Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160438/2/Br/Wü

Linz, 04.04.2005

VwSen-160438/2/Br/Wü Linz, am 4. April 2005

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, W, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 7. März 2005,
Zl.: VerkR96-25786-2004, wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 117/2002 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 22 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 110 Euro und für den Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und wider ihn folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben als handelsrechtlicher und somit im Sinne des § 9 Abs.1 VSTG verantwortlicher Geschäftsführer der R L-ges.m.b.H., welche Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ist, der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf schriftliches Verlangen vom 4.10.2004 nicht binnen zwei Wochen vollständig darüber Auskunft erteilt (genaue Anschrift bzw. Postleitzahl und Straßenangaben fehlte), wer das oa. Kraftfahrzeug am 23.08.2004 um 11.42 Uhr auf der Pyhrnautobahn A 9 bei Km. 25,629 im Gemeindegebiet von Micheldorf in Richtung Kirchdorf.a.d. Krems gelenkt hat."

1.1. Die Behörde erster Instanz führt begründend Folgendes aus:

"Die ihnen im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist durch die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

Mit Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für OÖ. 4020 Linz vom 28.9.2004, wurde der Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen angezeigt, dass er am 23.8.2004 um 11.42 Uhr auf der Pyhrnautobahn A 9 bei Km. 25,629 im Gemeindegebiet von Micheldorf die

Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtete, weil er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 Km/h um 31 Km/h überschritten hätte.

Die R L.m.b.H. welche Zulassungsbesitzer des oben angeführten PKWs ist, wurde mit Schreiben vom 04.10.2004 gem. § 103 Abs.2 KFG aufgefordert den Lenker zur Tatzeit bekanntzugeben.

Dieser Aufforderung, zugestellt bzw. hinterlegt am 7.10.2004 sind Sie als im Sinne des § 9/1 VSTG. 1950 (richtig wohl 1990) Verantwortlicher mit Schreiben vom 22.10.2004 dahingehend nachgekommen, als Sie Herrn N V, Anschrift ungenügend, als Lenker zur Tatzeit bekannt gaben.

Mit Strafverfügung vom 11.11.2004 wurde von der hiesigen Behörde gegen Sie wegen Üertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 110 Euro verhängt, welche fristgerecht beeinsprucht wurde.

Im wesentlichen rechtfertigten Sie sich dahingehend, daß Ihnen nur die Hoteladresse vom Lenker in Wien bekannt war.

Die Spruchbehörde hat nunmehr nachstehendes erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde darüber Auskünfte verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.

Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von bis zu 6 Wochen vorgesehen.

Laut ständiger Rechtssprechung des VwGH hat der Zulassungsbesitzer der anfragenden Behörde nicht nur den Namen, sondern auch die vollständige Anschrift des Lenkers eines Kraftfahrzeuges bekannt zu geben. Die bloße Angabe eines Stadtteils in dem der Lenker wohnt, genügt nicht.

Es genügt nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr ist der Zulassungsbesitzer durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft sei es, daß eine andere Person genannt wurde, als diejenige, der das Kfz tatsächlich überlassen worden ist, sei es, daß angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen, sei es, daß angegeben wurde, nicht zu wissen, wem das Fahrzeug überlassen worden sei, der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.

Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 dient nicht nur der Feststellung eines etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenkers, sondern soll auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglichen.

Der Bedeutung dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungs-Gesetzgeber insoweit Rechnung getragen, als er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Es kann daher angenommen werden, daß Übertretungen dieser Bestimmung gravierende Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften darstellen.

Da Sie gemäß § 5 VStG nicht Glaubhaft machen konnten, dass Sie am Verschulden der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, war daher spruchgemäß zu entscheiden und die verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG festzusetzen, wobei das Ausmaß des Verschuldens und der Umstand, daß Ihnen die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht zugute kommt, erschwerend zu werten war. Ein strafmildernder Umstand konnte nicht festgestellt werden.

Im übrigen erscheint die verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie Ihren Einkommens- Vermögens- u. Familienverhältnissen angemessen.

Hiebei wurde von der amtlichen Schätzung ausgegangen, weil Sie diese trotz Aufforderung vom 20.1.2005 bis dato nicht bekannt gegeben haben.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den Strafrahmen bis zu
2.180 Euro ist die Höhe der verhängten Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

2.1. In der fristgerecht erhobenen Berufung macht der Berufungswerber Angaben zu seinem Einkommen und beziffert dieses in der Höhe von 650 Euro. Ferner verweist er auf seine seit zwei Jahren bestehende Erwerbsunfähigkeit wegen einer Tuberkoloseerkrankung.

Der Berufungswerber verweist weiter auf die Übergabe des Fahrzeuges an einen Herrn V, dessen Wohnanschrift im Ausland ihm nicht bekannt gewesen sei, weshalb der Behörde keine entsprechende Auskunft erteilt werden habe können.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. Festzustellen ist, dass der Berufungswerber fünf einschlägige Vormerkungen aufweist.

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

4. Diesem zur Anfragestellung nach § 103 Abs.2 KFG führendem Verfahren liegt eine Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h zu Grunde. Diese Verwaltungsübertretung soll mit einem in den Verantwortungsbereich des Berufungswerbers - als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers einer juristischen Person - fallenden Fahrzeuges begangen worden sein.

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems stellte aus diesem Grund an den Zulassungsbesitzer per 4.10.2004 eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe. Diese wurde dahingehend beantwortet, dass das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt von einer (einem?) "N V, wh. in B" gelenkt worden sei. Eine Wohn- bzw. Zustelladresse des angeblichen Lenkers lässt sich dieser Mitteilung nicht entnehmen.

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Berufungswerber im Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems (E-Mail) die Person der das Fahrzeug überlassen worden sein soll als "V" bezeichnet.

Im Rahmen des durch die Behörde erster Instanz durchgeführte Beweisverfahren verantwortet sich der Berufungswerber mit dem Hinweis, "es sei ihm vom angeblichen Lenker nur die Hoteladresse in Wien bekannt gewesen."

Weder mit diesem, noch mit dem ergänzenden Hinweis vom 3.2.2005 an die Behörde, wonach er auf der Rückfahrt wegen seines vorübergehenden Unwohlbefindens den angeblichen mit der Adresse unbekannten Mitfahrer das Lenken überlassen zu haben, vermag er sich hinsichtlich der unzureichenden Lenkerauskunft nicht zu entschuldigen bzw. einen Wegfall eines Verschuldens nicht aufzeigen.

Dies mit Blick auf die Tatsache, dass zumindest vom Hotel, wo der angebliche Lenker jedenfalls einen Meldezettel auszufüllen hatte, die vollständige Adresse für den Berufungswerber in Erfahrung zu bringen gewesen wäre. Der Berufungswerber behauptet aber nicht einmal selbst, solche Anstrengungen unternommen zu haben, die ihm allenfalls eine zumutbare Mitwirkung an der Benennung des Lenkers im Sinne der Aufforderung der Behörde bescheinigen könnten. Er lässt sich auch nicht nachvollziehen wie es zur völlig verschiedenartigen Schreibweise des Namens des angeblichen Lenkers gekommen ist bzw. welche Quellen diesen Namensbezeichnungen zu Grunde lagen.

Faktum ist, dass ohne Wohnadresse eine Zustellung an einen benannten Lenker nicht möglich ist.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

5.2. Zutreffend hat die belangte Behörde daher ausgeführt, dass gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 der Zulassungsbesitzer der anfragenden Behörde nicht nur den Namen, sondern auch die Anschrift des Lenkers des Kfz bekannt zu geben hat.

Nach gesicherter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0075 mwN) liegt dieser Bestimmung die offenkundige Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der (die) verantwortliche Lenker(in) eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.

6. Zur Strafzumessung:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass mit einem derartigen Verstoß die Ahndung einer Übertretung gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs vereitelt wird. Damit wird gesetzlich geschützten Zielen nachhaltig entgegen gewirkt.

Angesichts der fünf Vormerkungen und mit Blick auf den bis zu 2.180 Euro reichenden Strafrahmen ist trotz der ungünstigen Einkommensverhältnisse die mit 110 Euro verhängte durchaus als innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraums liegend zu werten.

Insbesondere muss diesbezüglich auf den spezialpräventiven Strafzweck hingewiesen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum