Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160453/2/Bi/Be

Linz, 27.07.2005

 

 

 VwSen-160453/2/Bi/Be Linz, am 27. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau R P, vertreten durch RA Dr. A S, vom 22. März 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 10. März 2005, VerkR96-7362-2004-Ro, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochten Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 und 66 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ eine Geldstrafe von Euro ( Stunden EFS) verhängt, weil sie Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet habe, da sie als Verfügungsberechtigte des Pkw, Kz. (D), diesen A.K. zum Lenken überlassen habe, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besitze. Der Pkw sei von A.K. am 29. September 2004 um 20.10 Uhr im Gemeindegebiet Braunau/Inn auf der Salzburgerstraße gelenkt worden.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 18,10 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs2. Z1 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, gegen sie sei vom Amtsgericht Eggenfelden zu 1 Cs 21 Js 33465/04 am 23. Februar 2005 ein - der Berufung beigelegter - Strafbefehl erlassen worden, gegen den sie keinen Einspruch eingelegt habe, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Sie sei daher für die Tat bereits verurteilt worden. Gemäß den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bestehenden Verträgen bestehe aufgrund der bereits erfolgten Verurteilung ein Verfolgungshindernis. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass am 29. September 2004, 20.10 Uhr, in Braunau/Inn, Salzburgerstraße, Kreisverkehr, Ausfahrt Auf der Haiden, im Zuge einer Verkehrsunfallsaufnahme vom Meldungsleger RI J W festgestellt wurde, dass der Lenker des auf den Großvater der Bw zugelassenen Pkw A.K. nicht im Besitz einer von der Behörde ausgestellten gültigen Lenkberechtigung war. Die Bw gab bei der Befragung an, sie sei der Meinung gewesen, K. habe eine Lenkberechtigung, und habe ihn daher nicht um Vorweisung ersucht.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes Eggenfelden vom 23. Februar 2005, 1 Cs 21 Js 33465/04, wurde der Bw zur Last gelegt, dass 1) am 29. September 2004 gegen 14.00 Uhr der anderweitig Verfolgte A.K. mit dem Pkw Honda, auf öffentlichen Straßen in Simbach am Inn gefahren sei, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht gehabt habe. Die Bw sei Halterin des Fahrzeuges und habe ihm am 29. September 2004 gegen Mittag das Fahrzeug für die Fahrt zur Verfügung gestellt. Dabei hätte sie erkennen können und müssen, dass eine Berechtigung zum Führen des Fahrzeuges nicht vorgelegen sei.

2) Am 6. Oktober 2004 habe sie bei der Polizeiinspektion Regensburg I Anzeige gegen A.K. erstattet und wider besseres Wissen angegeben, dieser habe am 29. September 2004 ihre Pkw-Schlüssel entwendet und das Fahrzeug unbefugt gebraucht, wobei sie dabei die Absicht gehabt habe, die Einleitung eines Strafverfahrens gegen A.K. herbeizuführen.

Sie werde daher beschuldigt, fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeuges angeordnet oder zugelassen zu haben, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte und durch eine weitere selbständige Tat einen anderen bei einer Behörde oder bei einem zur Entgegennnahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtwidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt zu haben, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, strafbar als fahrlässiges Anordnen oder Zulassen eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung gemäß §§ 21 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.1 StVG, 164 Abs.1, 53 StGB. Über die Bw wurde eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt, nämlich zu 1) 15 Tagessätze und zu 2) 30 Tagessätze zu je 20 Euro (insgesamt 800 Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit pro Tagessatz ein Tag, sohin 45 Tage, Freiheitsstrafe und Ersatz der Verfahrenskosten und ihrer notwendigen Auslagen.

Wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werde, werde der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der (Schuld-)Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem § 44a Z1 VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen (vgl VwGH 6.2.1990 Slg 13112A; 15.9.1992, 91/04/0033).

Abgesehen davon, dass der der Bw in Deutschland zur Last gelegte Tatbestand fahrlässiges Verhalten und ein Lenken des Pkw in Deutschland (Simbach am Inn) betraf, wurde der Bw innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 VStG, die mit der Tat am 29. September 2004 zu laufen begonnen und demnach mit 29. März 2005 geendet hat, lediglich Beihilfe insofern zur Last gelegt, als sie als Verfügungsberechtigte des Pkw diesen A.K. zum Lenken überlassen habe, ohne jedoch die Schuldform des Vorsatzes in den Tatvorwurf aufzunehmen. Diesbezüglich ist daher Verjährung eingetreten, sodass spruchgemäß zu entscheiden war, wobei naturgemäß Verfahrenskosten nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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