Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160456/10/Fra/Hu

Linz, 06.07.2005

 

 

 VwSen-160456/10/Fra/Hu Linz, am 6. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn EB vertreten durch Herrn MB gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 31.3.2005, AZ. S 364/ST/05, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

§ 66 Abs.1 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1) wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO gemäß § 99 Abs.2 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und 2) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er es am 26.12.2004 um 20.37 Uhr in 4400 Steyr, Wehrgrabengasse 47, als Lenker des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen SR-...... unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, 1) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und 2) die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist. Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die durch den Vertreter eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen hat:

 

Unstrittig ist, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und am angeführten Ort gelenkt hat und es dabei zu einer Berührung seines Kraftfahrzeuges mit dem von Frau AS gelenkten Kombi Ford Escort, Kennzeichen SR-....., gekommen ist. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Straferkenntnis davon ausgegangen, dass am Pkw, Kennzeichen SR-....., das Glas des linken Außenspiegels zerbrochen ist. Am Pkw des vom Bw gelenkten Kraftfahrzeuges ist unstrittigerweise keine Beschädigung entstanden. Der Beschuldigte bestreitet, am Pkw Ford Escort, Kennzeichen SR-..... einen Schaden verursacht zu haben. Er führt in seinem Rechtsmittel u.a. aus, dass es ihm aus diesem Grunde auch unmöglich gewesen sei, zu erkennen, dass ein Schaden am beteiligten Pkw entstanden sei, zumal selbst die Lenkerin des Pkw, Kennzeichen SR-....., gegenüber seinem Vertreter am 28.2.2005 um 13.31 Uhr angeführt habe, dass der Schaden an ihrem Spiegel erst am nächsten Tag entstanden sei, als sie selbst daran herumexperimentierte, dies zur Beurteilung, ob alles halten würde. Frau S habe sohin zugegeben, den Spiegel am nächsten Tag durch eine ruckartige Bewegung beschädigt zu haben. Ein kausaler Zusammenhang sei jedenfalls hinsichtlich der geringfügigen Kollision absurd und schlichtweg falsch.

 

Der Bw hat dieses Vorbringen untermauert durch Vorlage eines Gesprächsnachweises. Aus diesem geht u.a. vor, dass am Montag, 28. Februar 2005, um 13.31 Uhr mit dem Mobilnetz "....", Tel.Nr. ............... ein Gespräch in der Dauer von 9 min. 50 sec. geführt wurde. In einem Aktenvermerk bestätigt der Vertreter des Bw an Eides statt, dieses Gespräch mit Frau AS geführt zu haben. Demnach habe er sich vorgestellt und die Geschädigte hinsichtlich des Unfallherganges und der Schadensbemerkung durch den Bw befragt. Frau S habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie bei ihrem Auto durch eigensinniges Wirken am Spiegel, ob alles halten würde, eine Beschädigung am Spiegel hervorgerufen habe. Weiters habe sie angegeben, dass sie gegenüber dem Beschuldigten schrie: "He, das war mein Spiegel, den du berührt hast." Auf seine Frage, ob der Bw gefragt habe, ob Schäden entstanden sind, erwiderte Frau S, dass am Tage der Kollision keine Schäden vorhanden gewesen seien und auch kein Schaden bemerkt worden sei, er jedoch gefragt habe, ob Schäden entstanden sind. Auf seine Frage, ob sie dem Bw gegenüber zu verstehen gegeben habe, dass keine Schäden verursacht wurden, habe diese angegeben: "Ja, das habe ich gesagt, da ich keinen Schaden gesehen habe." Auf seine Frage, wie ihr Strafverfahren ausgegangen sei, habe sie gesagt, sie hätte 50 Euro zahlen müssen. Auf seine Frage, weshalb keine Berufung erhoben wurde, erwidere Frau S: "Da kenne ich mich nicht aus." Auf seine Frage, wenn der Schaden erst am nächsten Tag entstanden ist, warum sie keine Berufung an den UVS erhoben habe, da ja keine Verspätung vorliegt, erwiderte sie: "UVS, was ist das." Auf seine Frage, ob sie schon Schadenersatzansprüche an den Bw gestellt habe, erwiderte sie: "Nein, habe ich nicht."

 

Der Bw hat dem Oö. Verwaltungssenat auch ein an ihn gerichtetes Schreiben der "Donau Versicherung" Landesdirektion Oberösterreich, Volksgartenstraße 15, vom 8.6.2005 übermittelt. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Lenker: EB

Vorfall vom 26.12.2004

Sehr geehrter Herr B!

Wunschgemäß bestätigen wir Ihnen, dass wir am 29.3.2005 Frau AS wegen der Besichtigung Ihres Fahrzeuges angeschrieben haben.

Leider ist sie dem nicht nachgekommen, vielmehr erklärte sie uns in einem Telefonat vom 18.5.2005, dass der umstrittene Spiegel nicht mehr vorhanden sei.

Mit freundlichen Grüßen ..."

 

In technischer Hinsicht ist festzustellen, dass bei einer Fahrzeugkontaktierung wie gegenständlich zu bedenken ist, dass auf die jeweiligen Spiegeln verschiedene Kräfte einwirken und die Spiegel daher auch unterschiedlich zurückgedrückt werden. Außerdem muss die Bauweise der verschiedenen Fahrzeugspiegel berücksichtigt werden. Bei einer geringfügigen Touchierung von zwei Fahrzeugen in entgegengesetzter Fahrtrichtung ist es durchaus möglich, dass die Spiegel an den beteiligten Fahrzeugen nicht brechen. Dies ist eine Erfahrungstatsache.

 

Im Hinblick auf diese Ergebnisse kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Bruch des Glases am linken Außenspiegel des beteiligten Fahrzeuges durch die gegenständliche Fahrzeugberührung entstanden ist. Voraussetzung für die dem Bw zur Last gelegten Übertretungen ist jedoch in objektiver Hinsicht der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Da schon die objektive Tatseite nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen werden kann, war sohin auf die subjektive Tatseite nicht mehr weiter einzugehen.

 

Aus den genannten Gründen war in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

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