Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160451/24/Ki/Da VwSen520939/14/Ki/Da

Linz, 23.06.2005

 

 

 VwSen-160451/24/Ki/Da
VwSen-520939/14/Ki/Da
Linz, am 23. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Mag. R S, P, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H T, L, H, vom 20.3.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8.4.2005, VerkR96-2295-2004-Br, wegen einer Übertretung der StVO 1960 sowie über die Berufung des Herrn Mag. R S, P, T, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H T, L, H, vom 20.4.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31.3.2005, VerkR21-273-2004-Br, betreffend Entzug der Lenkberechtigung, nach Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 10.5.2005 und am 22.6.2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8.3.2005, VerkR96-2295-2004-Br, wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.
  2. Diesbezüglich hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 116,20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

     

  3. Die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31.3.2005, VerkR21-273-2004-Br, wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51, 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

zu II: §§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 26 Abs.2 VStG; 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 8.5.2005, VerkR96-2295-2004-Br, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 7.8.2004 um 12.25 Uhr in Pregarten, auf der Tragweiner Straße bis zum Parkplatz des SPAR-Marktes, Tragweiner Straße 30, den PKW FR in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,51 mg/l gelenkt. Er habe dadurch § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 581 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 58,10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit Bescheid vom 31.3.2005, VerkR21-273-2004-Br, einer Vorstellung gegen den unten beschriebenen Mandatsbescheid vom 24.8.2004 keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigt bzw. einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Mit dem bezeichneten Mandatsbescheid vom 24.8.2004, VerkR21-273-2004-GG, hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von einem Monat gerechnet ab 7.8.2004 entzogen.

 

2. Herr Mag. S hat mit Schriftsatz vom 20.3.2005 gegen das Straferkenntnis und mit Schriftsatz vom 20.4.2005 gegen die Entziehung der Lenkberechtigung Berufung erhoben.

 

Bezüglich Straferkenntnis wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, bezüglich Entzug der Lenkberechtigung wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat beide Berufungen dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 10.5.2005 und 22.6.2005. An diesen Berufungsverhandlungen nahm der Berufungswerber (ohne Beisein seines Rechtsvertreters) teil, seitens der belangten Behörde ist niemand erschienen. Als Zeugen wurden die beiden Gendarmeriebeamten RI F H (vorm. M) und RI C J und weiters Herr J K und Frau R S einvernommen.

 

Bereits vor der Verhandlung wurde eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen betreffend Eichung des verwendeten Alkomessgerätes (Fabrikations Nr. ARLM-0377) eingeholt, danach war das Messgerät zum Vorfallszeitpunkt geeicht. Diese Stellungnahme wurde im Rahmen der Verhandlung zur Verlesung gebracht.

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Pregarten vom 9.8.2004 zu Grunde. In der Darstellung der Tat wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 7.8.2004 um 12.25 Uhr den im Spruch bezeichneten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,51 mg/l betragen. Die Anhaltung sei auf der Tragweiner Straße im Stadtgebiet Pregarten am Parkplatz des Sparmarktes in der Tragweiner Straße 30 erfolgt. Der Berufungswerber habe seinen Kombi im Stadtgebiet von Pregarten vom Stadtplatz kommend in Richtung Tragwein auf der Tragweiner Straße bis zum Parkplatz des SPAR-Marktes, Tragweiner Straße 30, wo die Anhaltung erfolgte, gelenkt.

 

Laut Anzeiger (RI H [vorm. M]) habe sich der Berufungswerber gerechtfertigt, er könne sich den Wert des Atemalkoholgehaltes nur so erklären, weil er kurz zuvor das Mundspray Odol Extra-Frisch benützt habe.

 

Der dem Verfahren zu Grunde liegende Alkotest wurde durch Messungen um 12.42 Uhr (0,52 mg/l) und um 12.43 Uhr (0,51 mg/l) durchgeführt.

 

Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass er das Fahrzeug gelenkt hat und er bestreitet auch nicht dem Grunde nach das durchgeführte Messergebnis. Er vermeint jedoch, es sei keine taugliche Messung gewesen, zumal der Gendarmeriebeamte nicht eine 15minütige Wartezeit eingehalten habe und der von ihm eingenommene Odol-Spray das Messergebnis verfälscht haben könnte. Er sei zuletzt um 12.32 Uhr von Frau S angerufen worden, diesbezüglich legte er auch eine Einzelgesprächsliste vor, wonach offenbar am 7.8.2004 um 12.23 Uhr, 12.29 Uhr und 12.32 Uhr Gespräche vom damaligen Telefonanschluss der Frau S an das Mobiltelefon des Berufungswerbers geführt wurden. Der Berufungswerber beruft sich auf den Anruf von 12.32 Uhr, dabei habe ihn Frau S ersucht, er möge zum Stadtplatz kommen um ihr den Autoschlüssel zu übergeben. Erst daraufhin sei er losgefahren, die Anhaltezeit 12.25 Uhr könne daher nicht stimmen. Daraus resultiere auch, dass eine 15minütige Wartefrist zur Durchführung des Alkotests nicht eingehalten wurde und daher das Messergebnis nicht der Entscheidung zu Grunde gelegt werden könne.

 

RI J, welcher ebenfalls in den Vorfall involviert war, erklärte im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Befragung bei der mündlichen Berufungsverhandlung, dass der Berufungswerber am Vorfallstag bereits um 8.00 Uhr Früh aufgefallen sei, er sei zusammen mit zwei Begleitpersonen ziemlich laut und offensichtlich alkoholisiert unterwegs gewesen. Diese Personen hätten auch ihre Fahrzeuge am Stadtplatz abgestellt gehabt. Vom Gendarmerieposten aus, welcher direkt am Stadtplatz situiert sei, habe er gesehen, dass Herr S zu Mittag mit seinem Fahrzeug am Stadtplatz aufgetaucht sei, wobei ihm eine exakte zeitliche Konkretisierung diesbezüglich nicht möglich war. Er könne nur sagen, dass es nach 12.00 Uhr mittags gewesen sei. Er habe daraufhin seinen Kollegen (H) per Funk verständigt, sein Kollege habe dann am Weg zwischen Stadtplatz und Wohnhaus des Herrn S Position bezogen. Vom Posten aus habe er beobachten können, wie Herr S mit der Kellnerin (S) und einem Burschen ein Gespräch, eventuell ein Streitgespräch, geführt habe. Das Gespräch habe nach seinem Dafürhalten ungefähr 10 Minuten gedauert. Nachdem Herr S vom Stadtplatz weggefahren sei, habe er über Funk seinen Kollegen gerufen, dass Herr S nunmehr wegfahre und habe sich selbst in das zweite Dienstfahrzeug begeben. Er sei Herrn S nachgefahren. Bei seinem Eintreffen am Anhalteort habe der Alkotest noch nicht begonnen gehabt. Er wisse noch, dass beim Alkotest zunächst ein ungültiges Ergebnis zustande gekommen sei und er habe Herrn H auch aufmerksam gemacht, dass er bis zu Beginn des Test eine Viertelstunde abwarten solle.

 

Er könne zwar keine exakten Zeitangaben machen, könne aber bestätigen, dass er von dem Zeitpunkt an, als er Herrn S beim Wegfahren vom Stadtplatz beobachtete bis er am Ort der Amtshandlung eingetroffen sei, ca. 5 Minuten gebraucht habe. Er könne auch mit Sicherheit bestätigen, dass er dann etwa 10 Minuten am Ort der Amtshandlung anwesend gewesen sei, als dann erst der Test vorgenommen wurde. Auf Befragen erklärte der Zeuge auch, dass er nicht gesehen habe, ob der Berufungswerber während der Amtshandlung telefoniert hätte.

 

RI H führte bei seiner Befragung aus, dass er von seinem Kollegen per Funk verständigt wurde, dass das Fahrzeug des Mag. S nicht mehr am Stadtplatz sei und er habe daraufhin sofort Position an einer Stelle zwischen Wohnung des Berufungswerbers und Stadtplatz bezogen. Tatsächlich sei der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug angekommen und er habe ihn angehalten. Er habe dann auch über Funk seinen Kollegen verständigt und erst nach Eintreffen des Kollegen sei dann der Alkotest durchgeführt worden. Er habe ganz sicher die 15minütige Wartefrist von der Anhaltung weg eingehalten.

 

Er habe zwar betreffend Zeitpunkt der Anhaltung keine Erinnerung mehr, wenn er in der Anzeige als Begehungszeit 12.25 Uhr angeführt habe, dann wird dies aber der Zeitpunkt der Anhaltung gewesen sein. Im Rahmen der Amtshandlung seien glaublich dann auch zwei Burschen und Frau S erschienen.

 

Er habe Herrn Mag. S während der Amtshandlung insofern im Auge gehabt, als er sicher feststellen konnte, dass er während dieser Zeit keinen Alkohol konsumiert habe, dieser habe mit den erwähnten Personen eine Art Streitgespräch geführt. Ob der Berufungswerber während der Zeit zwischen Anhaltung und Alkotest ein Handytelefongespräch geführt habe, habe er nicht feststellen können, dies sei aber nicht auszuschließen.

 

Sein Kollege J sei ca. 5 Minuten nach der Anhaltung am Anhalteort erschienen, die anderen Personen wären dann ca. 5 Minuten nach Eintreffen des Kollegen J am Anhalteort erschienen. Der Alkotest selbst sei erst nach Eintreffen der erwähnten Personen vorgenommen worden.

 

Der Zeuge K führte bei seiner Einvernahme aus, dass ihn damals Frau S angerufen habe, dass sie nicht wisse wo ihr Schlüssel sei. Er sei daraufhin zum Lokal, in welchem Frau S arbeitete, gefahren, wisse heute jedoch nicht mehr, wann er dort eingetroffen sei. Frau S habe ihm dann erzählt, dass Mag. S ihren Schlüsselbund gehabt habe und er glaube, dass Frau S oder aber auch der Geschäftsführer vom Lokal Herrn S angerufen habe. Dieser sei dann zum Stadtplatz gekommen und habe dort erklärt, dass er den Schlüssel nicht habe. Er sei daraufhin zusammen mit Frau S wieder ins Lokal zurück gekehrt und sie hätten den Schlüssel gesucht. Während des Schlüsselsuchens sei Mag. S wieder nach Hause gefahren. Er selbst und Frau S hätten dann nach Tragwein fahren wollen, auf der Fahrt dorthin wären sie beim Ort der Amtshandlung vorbeigekommen. Vom ersten Kontakt am Stadtplatz an bis zum Eintreffen am Ort der Amtshandlung wären seines Erachtens ca. 10 Minuten vergangen. Als sie am Ort der Amtshandlung eingetroffen sind, habe ihm der Gendarmeriebeamte erklärt, er müsse warten, weil eine Amtshandlung durchgeführt werde, diese habe wieder ca. 10 Minuten gedauert. Er könne jedoch keine Angabe machen, wann uhrzeitmäßig genau sich alles abgespielt habe.

 

Frau S führte bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung aus, dass ihr der Berufungswerber am Vorabend des Vorfalltages den Autoschlüssel abgenommen habe. Sie vermeinte, dass, wenn auf dem Einzelgesprächsnachweis ihres ehemaligen Telefonanschlusses Anrufe am 7.8.2004 um 12.23 Uhr, 12.29 Uhr und 12.32 Uhr an die (wie von ihm behauptet wurde) Telefonnummer des Berufungswerbers vermerkt wären, dann werde es wohl sein, dass sie diese Nummer angerufen habe, sie könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern und sie könne auch nicht ausdrücklich sagen, ob allenfalls bloß eine Mailbox sich gemeldet habe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt ziemlich stark alkoholisiert gewesen und es könne auch sein, dass ihr Chef von ihrem Handy aus die vorhin erwähnte Nummer angerufen habe.

 

5. In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass den Angaben der Gendarmeriebeamten Glauben geschenkt werden kann. Die Aussagen sind schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Beide Gendarmeriebeamte haben bestätigt, dass eine 15minütige Wartezeit zwischen Anhaltung und Durchführung des - der Entscheidung zu Grunde liegenden - Alkotests verstrichen ist. Wenn die Angabe des RI H auch allenfalls nicht minutengenau sein kann, zumal er diese seiner Armbanduhr entnommen hat, so ist der Vorgang dennoch nachvollziehbar, als eben sein Kollege den Geschehensablauf in zeitmäßiger Hinsicht nachvollziehbar schildern konnte. In Anbetracht dessen, dass er erst ca. 5 Minuten nach der Anhaltung am Ort der Amtshandlung eingetroffen ist und er bis zur Durchführung des Alkotests etwa 10 Minuten am Ort der Amtshandlung anwesend war, ist der Schluss naheliegend, dass jedenfalls zwischen Anhaltung und relevantem Alkotest 15 Minuten mindestens vergangen sind.

 

Für diese Annahme spricht letztlich auch die Aussage des Zeugen K, welcher ausführte, dass vom ersten Kontakt am Stadtplatz an bis zum Eintreffen am Ort der Amtshandlung ca. 10 Minuten vergangen sind bzw. dass dann bis zur Beendigung der Amtshandlung weitere 10 Minuten vergangen sind.

 

Möglicherweise hat die Zeugin S oder auch eine andere Person u.a. um 12.32 Uhr ein Telefonat an das Mobiltelefon des Berufungswerbers gerichtet, diesbezüglich kann aber durchaus die Möglichkeit bestehen, dass letztlich dieser Anruf nur auf die Mobilbox gegangen ist bzw. ist es auch möglich, dass der Berufungswerber diesen Telefonanruf im Rahmen der Amtshandlung entgegen genommen hat. Der Meldungsleger hat zwar nicht feststellen können, dass der Beschuldigte tatsächlich telefoniert hat, er hat aber auch nicht ausgeschlossen, dass während der Wartezeit ein derartiges Telefonat möglich gewesen sein könnte.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Aussagen der Gendarmeriebeamten zu entkräften. Dies auch nicht unter Berücksichtigung der sonstigen Zeugenaussagen.

 

Ob bzw. wann der Berufungswerber letztlich den Odol-Mundspay zu sich genommen hat, ist daher im gegenständlichen Falle nicht relevant, zumal von der Anhaltung an bis zur Durchführung des - relevanten - Alkotests ein Zeitraum von mind. 15 Minuten verstrichen war.

 

6. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 7.8.2004 in Pregarten vom Stadtplatz weg auf der Tragweiner Straße einen PKW. Um 12.25 Uhr wurde er vom Gendarmeriebeamten H (vorm. M) angehalten und es wurde nach Lenker- und Fahrzeugkontrolle ein Alkotest durchgeführt. Nachdem ein erster Test zunächst kein Messergebnis zustande brachte wurde dann durch Messungen um 12.42 Uhr und 12.43 Uhr ein relevanter Messwert von 0,51 mg/l (das sind 1,02 Promille) festgestellt.

 

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

7.1. Zu I.:

7.1.1. Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber, wie im Straferkenntnis vorgeworfen wurde, seinen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,51 mg/l (1,02 Promille) gelenkt hat. Er hat damit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch, was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden. Dass er vor der Durchführung des Alkotests einen Mundspray zu sich genommen hat, mag zutreffen, im Hinblick auf die ordnungsgemäße Vorgangsweise beim Alkotest kann jedoch ausgeschlossen werden, dass durch die Einnahme des Mundsprays das Testergebnis verfälscht worden wäre.

 

7.1.2. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird darauf hingewiesen, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Autofahren im alkoholisierten Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat daher diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und es ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Falle hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt bezüglich der Geldstrafe das Mindestmaß festgelegt und es wurde auch die Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich festgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich befindet, dass die Bezirkshauptmannschaft Freistadt bei der Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geldstrafe als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Zu berücksichtigen waren bei der Strafbemessung überdies einerseits spezialpräventive Überlegungen, um dem Beschuldigten künftighin eine größere Sensibilität gegenüber Verwaltungsübertretungen angedeihen zu lassen und andererseits generalpräventive Überlegungen, nämlich das Unrechtmäßige von Übertretungen generell zu dokumentieren.

 

7.1.3. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

7.2. Zu II.

 

7.2.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.1 FSG ist, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der im § 7 Abs.3 Z1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Der Berufungswerber hat in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,51 mg/l Atemluftalkoholgehalt) ein Kraftfahrzeug gelenkt (siehe Punkt 7.1), sodass vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen ist.

 

In Anbetracht der Bestimmung des § 26 Abs.1 FSG, wonach im vorliegenden Falle die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen war, verblieb für eine gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende weitere Wertung kein Raum. Der Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer eines Monates erfolgte daher gesetzeskonform.

 

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG anbelangt, so kann die Behörde diese ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausspruch der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr Mag. S weder durch das Straferkenntnis noch durch den Bescheid betreffend Entzug der Lenkberechtigung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufungen als unbegründet abzuweisen waren. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen den Bescheid betreffend Entziehung der Lenkberechtigung mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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