Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160452/2/Bi/Be

Linz, 12.09.2005

 

 

 

VwSen-160452/2/Bi/Be Linz, am 12. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R P, vertreten durch RA Dr. M B, vom 8. März 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 21. Februar 2005, VerkR96-6366-2003, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Halbsatz ", wodurch dieses auch verdeckt wurde," zu entfallen hat, die Geldstrafe auf 20 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz ermäßigt sich auf 2 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.d iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 10. Oktober 2003 um 22.07 Uhr den Kombi, im Gemeindegebiet Schärding auf dem Oberen Stadtplatz im Kreuzungsbereich der I von der Denisgasse kommend in Richtung Innbruckstraße direkt vor dem Vorschriftszeichen "Stop" im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2,90 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs. Z VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe verfahrensvorschriften verletzt, weil die von ihm beantragten Pflasterer der Fa Alpine nicht einvernommen worden seien. Außerdem sei der Meldungsleger nur zu einer Stellungnahme aufgefordert, aber nicht zeugenschaftlich befragt worden. Sogar dieser habe das Vorhandensein von Containern und Bauhütte bestätigt, sodass die Behörde deren Standort prüfen hätte müssen. Dass in der Bauphase des Stadtplatzes Chaos geherrscht habe, stehe wohl außer Zweifel und es könne auch nicht angehen, über ihn eine Strafe zu verhängen. Das Straferkenntnis sei außerdem hinsichtlich der Beweiswürdigung mangelhaft begründet, was eine Rechtswidrigkeit des Inhalts bewirke. Er könne sich an den maßgeblichen Tag genau erinnern und sei sich keiner Schuld bewusst. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses udn Verfahrenseinstellung, in eventu Rückverweisung an die Erstinstanz, in eventu Strafherabsetzung oder Nachsicht.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw vom Meldungleger GI Z zur Anzeige gebracht wurde, weil er am 10. Oktober 2003, 22.07 Uhr, in Schärding, Oberer Stadtplatz, Kreuzung Innbruckstraße, von der Denisgasse kommend in Richtung Innbruckstraße seinen Kombi SD-135AS im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten habe. In der Tatbeschreibung ist angeführt, der Lenker habe den Pkw im genannten Kreuzungsbereich geparkt bzw dadurch das Vorrangzeichen Stop verdeckt.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 ist das Halten und das Parken verboten im Bereich von weniger als 5m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder.

Zu betonen ist, dass ein Verdecken von Verkehrszeichen nicht Tatbestandsmerkmal einer Übertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.d iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ist, sondern dabei handelt es sich gegebenenfalls um eine Übertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.g StVO 1960. Aus diesem Grund hatte der im Spruch angeführte Halbsatz zu entfallen.

Zum verbleibenden Tatvorwurf ist zu sagen, dass auch im Fall einer Baustelle - in Schärding wurde der gesamte Obere Stadtplatz neu angelegt bzw gepflastert - einander kreuzende Fahrbahnränder zweier Straßen erkennbar sind, sodass einem Polizeibeamten auch zuzumuten ist, erkennen zu können, ob ein Kombi so abgestellt ist, dass er in den 5 m-Bereich hineinragt oder nicht.

Die vom Bw beantragte Zeugeneinvernahme "der Pflasterer der Fa Alpine" erübrigt sich schon deshalb, weil am Freitag, dem 10. Oktober 2003, um 22.07 Uhr ausgehend von den üblichen Arbeitszeiten vermutlich niemand mehr gearbeitet hat, wobei auch der Standort von Containern bzw einer Bauhütte nichts mit dem genannten 5m-Bereich der Fahrbahnränder Denisgasse - Innbruckstraße zu tun hat und ein eventuelles (teilweises) Verdecken einer Stop-Tafel für den ggst Tatvorwurf irrelevant ist. Abgesehen davon konnte der Bw keinen einzigen der damals dort Beschäftigten namentlich nennen, sodass eine konkrete Zeugenladung nicht möglich war. Abgesehen davon ist das vom Bw glaubhaft behauptete damalige baustellenbedingte "Chaos" nach fast zwei Jahren nicht mehr konkret nachvollziehbar. Da aber sowohl die Innbruckstraße als auch die Denisgasse in ihrer Lage zueinander nicht geändert wurden, musste dem Bw auch auffallen, wenn er den Kombi im 5m-Bereich der Fahrbahnränder der beiden Straßen abstellte. Dadurch bestand auch zur Nachtzeit ohne Zweifel für die die Denisgasse benutzenden Lenker eine erhöhte Gefahr beim Einbiegen in die bzw beim Überqueren der Innbruckstraße.

Im übrigen hat der Bw im erstinstanzlichen Verfahren wie in der Berufung zwar das Verdecken der Stoptafel bestritten, sich aber zum Halten im 5m-Bereich in keiner Weise geäußert, dh diesbezüglich auch nichts bestritten.

Aus all diesen Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass der Bw den ihm nunmehr in eingeschränkter Form zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass schon aufgrund der vom Unrechtsgehalt wesentlichen Sprucheinschränkung auch die Herabsetzung der Strafe auf das nunmehrige Ausmaß gerechtfertigt war, zumal die nunmehr verhängte Strafe den Kriterien des § 19 VStG entspricht, im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 726 Euro bzw bis 2 Wochen EFS vor) liegt und sowohl general- wie auch spezialpräventiven Überlegungen standhält, wobei Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht gegeben waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

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