Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160433/14/Kei/Ps

Linz, 09.06.2006

 

 

 

VwSen-160433/14/Kei/Ps Linz, am 9. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. März 2005, Zl. VerkR96-309-2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2006, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird insoferne Folge gegeben als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 21 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 09.01.2005, um 15.00 Uhr, auf der L1093, bei Str.km 1.600, Gemeindegebiet Altheim, wurde festgestellt, dass Sie als Zulassungsbesitzer des angeführten Lastkraftwagens mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg, mit dem Kennzeichen, nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Zustand dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da beim angeführten Lastkraftwagen der Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung nicht innerhalb von 2 Jahren einer Überprüfung unterzogen wurde. Die letzte Überprüfung erfolgte am 01.09.1998.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG iVm. § 24 Abs. 4 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Euro 72,--

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

36 Stunden

Gemäß

§ 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 79,20".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Er teilt die Rechtsansicht der belangten Behörde deshalb nicht, weil der in Rede stehende Lkw mit einem Kontrollgerät im Sinne der EG-VO 3821/85 ausgerüstet sei. Der Lkw sei Baujahr 1996, damals hätte ein Lkw im EU-Raum nur mehr mit einem derartigen Kontrollgerät ausgeliefert werden dürfen.

Eine europarechtskonforme Auslegung des Gesetzes müsse im vorliegenden Fall zum Ergebnis führen, dass dann, wenn ein Fahrzeug von der Kontrollgerätspflicht ausgenommen ist, auch kein Fahrtenschreiber zu verwenden sei, weil die Begriffe einerseits dasselbe meinen und andrerseits Sinn und Zweck der Verwendung ident sei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. März 2005, Zl. VerkR96-309-2005, Einsicht genommen und am 13. Februar 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Aus den Bestimmungen des Art. 3 Abs.1 der EG-VO 3821/85 iVm Art. 4 Z13 der
EG-VO 3820/85 ergibt sich, dass im gegenständlichen Zusammenhang kein Kontrollgerät hat eingebaut und benutzt sein müssen.

Aus den Bestimmungen des § 24 Abs.2, Abs.2a und Abs.4 KFG 1967 ergibt sich u.a., dass im gegenständlichen Zusammenhang das KFZ mit einem Fahrtenschreiber hat ausgerüstet sein müssen und dass dieser Fahrtenschreiber und dessen Antriebseinrichtung mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung einer Überprüfung hat unterzogen werden müssen.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass ein die Person des Bw betreffendes und durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn durchgeführtes Verfahren, das einen gleichgelagerten Sachverhalt wie den gegenständlichen zum Gegenstand hatte, am 3. Mai 2004 aus rechtlichen Erwägungen eingestellt wurde (s. Zl. VerkR96-168-2004), ist das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (z.B. Zl. 86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl. 87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl. 86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 und in vielen anderen Erkenntnissen). Das Verschulden des Bw wird als geringfügig beurteilt.

Es ist nichts dahingehend hervorgekommen, dass die Folgen der gegenständlichen Übertretung bedeutend wären und es werden die Folgen der gegenständlichen Übertretung als unbedeutend qualifiziert.

Es liegen beide in § 21 Abs.1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vor. Es war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Es wird auch bemerkt, dass die Bezirkshauptmannschaft Schärding in einem wegen einem gleichgelagerten Sachverhalt wie dem gegenständlichen durchgeführten und die Person des Bw betreffenden Verfahren mit Bescheid vom 24. Jänner 2003, Zl. VerkR96-6216-2001, gemäß § 21 VStG vorgegangen ist.

 

Der Ausspruch über den Entfall der Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I. und II.) zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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