Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160457/35/Zo/Jo

Linz, 06.12.2005

 

 

 

VwSen- 160457/35/Zo/Jo Linz, am 6. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn K D, geboren , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, vom 04.04.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 01.03.2005, VerkR96-766-2005, wegen einer Übertretung des FSG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.10. sowie am 17.11.2005 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.5 um 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, Verfahrenskostenbeitrag 73 Euro) verhängt, weil er am 13.01.2005 einen Pkw auf öffentlichen Straßen gelenkt habe, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen worden sei. Dieses Straferkenntnis wurde am 03.03.2005 durch Hinterlegung beim Postamt Pichl zugestellt. Als Zustelladresse ist P, E angeführt.

 

2. Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung, welche per Telefax am 04.04.2005 eingebracht wurde. Inhaltlich brachte der Berufungswerber vor, dass die Bestrafung deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil ihm der angesprochene Entziehungsbescheid nicht gültig zugestellt worden sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einholung einer Stellungnahme des Postamtes Pichl sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.10. sowie 17.11.2005, bei welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie die Erstinstanz gehört und die Zeugen R D, M A und S Z unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt einvernommen wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde am 21.11.2004 wegen eines Alkoholdeliktes die Lenkberechtigung von Exekutivorganen vorläufig abgenommen. Der entsprechende Entzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels, Zl. VerkR21-692-2004 wurde am 09.12.2004 an der Adresse P, E, durch Hinterlegung mittels RSb-Brief zugestellt. Am 13.01.2005 lenkte der Berufungswerber den Pkw mit dem Kennzeichen WL- auf der B 156. Wegen dieses Vorfalles kam es zum gegenständlichen Strafverfahren. Mit Schreiben vom 08.02.2005 wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich wegen dieser Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Dieses Schreiben hat der Berufungswerber am 09.02.2005 an der angegebenen Adresse persönlich übernommen. Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde am 03.03.2005 durch Hinterlegung beim Postamt 4632 Pichl zugestellt.

 

Nachdem die Berufung erst am 04.04.2005 mittels Telefax eingebracht wurde, wurde der Rechtsvertreter des Berufungswerbers aufgefordert, zu dieser scheinbar verspäteten Einbringung Stellung zu nehmen. Dazu führte er aus, dass die Hinterlegung nicht gültig gewesen sei. Der Zusteller konnte keinen Grund zur Annahme haben, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Dies deshalb, weil der Berufungswerber seit Jahren bei der A in R arbeite und seit der Abnahme des Führerscheines am 21.11.2004 aber auch schon vorher bei seiner Freundin S Z in der H in B wohne. Es sei daher sowohl die Hinterlegung des gegenständlichen Straferkenntnisses als auch des Entzugsbescheides vom 03.12.2004 zu Unrecht erfolgt.

 

Vom Postamt Pichl wurde auf Anfrage mitgeteilt, dass sowohl der Berufungswerber selbst als auch seine Mutter der Zustellerin bekannt sind. Der Berufungswerber wohne bei seiner Mutter seit Jahren an der Adresse in E, P. Der Zustellerin sei zwar bekannt, dass der Berufungswerber im Raum B eine Freundin habe, sie habe ihn aber auch zum Zeitpunkt der Hinterlegungen gelegentlich in Pichl gesehen. Auch seine Mutter habe bei der Behebung des RSb-Briefes nichts davon gesagt, dass ihr Sohn nicht mehr bei ihr wohnen würde.

 

Dazu führte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers aus, dass er sich zumindest seit 21.11.2004 bei seiner (damaligen) Lebensgefährtin S Z in B aufgehalten habe. Wegen seiner lange währenden Abwesenheit habe die Zustellerin nicht davon ausgehen dürfen, dass er sich an der Abgabestelle aufhalte. Auch der Umstand, dass seine Mutter RSb-Briefe für ihn entgegen genommen habe, zeige, dass er sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten habe. Die Hinterlegung sei damit rechtswidrig gewesen.

 

Bei der mündlichen Verhandlung am 13.10.2005 gab die Mutter des Berufungswerbers zusammengefasst an, dass der Berufungswerber bereits seit fünf Jahren bei der A in R arbeite und in dieser Zeit eine Lebensgemeinschaft mit Frau Z habe. Er habe sich großteils bei dieser in Braunau aufgehalten und sei nur zu unregelmäßigen Zeiten nach Hause gekommen. Deshalb habe die Mutter immer wieder eingeschriebene Briefsendungen für ihren Sohn behoben. Er sei die gesamte Zeit über bei ihr gemeldet gewesen und auch gelegentlich in ihrer Wohnung anwesend gewesen. Dann habe er natürlich die entsprechende Post auch selbst behoben. Er sei aber nicht in regelmäßigen Abständen gekommen, es können durchaus jeweils zwei bis drei Wochen vergangen sein, bis er das nächste Mal zu ihr gekommen ist.

 

Die Zustellerin, Frau A, gab an, dass sie die Familie D seit Jahren kenne. Bei der Zustellung eingeschriebener Briefe an Herrn K D sei dieser in seltenen Fällen auch selber zu Hause gewesen. Ansonsten habe sie eben eine Hinterlegung hinterlassen.

 

Bei der mündlichen Verhandlung am 17.11.2005 gab der Berufungswerber selbst an, dass er sich in der Zeit zwischen August 2004 und Juni 2005 im Wesentlichen zu Hause in P bei seiner Mutter aufgehalten habe. Er habe bei der Alkoholkontrolle den Gendarmeriebeamten als seine Wohnadresse eben auch P, E angegeben und die Gendarmeriebeamten hätten ihn damals sogar mit seinem Auto nach Hause zu dieser Adresse gefahren. Seine Beziehung sei seit August 2004 nicht mehr aufrecht und er habe sich seither nur selten bei Frau Z aufgehalten, wenn er auf den gemeinsamen Sohn aufgepasst habe. Er habe aber zumindest seit dieser Zeit nicht mehr bei Frau Z gewohnt sondern zu Hause bei seiner Mutter in P. Er habe zwar auch immer wieder bei Freunden übernachtet, zwischen Abnahme des Führerscheines und 13.01.2005 habe er aber jedenfalls bei seiner Mutter in P gewohnt und sei regelmäßig von der Arbeit in A nach P gefahren. Nach dem Vorfall vom 13.01.2005 habe er häufig in einem Hotel in B geschlafen und sei in dieser Zeit mit dem Zug nach P gefahren, das allerdings nicht täglich, aber mindestens einmal in der Woche, eher aber öfter.

 

Die Zeugin Z bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Berufungswerbers, nämlich dass die Beziehung mit diesem im August 2004 geendet hat und er seither nur noch sehr selten - nämlich zum Aufpassen auf den gemeinsamen Sohn - bei ihr gewesen ist.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Für die Beurteilung der Hinterlegung des gegenständlichen Straferkenntnisses sind folgende Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I idF BGBl. I Nr. 10/2004 anzuwenden:

 

Gemäß § 2 Z5 Zustellgesetz ist Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

 

§ 17 Abs.1 Zustellgesetz lautet: Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sich der Berufungswerber im Hinterlegungszeitraum im Wesentlichen durchgehend an der gegenständlichen Adresse aufgehalten hat. Er hat zwar zwecks leichterer Erreichbarkeit seiner Arbeitsstelle teilweise in einem Hotel in B gewohnt, ist aber jedenfalls mindestens einmal pro Woche, meistens aber öfter, an die Adresse in Pichl zurückgekehrt.

 

Es handelt sich bei der Anschrift in P, E daher jedenfalls um eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes. Die Zustellerin durfte auch zu Recht davon ausgehen, dass sich der Berufungswerber an dieser Adresse aufhält, weil sie ihn im Februar 2005 dort angetroffen hat. Der Berufungswerber hat sich nach seinen eigenen Angaben überwiegend an dieser Adresse aufgehalten. Die Hinterlegung des Straferkenntnisses war daher jedenfalls zulässig. Dies gilt auch für die Ersatzzustellung an die Mutter des Berufungswerbers am 04.03.2005. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Berufungswerber erst eine Woche später das nächste Mal an die Abgabestelle zurückgekehrt ist (nach seinen eigenen Angaben ist er in der Regel ohnedies öfters nach Hause gefahren) so muss er doch spätestens am 11.03.2005 das nächste Mal an die Abgabestelle zurückgekehrt sein, sodass die Zustellung gemäß § 16 Abs.5 Zustellgesetz spätestens mit 12.03.2005 wirksam wurde. Die Berufungsfrist hat damit spätestens am 29.03.2005 geendet, weshalb die am 04.04.2005 eingebrachte Berufung jedenfalls verspätet war. Sie musste damit zurückgewiesen werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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