Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160464/16/Fra/Hu

Linz, 06.07.2005

 

 

 VwSen-160464/16/Fra/Hu Linz, am 6. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn JB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. Jänner 2005, VerkR96-284-2004, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 2. Mai 2005 und eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich der Punkte 2. (§ 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960) und 3. (§ 38 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960) behoben und die Verfahren diesbezüglich eingestellt; der Berufungswerber hat zu diesen Verfahren keine Kostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG;

§ 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

  1. wegen Übertretung des § 14 Abs.1 Z1 iVm § 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)
  2. wegen Übertretung des § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) und
  3. wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.d und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 109 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er

 

  1. am 27.8.2003 um 22.20 Uhr im Gemeindegebiet Neumarkt i.M. auf der Lasberger Landesstraße L1471 bei Strkm 0,161 als Lenker des Lastkraftwagens, Kennzeichen FR-..... mit dem Anhängerwagen, Kennzeichen FR-...... auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt hat,
  2. am 27.8.2003 um 22.15 Uhr in der Gemeinde Unterweitersdorf im Ortsgebiet Loibersdorf auf der Mühlviertler Straße B310 bei km 22,100 als Lenker eines Lastkraftwagens, Kennzeichen FR-...... mit einem Anhängerwagen, Kennzeichen FR-......., die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 18 km/h überschritten hat, wie durch das Nachfahren mit einem Dienstkraftwagen festgestellt wurde; eine Toleranz von 15 % wurde berücksichtigt,
  3. am 27.8.2003 um 22.31 Uhr in der Gemeinde Neumarkt i.M. auf der Mühlviertler Straße B310 bei km 26,103 als Lenker eines Lastkraftwagens, Kennzeichen FR-........, mit einem Anhängerwagen, Kennzeichen FR-.......... trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht vor dem Lichtzeichen (da kein Schutzweg und keine Haltelinie vorhanden waren) angehalten hat, sondern weitergefahren ist, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) nach Abhaltung einer Berufungsverhandlung am 2. Mai 2005 und Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens erwogen:

 

Zum Faktum 1 (§ 14 Abs.1 Z1 iVm § 37 Abs.1 FSG):

Mangels Anfechtung ist dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, weshalb eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

Zum Faktum 2 (§ 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960):

Der Bw wird diesbezüglich durch die Aussagen des Bezirksinspektors SK belastet. Dieser führte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen aus, die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren mit einem Dienstkraftfahrzeug und Ablesen der Geschwindigkeit auf dem Tachometer festgestellt zu haben. Der Beifahrer des Dienstkraftwagens, RI H, meinte bei der Berufungsverhandlung, dass "beide", gemeint: Herr BI K als Lenker des Dienstkraftwagens und er als Beifahrer die Geschwindigkeit festgestellt haben. Welche Geschwindigkeit der Bw gefahren sei, könne er jedoch nicht genau sagen, weil er nicht genau auf den Tacho gesehen habe.

 

Der Bruder des Bw, Herr FB brachte bei der Berufungsverhandlung u.a. vor, dass sein Bruder - der Bw - im Ortsgebiet absolut vorschriftsmäßig gefahren sei. Das könne er deshalb sagen, weil sie im Rückspiegel ein Gendarmeriefahrzeug gesehen hätten. Der Tachometer hatte vielleicht knapp über "50 km/h" angezeigt.

 

Der Bw bestritt stets die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung und verwies auf das Tachografenschaublatt. Nachdem er zum genannten Zeitpunkt mit einem Fahrzeug von mehr als 3,5 t höchstzulässigen Gesamtgewicht unterwegs war, war ein Tachografenschaublatt eingelegt. Dieses Tachografenschaublatt sei vom kontrollierenden Organ weder verlangt und auch nicht kontrolliert worden. Er habe das Tachografenschaublatt vor dem 27.8.2004 vorgelegt. Er habe es fristgerecht Herrn G ausgehändigt. Die am Tachografenschaublatt ersichtlichen zeitlichen Angaben stimmen mit jenen des Gendarmeriebeamten absolut überein. Es handle sich sohin um ein Beweismittel zur Widerlegung des Tatvorwurfes. Aufgrund des Umstandes, dass er das Schaublatt vor dem 27.8.2004 der Behörde übermittelt habe, könne es sich nie und nimmer um das Schaublatt vom 27.8.2004 handeln.

 

Bei der Berufungsverhandlung verwies der Bw neuerlich auf das Tachografenschaublatt und führte dazu an, dass, als er angehalten wurde, den Tachografen öffnete, um das Schaublatt zu entnehmen, damit er dieses dem Gendarmeriebeamten aushändigen könne. Da der Gendarmeriebeamte aber das Schaublatt nicht verlangt habe, habe er den Tachografen wieder geschlossen. Diesen Ausschlag sehe man am Schaublatt. Eine Auswertung des gegenständlichen Tachografenschaublattes durch den UVS ergab, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug um 22.15 Uhr mit einer Geschwindigkeit zwischen 45 km/h und 55 km/h gelenkt wurde. Weiters führte der Sachverständige in seiner Auswertung aus, dass die am Schaublatt ersichtlichen Ausschläge jeweils eine Stromunterbrechung markieren und es beim Öffnen des Kontrollgerätes zu einer solchen Stromunterbrechung komme.

 

Der Bw konnte sohin seine Verantwortung untermauern und den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf widerlegen, weshalb kein für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlicher Beweis dafür vorliegt, dass der Bw tatsächlich die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat.

 

Zum Faktum 3) (§ 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.d StVO 1960):

Auch diesbezüglich wird der Bw durch die Aussagen der oa. Gendarmeriebeamten belastet. Der Bw hat allerdings auch diese Übertretung stets bestritten und vorgebracht, dass ihm das Erreichen der verfahrensgegenständlichen Rotlichtanlage aufgrund einer Reifenpanne - dies sei ebenso auf dem bereits erwähnten Tachografenschaublatt klar ersichtlich (durch ein längeres Pausezeichen) - nicht möglich gewesen sei. Das Gendarmeriefahrzeug sei sodann an seinem durch die Reifenpanne liegen gebliebenen Fahrzeug vorbeigefahren, ohne anzuhalten, und das mit einer sehr beträchtlichen zeitlichen Differenz entgegen deren Angaben. Der Bruder des Bw, Herr FB, brachte diesbezüglich bei der Berufungsverhandlung vor, dass, als sie nach Beendigung der Amtshandlung umgedreht haben, wieder in Richtung Freistadt auf der B310 weitergefahren wären. Das Fahrzeug habe sodann ziemlich vibriert. Er habe zu seinem Bruder gesagt, sie müssen irgendwo anhalten, weil er glaube, sie hätten einen kaputten Reifen. Bei einer Linkskurve seien sie links zu einem Bauernhof in eine Einfahrt gefahren. Beim rechten Reifen auf der Vorderachse des Anhängers hätte sich die Lauffläche eines Reifens gelöst. Dort hätten sie den Reifen gewechselt. Sei haben dann nicht mehr rückwärts auf die Bundesstraße hinausgeschoben, sondern seien geradeaus auf dem Güterweg weitergefahren. Man komme in Neumarkt i.M. unterhalb des Sportplatzes wieder auf die Bundesstraße. Die Ampel hätten sie nicht passiert. Als sie bereits beim Bauernhof gestanden sind, sei einige Minuten später ein Gendarmeriefahrzeug vorbeigefahren.

 

Die Schaublattauswertung ergab, dass zwischen 22.30 und 22.48 Uhr das Fahrzeug gestanden ist.

 

Im Hinblick auf dieses Beweisergebnis konnte der Oö. Verwaltungssenat keine ausreichende Überzeugung dafür finden, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

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