im Übrigen eine vollständige und rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung angeschlossen.

Dazu ist - ohne dass dies für die hier zu prüfende Frage iVm der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Relevanz ist - anzumerken, dass es nur schwer nachvollziehbar scheint, wonach ein bereits am 25.10.2004 verfasstes Schreiben nicht bis zum 4.11.2004 der Post zur Beförderung übergeben werden hätte können; darin kann wohl kein Zweifel an einem Sorgfaltsmangel in eigener Sache bestehen (VwGH 26.5.1999, 99/03/0078, sowie auch VwGH 27.1.1995, 94/02/0400).

Die Zurückweisung des Einspruches durch die Behörde erster Instanz erfolgte demnach zu Recht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Wie bereits die Behörde erster Instanz zutreffend im Parteiengehör dem Berufungswerber am 31.1.2005 mitteilte war sein Ansinnen auf Fristerstreckung abzuweisen.

Eine Sachentscheidung ist hier daher angesichts der eingetretenen Rechtskraft nicht mehr möglich.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 
 

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