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des Landes Oberösterreich
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VwSen-390084/2/Gf/Km

Linz, 28.06.1999

VwSen-390084/2/Gf/Km Linz, am 28. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der E K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 31. Mai 1999, Zl. BauR96-10-7-1998-Ell/M, wegen einer Übertretung des Oö. Wasserversorgungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 31. Mai 1999, Zl. BauR96-10-7-1998-Ell/M, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Stunden) verhängt, weil sie am 16. Dezember 1997 ihr Anwesen entgegen einem entsprechenden Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters von Scharten noch nicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen gehabt habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 6 des Oö. Wasserversorgungsgesetzes, LGBl.Nr. 24/1997 (im folgenden: OöWaVG), begangen, weshalb sie nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 8. Juni 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 21. Juni 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der Beschwerdeführerin keine Ausnahme vom Anschlußzwang gewährt, der entsprechende Verpflichtungsbescheid damit vollstreckbar geworden und der ihr angelastete Sachverhalt sohin als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Rechtsmittelwerberin entsprechend sowie der Umstand begünstigend berücksichtigt worden, daß sie ihrer Verpflichtung zwischenzeitlich tatsächlich nachgekommen ist.

2.2. Dagegen wendet die Berufungswerberin ein, daß über ihren Antrag auf Ausnahmebewilligung zunächst während eines langen Zeitraumes nicht entschieden und dieser schließlich erst mit Bescheid vom 29. April 1999 erledigt worden sei.

Da somit erst seit diesem Zeitpunkt tatsächlich feststehe, daß ihr Anwesen der Anschlußverpflichtung unterliegt, sei das Verwaltungsstrafverfahren bei seiner Einleitung rechtswidrig gewesen.

Deshalb wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Eferding zu Zl. BauR96-10-1998; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 OöWaVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach dieser Bestimmung mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der einem in Durchführung dieses Gesetzes ergangenen Bescheid zuwiderhandelt.

4.2.1. Im vorliegenden Fall steht allseits unbestritten fest, daß der Bürgermeister der Gemeinde Scharten mit Bescheid vom 20. Mai 1996, Zl. 810-3-1/1996-Br, festgestellt hat, daß für das Anwesen der Rechtsmittelwerberin ein Anschlußzwang an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage bestehe; gleichzeitig wurde ihr aufgetragen, diesen Anschluß binnen einer bestimmten Frist ab Rechtskraft dieses Bescheides herzustellen (vgl. die im Akt erliegende Stellungnahme des Gemeindeamtes Scharten vom 10. November 1998, Zl. 810-3-1998-B). Die gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist erhobene Berufung wurde vom Gemeinderat Scharten im November 1996 abgewiesen. Damit ist der o.a. Bescheid des Bürgermeisters in Rechtskraft erwachsen.

Daß gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates letztlich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben (und auch diese mit Erkenntnis vom 11. September 1997 abgewiesen) wurde, vermag daran grundsätzlich ebensowenig zu ändern wie der Umstand, daß ihr mit Bescheid des Bürgermeisters vom 18. November 1997 eine Ausnahmegenehmigung vom Anschlußzwang hinsichtlich des Bedarfes an Nutzwasser erteilt wurde: Da nämlich zum Tatzeitpunkt - 16. Dezember 1997- über ihr Ansuchen um eine entsprechende Befreiung vom Anschlußzwang hinsichtlich des Trinkwasserbezuges noch nicht positiv entschieden war, war sie sohin damals objektiv besehen rechtskräftig dazu verpflichtet, dem eingangs erwähnten bescheidmäßigen Auftrag vom 20. Mai 1996 insoweit zu entsprechen, also einen Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage hinsichtlich ihres Trinkwasserbezuges herzustellen.

4.2.2. Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, daß sie damals mit gutem Grund darauf vertrauen durfte, daß ihr letztlich auch eine Ausnahmegenehmigung vom Trinkwasserbezug erteilt werden würde und sie im Hinblick auf die Kosten der Errichtung des Anschlusses zunächst den Ausgang dieses Verfahrens abwarten durfte, so macht sie damit fehlendes Verschulden (in Form eines indirekten Verbotsirrtums; vgl. O. Leukauf - H. Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Eisenstadt 1992, 130, RN 6) geltend.

Tatsächlich ist dieser Einwand bei der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation jedoch nicht erst auf der Schuld-, sondern bereits auf der Tatbestandsebene beachtlich.

4.2.3. Wenn nämlich § 3 Abs. 2 OöWaVG Ausnahmen vom Anschlußzwang vorsieht, diese Bestimmung die Gewährung derselben u.a. ausdrücklich davon abhängig macht, daß "die Kosten für den Anschluß ..... unverhältnismäßig hoch wären" und die Erlangung einer derartigen Bewilligung nicht von vornherein abwegig ist - wogegen im vorliegenden Fall schon die überlange Dauer des Genehmigungsverfahrens sprach (der erste Ausnahmeantrag wurde am 12. Mai 1992 gestellt; weitere, im wesentlichen gleichgerichtete Anträge folgten am 12. Februar 1993 und am 10. Dezember 1997, also jeweils noch vor dem Tattag; der vorläufig abschließende Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde datiert hingegen erst vom 14. April 1999) -, liefe es offenkundig der Zwecksetzung dieser Norm zuwider, wenn vom Verpflichteten noch vor der Entscheidung über seinen Ausnahmeantrag unter Strafsanktion die faktische Herstellung eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung gefordert werden könnte.

Die - unter dem Blickwinkel des Legalitätsprinzips sehr rudimentären - Bestimmungen des OÖWaVG und insbesondere dessen § 6 sind sohin im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 BV-G einerseits und Art. 5 StGG andererseits verfassungskonform vielmehr dahin auszulegen, daß eine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierbare Pflicht zur faktischen Herstellung eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage erst dann besteht, wenn über einen Ausnahmeantrag entschieden ist.

4.2.4. Da im gegenständlichen Fall zum Tatzeitpunkt über ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Anschlußzwang - jedenfalls hinsichtlich des Trinkwasserbezuges - aber noch nicht entschieden war, war die Beschwerdeführerin damals sohin aus dem Blickwinkel des Verwaltungsstrafrechtes auch nicht dazu verpflichtet, dem Bescheid des Bürgermeisters von Scharten vom 20. Mai 1996, Zl. 810-3-1/1996-Br, entsprechend einen Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage dieser Gemeinde herzustellen.

Sie hat daher nicht tatbestandsmäßig im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt.

4.3. Der vorliegenden Berufung war daher somit gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Rechtsmittelwerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat Höhe von 20%vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

 

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