Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160441/10/Sch/Pe

Linz, 03.06.2005

 

 

 VwSen-160441/10/Sch/Pe Linz, am 3. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dr. W H vom 21. März 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Februar 2005, VerkR96-19581-2004/Pos, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 1. Juni 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 250 Euro und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt werden.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 25 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Februar 2005, VerkR96-19581-2004/Pos, wurde über Herrn Dr. W H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 364 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil er am 7. August 2004 um 16.17 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A 1 bei Strkm. 170,000 in Fahrtrichtung Wien, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 36,40 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde die relevante Geschwindigkeitsmessung mittels fixem Radargerät unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen ausführlich erörtert. Es handelt sich hiebei um eine sogenannte Überkopfradaranlage, die im Bereich von Abkm. 170,000 der A 1 Westautobahn eingerichtet wurde. Mit dieser Anlage ist es möglich, Geschwindigkeitsmessungen auf sämtlichen insgesamt acht Fahrstreifen in beiden Richtungen durchzuführen. Die Funktionsweise der Anlage - wie bei fest montierten Radargeräten üblich - ist dergestalt, dass in einem Abstand von 0,5 Sekunden zwei Fotos angefertigt werden und sodann die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit auf den Fotos angezeigt wird.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat gegenständlich ein vom Gerät ausgewiesenen Wert anhand eines entsprechenden Computerprogrammes nachgerechnet und ist dabei zu einer zu vernachlässigenden Abweichung der beiden Werte (Radargerät-Rechnungsergebnis) von 2,03 % gelangt. Die laut Rechenprogrammvorgabe erlaubte Differenz wäre +/- 10 %.

 

Zusammenfassend wurde sohin die in Rede stehende Geschwindigkeitsmessung vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen aus fachlicher Sicht einwandfrei gestützt und konnte daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

Zu den Einwendungen des Berufungswerbers im Hinblick auf die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h an sich ist auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. Dezember 2001, Gz.: 314.501/61-III/10-01, zu verweisen. Demnach ist auf der A 1 Westautobahn die Fahrgeschwindigkeit auf der - vom Berufungswerber benutzten - Richtungsfahrbahn Wien zwischen Abkm. 176,040 und 167,850 auf 100 km/h beschränkt.

 

Die Verkehrsbeschränkung ist durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen ordnungsgemäß kundgemacht worden.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere dann, wenn sie, wie im gegenständlichen Fall, ein beträchtliches Ausmaß erreichen, immer wieder die Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind bzw. zumindest die Folgen eines Unfalles beträchtlicher ausfallen als bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeiten. Auch muss angenommen werden, dass einem Lenker eine derartige Überschreitung nicht mehr versehentlich unterläuft, sondern er diese - zumindest bedingt - vorsätzlich in Kauf nimmt.

 

Andererseits kann auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass es sich beim relevanten Autobahnteilstück um eine achtspurig ausgebaute Verkehrsfläche mit nahezu geradem Verlauf handelt. Auch der Vorfallszeitpunkt, nämlich zur Tagzeit ohne etwa witterungsmäßig bedingte Einschränkungen der Verkehrsverhältnisse, lässt kein zusätzliches Gefahrenpotential annehmen. Wenngleich naturgemäß die Geschwindigkeitsbeschränkung ihre nachvollziehbare Begründung in der hohen Verkehrsdichte und den zahlreichen Auf- und Abfahrten hat, muss bei der Strafbemessung auch auf die vorher erwähnten Umstände Bedacht genommen werden.

 

Zudem kommt dem Berufungswerber nach der Aktenlage auch der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute.

 

Sohin war eine angemessene Herabsetzung der Geld- und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe zu verfügen.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates zugrunde gelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

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