Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160444/2/Sch/Pe

Linz, 11.04.2005

 

 

 VwSen-160444/2/Sch/Pe Linz, am 11. April 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn O H vom 21. März 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 8. März 2005, VerkR96-5498-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 4 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 8. März 2005, VerkR96-5498-2003, wurde über Herrn O H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 20 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden verhängt, weil er am 28. Mai 2003 von 9.20 Uhr bis 9.35 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Ried/Innkreis auf dem Kirchenplatz auf Höhe des Anwesens Nr. 5, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Ladetätigkeit" abgestellt habe, obwohl keine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei und kein kurzes Halten zum Aus- und Einsteigen vorgelegen habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach den glaubwürdigen Schilderungen des Meldungslegers, eines Beamten der städtischen Sicherheitswache Ried/Innkreis, wie sie im Bericht vom 5. September 2003 festgehalten sind, habe der Berufungswerber ihm gegenüber bei der Beanstandung des abgestellten Fahrzeuges im Halte- und Parkverbotsbereich - ausgenommen Ladetätigkeit - angegeben, er habe sich beim Friseur nur die Haare schneiden lassen und sehe nicht ein, wegen des abgestellten Fahrzeuges eine Organstrafverfügung zu bezahlen.

 

Dem gegenüber wurde vom Rechtsmittelwerber im Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung sowie auch in der Berufung vorgebracht, er habe eine Schachtel voll mit Belegen (ca. 15 kg) im Bereich der Vorfallsörtlichkeit zugestellt und habe deshalb erlaubterweise eine Ladetätigkeit durchgeführt.

Dazu ist zu bemerken, dass in einer Ladezone im Sinne des § 43 Abs.1 lit.c StVO 1960 - abgesehen vom kurzen Halten zum Aus- oder Einsteigen - nur Ladetätigkeit gestattet ist. Darunter ist gemäß § 62 Abs.1 leg.cit das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge zu verstehen.

 

Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass der Meldungsleger die Angaben des Berufungswerbers anlässlich der Beanstandung zutreffend wiedergegeben hat. Ein Friseurbesuch kann wohl nicht ernsthaft als Ladetätigkeit bezeichnet werden. Aber auch dann, wenn man der Verantwortung des Berufungswerbers folgen würde, er habe nämlich eine etwa 15 kg schwere Schachtel zugestellt, so würde dieser Vorgang nur insoweit eine Ladetätigkeit darstellen, als das unmittelbare Entladen des Fahrzeuges darunter fiele. Gegenständlich war das Fahrzeug aber über einen Zeitraum von etwa 15 Minuten abgestellt und kann ein derartig langer Zeitraum, wenn man nur eine Schachtel als Ladegut zu manipulieren hat, nicht mehr als Ladetätigkeit angesehen werden. Eine längere Abwesenheit vom Fahrzeug zum Verbringen des Ladegutes an einen anderen Ort bzw. allenfalls noch ein Verstauen etc. fällt jedenfalls nicht mehr unter den obgenannten Begriff.

 

Hinsichtlich Strafbemessung wird auf die Ausführung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 20 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens und erübrigt sich schon aus diesem Grund ein zusätzliches Eingehen hierauf. Von jedem Kraftfahrzeuglenker, der am Straßenverkehr teilnimmt, muss erwartet werden, dass er in der Lage ist, geringfügige Verwaltungsstrafen zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

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