Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160440/10/Kof/He

Linz, 09.05.2005

 

 

 VwSen-160440/10/Kof/He Linz, am 9. Mai 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau CM gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.März 2005,
VerkR96-3103-2004, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

 

Die Berufungswerberin hat somit zu entrichten:

283,40 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 100 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe :

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 3.12.2004, VerkR96-3103-2004 die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem
Kz.: RO - ..... gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 13.10.2004 um ca. 07.45 Uhr gelenkt hat.

 

Die Bw hat mit Schreiben vom 17.12.2004 mitgeteilt, dass "mein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen RO - ....... am 13. Oktober 2004 um 07.45 Uhr auf meinem privaten Grundstück abgestellt war".

Die belangte Behörde hat daraufhin über die Bw das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges verletzt, weil Sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen RO-......., der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach auf Verlangen vom 3.12.2004, VerkR96-3103-2004, binnen zwei Wochen nach der am 6.12.2004 erfolgten Zustellung der Aufforderung Auskunft darüber zu erteilen, wer den oben angeführten Pkw am 13.10.2004 um 07.45 Uhr gelenkt hat, der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach die verlangte Auskunft nicht erteilt, sondern
mit Schreiben vom 17.12.2004, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 20.12.2004 eingelangt, mitgeteilt haben, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug am 13.10.2004 um 07.45 Uhr auf Ihrem privaten Grundstück abgestellt war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

218 Euro

100 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/......) beträgt daher 239,80 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 20.3.2005 eingebracht und darin ausgeführt, dass - zur Tatzeit - "mein Fahrzeug völlig irrtumsfrei auf meinem Privatgrund abgestellt war".

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51 c VStG) erwogen:

 

Am 9. Mai 2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - nicht erschienen ist.

 

Die Bw hat ca. eine Stunde vor Beginn dieser mündlichen Verhandlung mittels E-Mail Nachfolgendes mitgeteilt:

"Leider kann ich wegen eines akut aufgetretenen Krankheitsfalles in meinem Viehbestand meinen Betrieb heute nicht verlassen, um an der um 10:00 Uhr anberaumten öffentlichen Berufungsverhandlung teilzunehmen."

 

Ein - nicht näher präzisierter - "akut aufgetretener Krankheitsfall im Viehbestand" bildet keinen tauglichen Entschuldigungsgrund iSd § 19 Abs.3 AVG.

 

Ist die Bw ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in deren Abwesenheit als zulässig.

Wenn die Bw es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen - wobei sie auch zu den vorliegenden Beweisen (insbes. die Zeugenaussage des Herrn H.H.) hätte Stellung nehmen können - so hat sie dies selbst zu verantworten bzw. sich selbst zuzuschreiben.

Jemandem gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des § 51f Abs.2 VStG wirksam.

VwGH in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2 Auflage, E2, E5, E6 und E22 zu § 51f VStG (Seiten 1048 und 1051) sowie Erkenntnisse vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 20.4.2004, 2003/02/0291; vom 30.1.2004, 2003/02/0223;
vom 31.1.2005, 2004/03/0153; vom 3.9.2003, 2001/03/0178, alle mit Vorjudikatur.

 

Wenn eine öffentliche mündliche UVS-Verhandlung durchgeführt wurde, ist gem.
§ 51i erster Satz VStG bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

 

Der Anzeiger, Herr H.H. hat bei der öffentlichen mündlichen UVS-Verhandlung Nachstehendes zeugenschaftlich ausgesagt:

"Am Mittwoch, 13. Oktober 2004 um ca. 07.45 Uhr lenkte ich mein Motorrad BMW, KZ: UU-.......... auf der Hansberg Landesstraße in Fahrtrichtung Linz. Dabei wurde ich - wie ich in der Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15.10.2004 detailliert ausgeführt habe - vom Lenker des Pkw (Skoda) Fabia Kombi, Farbe: ........., KZ: RO-............ gefährdet.

Insbesondere hat der Lenker dieses Pkw mich rechts überholt, wobei er mich sogar gestreift hat.

Beim Ablesen des Kennzeichens ist mir mit Sicherheit kein Irrtum passiert.

Dieser Pkw ist mir bis zum Vorfall vom 13.10.2004 noch nie aufgefallen.

Die Berufungswerberin, Frau C. M. ist mir bis zum heutigen Tage persönlich nicht bekannt."

 

Der Zeuge Herr H.H. hat bei der Anzeige vom 15.10.2004 an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nicht nur das Kennzeichen, sondern auch Fahrzeugart, Marke und Farbe angegeben.

 

Das Kennzeichen stimmt mit Fahrzeugart, Marke und Farbe überein!

 

Für den UVS steht daher fest, dass dem Zeugen beim Ablesen des Kennzeichens kein Irrtum unterlaufen ist!

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen.

Kann er diese Auskunft nicht erteilten, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

(Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Die Bw hat durch die Auskunft, dass ihr Fahrzeug auf ihrem privaten Grundstück abgestellt war, die Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG verletzt;

siehe dazu die in Grundtner-Pürstl, KFG, 6. Auflage, E148 und E149 zu § 103 KFG (Seite 344) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen.

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig; siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) zitierten VwGH-Entscheidungen.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe (218 Euro) beträgt nur
10 % der möglichen Höchststrafe (= 2.180 Euro gemäß § 134 Abs.1 KFG) und ist bereits aus diesem Grund nicht als überhöht anzusehen.

 

Der VwGH hat in zahlreichen Entscheidungen eine Geldstrafe in dieser Höhe als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen; zB Erkenntnisse vom 20.11.1991, 91/03/0066; vom 17.12.1999, 99/02/0286; vom 15.12.2000, 99/02/0290; vom 23.2.2001, 2000/02/0080;
vom 12.12.2001, 2001/03/0137 und vom 3.9.2003, 2002/03/0012.

 

Die Berufung war daher auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 103 Abs.2 KFG - Strafbemessung

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