Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160436/3/Zo/Pe

Linz, 19.04.2005

 

 

 VwSen-160436/3/Zo/Pe Linz, am 19. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F E, vom 23.3.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 8.3.2005, VerkR96-13715-2004, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass die S-T T GmbH, als Beförderer am 29.6.2004 um 7.47 Uhr mit der Beförderungseinheit mit dem Kennzeichen und 14.560 kg UN 18566 Harzlösung, Klasse 3, VG III, Sondervorschrift 640E, in Micheldorf auf der A 9 Pyhrnautobahn bis Strkm. 25,600 beförderte und es unterlassen habe, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBGB sich zu vergewissern, dass die erforderliche schriftliche Weisung in der Sprache des Bestimmungslandes ordnungsgemäß mitgeführt wurde. Es sei nur eine schriftliche Weisung in deutscher Sprache mitgeführt worden, für das Bestimmungsland Belgien sei keine schriftliche Weisung mitgeführt worden. Der Berufungswerber habe diese Verwaltungsübertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Beförderers zu verantworten. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) sowie ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 72,60 Euro verhängt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass der Fahrer zum Zeitpunkt der Kontrolle die schriftlichen Weisungen in Deutsch und Holländisch vorgelegt habe. Es sei beanstandet worden, dass keine Weisung in Französisch für Belgien mitgeführt wurde. Der Bestimmungsort des gegenständlichen Transportes, Wingene, liege im flämischen Teil von Belgien und die Amtssprache dort sei Holländisch und nicht Französisch. Es sei daher ohnedies auch die schriftliche Weisung in der Sprache des Bestimmungslandes mitgeführt worden, weshalb um Aufhebung des Straferkenntnisses ersucht wurde.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf/Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze. Nachdem bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Bei einer Gefahrgutkontrolle am 29.6.2004 um 7.47 Uhr wurde festgestellt, dass Herr S mit dem Sattelkraftfahrzeug Gefahrgut, nämlich 14.560 kg UN 1866 Harzlösung, Klasse 3, VG III, Sondervorschrift 640E, auf der A9 Pyhrnautobahn bei km 25,600 transportierte. Absender war die S S A GmbH, und Empfänger war die B C N in, Belgien. Entsprechend der Anzeige wurde die schriftliche Weisung lediglich in Deutsch mitgeführt, der Berufungswerber bringt vor, dass auch eine solche in Holländisch mitgeführt wurde und vom kontrollierenden Gendarmeriebeamten lediglich das Fehlen der schriftlichen Weisung in Französisch beanstandet worden sei. Es wurde dann auch eine französischsprachige schriftliche Weisung per Telefax übermittelt und in weiterer Folge vom Gendarmeriebeamten die Unterbrechung aufgehoben und die Weiterfahrt gestattet.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Die schriftliche Weisung ist in Kapitel 5.4.3 des ADR geregelt und Punkt 5.4.3.3 schreibt vor, dass der Absender für den Inhalt dieser schriftlichen Weisungen verantwortlich ist. Die Weisungen sind in einer Sprache bereitzustellen, die der Fahrzeuglenker, der die gefährlichen Güter übernimmt, lesen und verstehen kann, sowie in allen Sprachen der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer der Sendung. Bei Ländern mit mehr als einer Amtssprache legt die zuständige Behörde die auf dem gesamten Staatsgebiet oder in den einzelnen Regionen oder Teilen des Staatsgebietes anwendbaren Amtssprachen fest.

 

5.2. Dem zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ist bekannt, dass in Belgien sowohl Französisch, Flämisch (Holländisch) als auch Deutsch Amtssprachen sind. Der Bestimmungsort Wingene befindet sich im flämischen Teil von Belgien, in diesem Bereich ist Flämisch (Holländisch) Amtssprache. Ausgehend von den Angaben des Berufungswerbers, wonach das Unfallmerkblatt in holländischer Sprache ohnedies mitgeführt wurde, hat der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Auch wenn man davon ausgeht, dass lediglich ein Unfallmerkblatt in deutscher Sprache mitgeführt wurde, ist doch zu berücksichtigen, dass auch Deutsch in Belgien eine offizielle Amtssprache ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat der Berufungswerber daher die Verwaltungsübertretung nicht begangen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Fahrer am Ort der Kontrolle ein Unfallmerkblatt in Deutsch mitgeführt hat, also in jener Sprache, die er selbst lesen kann und auch im Fall eines Verkehrsunfalles von den Einsatzkräften bzw. den Exekutivorganen gelesen und verstanden werden kann. Unter Berücksichtigung des Regelungszweckes des Unfallmerkblattes kommt es für den Transport, solange er sich in Österreich befindet, nicht darauf an, ob der Lenker ein fremdsprachiges Unfallmerkblatt des Bestimmungslandes mitführt. Die praktische Notwendigkeit für dieses fremdsprachige Unfallmerkblatt entsteht erst dann, wenn der Lenker tatsächlich in das entsprechende Land einreist.

 

Es war daher der Berufung stattzugebeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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