Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160446/12/Br/Wü

Linz, 04.05.2005

 

 

 VwSen-160446/12/Br/Wü Linz, am 4. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H K, N, H, vertreten durch Rechtsanwalt O H, K S, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. März 2005, VerkR96-5999-2004, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 4.5.2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004- AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 5,80 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem oa. Straferkenntnis dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 31.7.2004 um 13.04 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen 136 im Ortsgebiet von Lengau, auf der B 147 bei Strkm 5,800 gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um
19 km/h überschritten.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch im Ergebnis auf das Ergebnis der durchgeführten Lasermessung in Verbindung mit der sich aus dem Akt ergebenden Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers seitens des Fahrzeughalters.

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber lediglich lapidar und ohne jegliche inhaltlichen Angaben seine Lenkereigenschaft.

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien in Wahrung der gem. Art. 6 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn. Der Verfahrensakt wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teilnahm, verlesen und zur Erörterung gestellt. Einsicht genommen wurde in das vom Meldungsleger vorgelegte Messprotokoll (Beilage 1), sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers. Weder der Berufungswerber noch dessen Rechtsvertreter nahm an der Berufungsverhandlung teil.

Diesbezüglich ist auf die schriftlichen Mitteilungen an den Berufungswerber und die darin erteilte Rechtsbelehrung hinsichtlich seiner Mitwirkungspflichten hinzuweisen.

 

4.1. Im Akt erliegt die Mitteilung des Fahrzeughalters, der Firma "A," vom 3.9.2004. Darin wird der Berufungswerber als Fahrzeuglenker benannt. Das genannte Fahrzeug wurde im Ortsgebiet von Lengau mit einer Fahrgeschwindigkeit von 69 km/h gemessen. Am Messergebnis kann nicht gezweifelt werden. Diesbezüglich lässt sich aus dem Messprotokoll die ordnungsgemäße Durchführung der Geschwindigkeitsmessung gut nachvollziehen. Obwohl das Fahrzeug den Standort des Meldungslegers passierte, d.h. unmittelbar an diesem vorbeifuhr konnte sich der Meldungsleger nicht mehr konkret an die Person des Lenkers erinnern. Ob dies allenfalls möglich gewesen wäre, wenn der Berufungswerber an der Berufungsverhandlung teilgenommen hätte, kann dahingestellt bleiben. Tatsache ist, dass der Berufungswerber mit seinem bloß lapidaren Bestreiten der Lenkereigenschaft diese durch die Lenkerbekanntgabe legitime Annahme nicht zu widerlegen vermochte. Warum letztlich trotz Vorbeifahrt am Meldungsleger eine Anhaltung nicht vorgenommen wurde und damit ein der Sache nicht gerecht werdender Verfahrensaufwand betrieben werden musste, hat hier ebenfalls dahingestellt zu bleiben.

Da gegen einen "unbekannten Dritten" bereits Verfolgungsverjährung eingetreten wäre, würde auch eine allfällige Bezugnahme des Berufungswerbers auf das Entschlagungsrecht ins Leere gehen.

 

5. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde richtigen Subsumtion des Tatverhaltens unter § 20 Abs.2 StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Der Verwaltungsgerichtshof geht - wie schon in Ansehung des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers der Bauart LTI 20.20 TS/KM (vgl. VwGH 2.3.1994, Zl. 93/03/0238) - davon aus, dass auch Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich taugliche Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit sind und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines derartigen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (unter vielen VwGH 8.9.1998, 98/03/0144).

Die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges wird als dreistellige Zahl mit einer Auflösung von 1 km/h digital angezeigt, die Bewegungsrichtung wird durch ein vorgesetztes "-" (abfließender Verkehr) bzw. das Fehlen eines Vorzeichens (ankommender Verkehr) angegeben. Eine vollständige Messung dauert ca. 0,3 s. Durch Kontrollprüfungen wird sichergestellt, dass nur einwandfreie Messergebnisse zu einer Geschwindigkeitsanzeige führen. Im gegenteiligen Fall erfolgt eine Fehleranzeige verbunden mit einem Warnton.

Bilden laut den Verwendungsrichtlinien (Punkt F 2.9) Messergebnisse die Grundlage für die Ahndung von Übertretungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen, sind die Verkehrsfehlergrenzen des Laser-VKGM zu berücksichtigen. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen:

bei Messwerten bis 100 km/h: +/- 3 km/h,

bei Messwerten über 100 km/h: +/- 3 % des Messwertes.

Die Messergebnisse des Laser-VKGM sind innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen richtig, wenn die Strahlungsrichtung des Lasers mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges einen Winkel von 0 Grad bildet. Da dieser Winkel in der Praxis immer von 0 Grad verschieden ist, entstehen dadurch zusätzlich systematische Fehler: Die Messwerte verringern sich gemäß dem Cosinus des tatsächlichen Winkels (z.B. entsteht bei einem Winkel von 14 Grad ein zusätzlicher Fehler von - 3 %), dh. sie verändern sich zugunsten des kontrollierten Fahrzeuglenkers (VwGH 2.3.1994, 93/03/0238).

Der Berufungswerber brachte ferner auch inhaltlich nichts dahingehend vor was hier an der Richtigkeit der Messung berechtigte Zweifel aufkommen lassen könnte.

 

5.1. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat
(§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den (die) Beschuldigte(n) im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo - so wie hier - ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahrens keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

 

5.2. Da trotz eingehender Hinweise auf die Mitwirkungspflicht und sorgfältiger Manuduktion weder der Berufungswerber noch dessen ausgewiesene Rechtsvertreter ohne Angabe von sachbezogenen Gründen unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht erschienen ist, konnte dem gänzlich unbelegt bleibenden bestreitenden Vorbringen nicht gefolgt werden. Vielmehr war der Behörde erster Instanz in ihren Ausführungen und Feststellungen dem Inhalt nach zu folgen und die die Lenkeigenschaft bestreitende Verantwortung des Berufungswerbers als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Anreiseweg zur Berufungsverhandlung rechtfertigt das Fernbleiben nicht.

Abschließend ist noch die vermutliche Verfahrensverzögerungsabsicht des Berufungswerbers hervorzuheben. Während dessen Rechtsvertreter mit seinem Schreiben vom 12.4.2005 noch um Vertagung der für den 6. Mai anberaumt gewesenen Berufungsverhandlung ersuchte, erklärte er nach befolgter Vorverlegung auf den 4. Mai mit seinem Schreiben vom 19.4.2005," er könne seinem Mandanten aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht empfehlen den Termin wahrzunehmen." Die Rechtslage im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht wurde dem Rechtsvertreter mit h. und per FAX übermittelten Schreiben vom 19.4.2005 ausführlich dargelegt.

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Die mit bloß 29 Euro festgesetzte Strafe wurde überdurchschnittlich niedrig bemessen, sodass sich weitere Ausführungen zur Strafzumessung erübrigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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