Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160434/5/Sch/Pe

Linz, 28.04.2005

 

 

 VwSen-160434/5/Sch/Pe Linz, am 28. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn T H vom 12. März 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Februar 2005, VerkR96-10595-2005 Om, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 15. Februar 2005, VerkR96-10595-2005 Om, über Herrn T H, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Auf dem im Akt befindlichen Rückschein ist kein Übernahmedatum des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich, wohl aber findet sich darauf der Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit 25. Februar 2005, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass der Berufungswerber das angefochtene Straferkenntnis jedenfalls vor dem 25. Februar 2005 übernommen hat. Selbst unter der günstigsten - wegen der Kürze des Postlaufes aber wohl unrealistischen - Annahme, dass der Berufungswerber das angefochtene Straferkenntnis erst einen Tag vor Einlangen des Postrückscheines bei der Bezirkshauptmannschaft übernommen hat, also am 24. Februar 2005, so wäre die Berufungsfrist, welche gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessen ist, am 10. März 2005 abgelaufen.

 

Die Berufung wurde laut Postaufdruck auf dem entsprechenden Briefumschlag erst am 17. März 2005 eingebracht.

 

Diese war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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