Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160443/4/Bi/Be

Linz, 09.05.2005

 

 

 VwSen-160443/4/Bi/Be Linz, am 9. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A R, vom 2. Februar 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 31. Jänner 2005, VerkR96-10925-2004, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis voll inhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 18,80 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 eine Geldstrafe von 94 Euro (2 Tage EFS) verhängt, weil er am 13. November 2004 um 17.02 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Marchtrenk, Oberösterreich, auf der A25 Welser Autobahn bei km 11.980 mit einer Geschwindigkeit von 133 km/h in Fahrtrichtung Suben gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz von 5% sei bereits berücksichtigt worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 9,40 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs. Z VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, zum Zeitpunkt der Übertretung habe nicht er den angeführten Pkw gelenkt sondern Herr D B, Rumänien.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der genannte Pkw bei km 11.980 der A25 mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h mittels Radargerät MUVR 6F, Nr.203, am 13. November 2004 um 17.02 Uhr gemessen wurde. Nach Abzug der vorgeschriebenen Messtoleranz von 5% vom Messwert, ds 7 km/h, wurde eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 133 km/h der Anzeige und dem Tatvorwurf zugrundegelegt.

Der Bw hat bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25. November 2004 betont, es sei nicht geklärt, wer den Pkw gelenkt habe.

Daraufhin wurde ein Radarfoto ausgearbeitet, das naturgemäß wegen der Dunkelheit zur Tatzeit keinen Lenker zeigt, auf dem aber das Kennzeichen des Pkw einwandfrei zu erkennen ist. Vorgelegt wurde auch der Eichschein für das Radargerät MUVR 6F, Nr.203, aus dem sich ergibt, dass der Verkehrsgeschwindigkeitsmesser zuletzt vor dem Vorfall am 26. September 2002 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2005 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ordnungsgemäß geeicht wurde.

Sodann erging nach Aufforderung des Bw zur Rechtfertigung vom 28. Dezember 2004, auf die dieser nicht reagierte, das angefochtene Straferkenntnis.

Seitens der Erstinstanz wurde aufgrund des Berufungsvorbringens der angegebene Lenker in Rumänien mit Schreiben vom 9. Februar 2005 aufgefordert, zu erklären, ob seine vom Bw behauptete Lenkereigenschaft der Wahrheit entspricht. Das Schreiben wurde dem Adressaten laut Rückschein am 16. Februar 2005 zugestellt, jedoch hat auch dieser nicht reagiert.

Der Bw wurde daher mit h Schreiben vom 5. April 2005 über das Nichtreagieren des von ihm als Lenker angegebenen Rumänen informiert und er aufgefordert, die genauen Umstände dieses Lenkens darzulegen und Beweise dafür zu nennen. Er hat telefonisch am 12. April 2005 mitgeteilt, er fahre in der 17. Woche nach Rumänien und werde dort vom Lenker eine Erklärung verlangen; ansonsten werde er sich spätestens bis Ende April nochmals melden. Er hat sich weder gemeldet noch eine Erklärung des behaupteten Lenkers vorgelegt noch hat dieser sich geäußert. Da dem Bw für den Fall des Nichtentsprechens der h. schriftlichen Aufforderung eine Entscheidung nach der Aktenlage in Aussicht gestellt wurde und die Frist nach Zustellung am 9. April 2005 bereits abgelaufen ist und bislang die angekündigte Erklärung nicht erfolgt ist, war nach der Aktenlage zu entscheiden.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf der Grundlage der oben zusammengefassten Überlegungen zur Auffassung, dass der Bw selbst als Lenker des in Deutschland auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges am 15. November 2004 um 17.02 Uhr auf der A25 Welser Autobahn bei km 11.980, Fahrtrichtung Suben, anzusehen ist. Den mittels geeichtem Radargerät gemessenen Geschwindigkeitswert von (unter Abzug der vorgesehenen Toleranz) 133 km/h im Bereich einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, daher eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h, hat der Bw ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen. Er hat weder eine Erklärung des von ihm bezeichneten Lenkers vorgelegt noch dessen Lenken am Vorfallstag in Österreich glaubhaft gemacht.

Aus diesen Überlegungen war davon auszugehen, dass der Bw selbst als Lenker des Kfz den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend die in Österreich bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd berücksichtigt. Straferschwerend war nichts. Da sich der Bw zur Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse durch die Erstinstanz nicht geäußert hat, war davon auszugehen, dass er ein Einkommen von zumindest 1.500 Euro n/m bezieht, kein Vermögen und keine Sorgepflichten hat.

Die von der Erstinstanz verhängte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zur genauesten Beachtung der in Österreich geltenden Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 
 

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