Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160461/9/Ki/Ri

Linz, 25.05.2005

 

 

 VwSen-160461/9/Ki/Ri Linz, am 25. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W S, W, D, vertreten durch RAe Dr. G H, Dr. A F, Mag. U S, Mag. Dr. A R, LL.M., R, W vom 22.3.2005 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 5.3.2005, GZ. III-S-8.105/04/StVO "G", wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. 5. 2005 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängten Geldstrafen bezüglich Faktum 1 auf 30 Euro, bezüglich Faktum 2 auf 75 Euro und bezüglich Faktum 3 auf 220 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafen bezüglich Faktum 1 auf 12 Stunden, bezüglich Faktum 2 auf 24 Stunden und bezüglich Faktum 3 auf 72 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bezüglich Faktum 1 als verletzte Rechtsvorschrift § 22 Abs.2 StVO 1960 festgestellt wird und dass der Schuldspruch bezüglich Faktum 2 dahingehend konkretisiert wird, dass das mehrspurige Fahrzeug auf der Kreuzung links überholt wurde.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf insgesamt 32,50 Euro, das sind jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen, herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat datiert mit 5.3.2005 unter GZ III-S-8.105/04/StVO "G" gegen den Berufungswerber (Bw) nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sie haben am 16.7.2004 um 13.38 Uhr in 4600 Wels, Fabrikstraße, ca. auf Höhe des Hauses Nr. 6 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WE-

1.) mit der zum Abgeben von akustischen Warnzeichen bestimmten Vorrichtung deutliche Schallzeichen abgegeben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte.

Sie haben am 16.7.2004 um 13.40 Uhr in 4600 Wels, Fabrikstraße, im Kreuzungsbereich mit der Körnerstraße, Fahrtrichtung Westen als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WE-

2.) ein mehrspuriges Fahrzeug auf einer Kreuzung, auf welcher der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt war, überholt und

3.) bei diesem Überholmanöver andere Straßenbenützer (den Überholten) gefährdet und behindert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 22 Abs. 1 StVO
  2. § 16 Abs. 2 lit. c StVO
  3. § 16 Abs. 1 lit. a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

  1. € 70,00
  2. € 200,00
  3. € 300,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

36 Stunden

84 Stunden

5 Tage

gemäß

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

  • € 57,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 627,00."

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 22.3.2005 Berufung mit den Anträgen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einzustellen, in eventu, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufzuheben und gemäß § 21 Abs.1 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe in eventu auch in einzelnen Punkten abzusehen, da das dem Bw zur Last fallende Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung), in eventu, die Strafhöhe gemäß § 20 VStG herabzusetzen.

 

1.3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

 

Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

1.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 19.5.2005. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Wels teil. Als Zeugen wurden Reg.Rat R H und K H einvernommen.

 

1.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt nachstehende in Form eines Aktenvermerkes verfasste Anzeige des Reg.Rat R H vom 17.7.2004 zugrunde:

 

"Am Nachmittag des 16. Juli d.J. fuhr ich mit dem PKW (S) meiner Ehefrau K in Wels aus dem Stadtplatz durch den Ledererturm kommend und nach Überquerung der Pollheimerstraße in die Fabrikstraße ein. Neben mir saß meine Ehefrau und im Fond saßen die beiden Salzburgerinnen I H und E M. Kaum als ich in die Fabrikstraße eingefahren war, mußte ich um 13,38, wie sich nach unseren Uhren herausstellte, auf der Höhe des Hauses Fabrikstraße 6/8 anhalten, weil ein PKW das Manöver des Rückwärtseinparkens gerade begonnen hatte und dadurch meine Weiterfahrt blockierte. Unmittelbar nach meinem Anhalten begann der Lenker des hinter unserem Fahrzeug anhaltenden PKWs (dunkelblauer BMW, älteres Modell, WE) mich mit heftigen Huptönen anscheinend zur Weiterfahrt drängen zu wollen. Ich konnte aber nicht weiterfahren, weil sich die Rückwärtseinparkoperation etwas langwierig gestaltete. Ich stellte deshalb den Motor ab und verließ unseren PKW, um den nachfolgenden Fahrer, der permanent hupte, über die Situation aufzuklären. Dieser, ein zirka vierzigjähriger Mann, der (Brillenträger), alleine im Fahrzeug, offenbar das Verkehrsgeschehen nicht richtig erfaßt hatte, empfing mich jedoch, auf seinem Fahrersitz verbleibend, in sichtlich erregtem Zustand mit mehrfacher Wiederholung des Ausspruches "Fahr' weiter, du alter Trottel", weshalb ich ihn auf die Strafbarkeit seines Verhaltens hinwies, was er allerdings auf Grund seiner Lautstärke wohl nicht wahrgenommen hat. Im Erkennen der Aussichtlosigkeit meines Versuches kehrte ich in unseren PKW zurück, konnte aber noch immer nicht sofort weiterfahren, weil der Rückwärtseinparker die Fahrbahn nicht ausreichend freigegeben hatte. Der mir nachfolgende, pöbelnde PKW-Lenker hatte unmittelbar nachdem ich in unseren PKW zurückgekehrt war, wieder mit seinem "Hupkonzert" begonnen. Nach Freigabe der Fahrbahn durch den Rückwärtseinparker setzte ich unverzüglich die Fahrt in westlicher Richtung fort und erreichte bei der Einfahrt in die Kreuzung Fabrikstraße/Körnerstraße eine Geschwindigkeit von zirka 30 km/h. Der inzwischen ebenfalls in Fahrt gekommene PKW WE überholte im Kreuzungsbereich mich so, daß ich vor dem westlichen Kreuzungsende stark bremsen mußte, um eine Kollision bei der Fahrt in die dort wieder verengte Fabrikstraße zu vermeiden, obwohl ich meine Fahrt dem geraden Verlauf der Straße gemäß fortgesetzt hatte.

Ich welcher Richtung der viel zu schnell weiterfahrende PKW WE dann die Fabrikstraße verließ, konnten wir nicht feststellen, weil ich die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritt.

Es handelt sich beim Lenker des PKW WE demnach wieder einmal um den Fall eines undisziplinierten, präpotenten Autofahrers, der wegen vielleicht mangelnder körperlicher Eignung (Sehkraft), sicherlich aber wegen charakterlicher Mängel die Ordnungsmäßigkeit des Straßenverkehrs zumindest beeinträchtigt und darüber hinaus andere Verkehrsteilnehmer gefährdet."

 

Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten Reg.Rat R H und dessen Gattin K H, welche sich zur Vorfallszeit im Fahrzeug des Anzeigers befunden hat, den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt. Danach musste Reg.Rat H das von ihm gelenkte Fahrzeug wegen eines vor ihm in der Fabrikstraße einparkenden Fahrzeuges für die Dauer von 2-3 Minuten anhalten. Unmittelbar nachdem er angehalten hat, hat der Fahrer hinter ihm, es handelte sich dabei unstrittig um den Bw, mit dem Hupen begonnen und er hat auch in der weiteren Folge akustische Signale abgegeben.

 

Den Überholvorgang beschrieben die Zeugen derart, dass dieser Vorgang im Bereich der folgenden Kreuzung mit der Körnerstraße noch nicht abgeschlossen war.

Reg.Rat H hat sein Fahrzeug abbremsen müssen, weil er vom Bw geschnitten wurde.

 

Der Bw hingegen bestritt zwar nicht, kurz akustische Signale abgegeben zu haben, er vermeinte jedoch, dies sei im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig gewesen, zumal Reg.Rat H den Verkehr extrem behindert habe, er sei nämlich nicht weitergefahren, als der Einparkvorgang des anderen Fahrzeuglenkers bereits beendet war.

 

Dass er das Fahrzeug des Reg.Rat H überholt hat, wird nicht bestritten, der Bw rechtfertigt die Rechtmäßigkeit des Überholvorganges jedoch damit, dass der Überholvorgang bereits vor der Kreuzung mit der Körnerstraße abgeschlossen war.

 

1.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. zur Auffassung, dass die Aussagen des Reg.Rat H und seiner Gattin glaubwürdig sind, beide Zeugen machten einen kompetenten Eindruck und, wie sich anhand der Tatörtlichkeiten nachvollziehen lässt, sind die Aussagen durchaus schlüssig. Dazu wird festgestellt, dass während des Einparkvorganges in Anbetracht der geringen Breite der Fahrbahn im Bereich Fabrikstraße 6 ein Anhalten für die nachfolgenden Fahrzeuge jedenfalls notwendig war.

 

Was den Überholvorgang im Bereich der Kreuzung mit der Körnerstraße anbelangt, so beträgt die Fahrbahnbreite der Fabrikstraße vor der Kreuzung (in Fahrtrichtung Westen) zumindest 4,50 m, nach der Kreuzung steht dann wieder bloß ein Fahrstreifen zur Verfügung. In Anbetracht dieser Örtlichkeit erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass der Berufungswerber, wie von den Zeugen geschildert wurde, den Überholvorgang in der vorgeworfenen Art und Weise durchgeführt hat. Es erscheint daher als entbehrlich, diesbezüglich einen Sachverständigen beizuziehen.

 

Der Bw seinerseits konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im gegenständlichen Falle erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. aber, dass die Aussagen der beiden Zeugen objektiv betrachtet glaubwürdiger sind und es bestehen keine Bedenken, diese Aussagen der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

1.7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 22 Abs.2 StVO 1960 ist die Abgabe von Schallzeichen iSd Abs.1 unbeschadet der Bestimmungen über das Hupverbot (§ 42 Abs.2) verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert.

 

Gemäß § 16 Abs.2 lit.c StVO 1960 darf außer in den in Abs.1 angeführten Fällen der Lenker eines Fahrzeuges mehrspurige Fahrzeuge auf Kreuzungen nicht überholen, auf denen der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen (§ 36) geregelt wird; es darf jedoch überholt werden, wenn die Kreuzung auf einer Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn rechts zu überholen ist (§ 15 Abs.2).

 

Gemäß § 16 Abs. 1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

 

Das oben dargelegte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw, wie im Straferkenntnis vorgeworfen wurde, akustische Signale abgegeben (gehupt) hat, obwohl dies im konkreten Falle die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert hätte. Es mag zutreffen, dass der Bw subjektiv das Verhalten des Anzeigers als verkehrsbehindernd empfunden hat, ein die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigendes Verhalten des Zeugen kann jedoch zu keinem Zeitpunkt während des Vorfalles festgestellt werden. Die Abgabe akustischer Signale war daher in keiner Weise gerechtfertigt und es ist daher der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

Die Berufungsbehörde hatte jedoch in diesem Punkt eine Korrektur der verletzten Rechtsnorm vorzunehmen, zumal nicht, wie im Straferkenntnis ausgeführt wurde, § 22 Abs.1 StVO 1960 sondern § 22 Abs.2 StVO 1960 die entsprechende Verbotsnorm darstellt.

 

Ebenso wird als erwiesen angenommen, dass der Bw das Fahrzeug des Zeugen im Bereich der Kreuzung Fabrikstraße/Körnerstraße überholt hat, jedenfalls war im Bereich der Kreuzung der Überholvorgang noch nicht abgeschlossen, und überdies wurde durch diesen Überholvorgang der Zeuge zumindest behindert, zumal dieser durch das Verhalten des Bw gezwungen war, sein Fahrzeug abzubremsen, um eine allfällige Kollision zu vermeiden. Diesbezüglich war hinsichtlich Faktum 2 insofern eine Ergänzung des Schuldspruches vorzunehmen, zumal ausdrücklich festgelegt ist, dass ein Überholen mehrspuriger Fahrzeuge auf Kreuzungen grundsätzlich zulässig ist, wenn rechts zu überholen ist. Nachdem innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durch Einvernahme des Bws eine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen wurde, war die Berufungsbehörde berechtigt und verpflichtet eine entsprechende Spruchergänzung vorzunehmen.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Schuldsprüche zu Recht erfolgt sind, Umstände, welche den Bw in subjektiver Sicht entlasten würden, sind nicht hervorgekommen.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Missachtung von Überholverboten die Verkehrssicherheit enorm beeinträchtigt. Unbedachte Überholmanöver führen immer wieder zu Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen und es ist im Interesse der Rechtsgüter Gesundheit und Leben von Menschen daher aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Dazu kommt, dass der verfahrensgegenständliche Überholvorgang sich gegenüber dem Zeugen doch als rücksichtslos erweist.

 

In Anbetracht der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, welche als strafmildernd zu werten ist, bzw der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, welche der Bw bei der mündlichen Verhandlung mit einem Einkommen von ca. 1.400 bis 1.500 Euro monatlich, Sorgepflichten für eine Tochter und Schuldenbelastung für ein Haus angegeben hat, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö., dass in allen drei Punkten eine Reduzierung der Geld- bzw. der Ersatzfreiheitsstrafen auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist.

 

Zu berücksichtigen sind allerdings auch spezialpräventive Gründe dahingehend, dass dem Bw durch eine entsprechende Bestrafung das Unrechtmäßige seines Verhaltens vor Augen geführt und er vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abgehalten wird. In diesem Sinne erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö., dass eine weitere Herabsetzung nicht vertretbar ist.

 

Was das Begehren um Anwendung des § 21 Abs.1 VStG anbelangt, so kann die Behörde dann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beides muss kumulativ erfüllt sein.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. vertritt dazu die Auffassung, dass in keinem der drei angelasteten Punkte den Bw ein bloß geringes Verschulden trifft, weshalb mangels der Voraussetzung des geringen Verschuldens, die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht zulässig ist.

 

Was die ebenfalls angesprochene außerordentliche Milderung der Strafe (§ 20 VStG) anbelangt, so kann diese Bestimmung nur dann angewendet werden, wenn eine gesetzliche Mindeststrafe vorgesehen ist. Dies ist im Falle des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 nicht der Fall.

 

1.8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw durch die Schuldsprüche bzw durch die nunmehr vorgenommene Strafbemessung in seinen Rechten nicht verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h
 
 

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