Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390085/2/Gf/Km

Linz, 27.07.1999

VwSen-390085/2/Gf/Km Linz, am 27. Juli 1999

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß des Antrages des P A, auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen einer Übertretung des Oö. Kommunalsteuergesetzes zu Recht erkannt:

Der Antrag wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 69 Abs. 2 AVG.

Begründung:

1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 8. September 1998, Zl. 931-2-Ob-351025, wurde über den Rechtsmittelwerber wegen einer Übertretung des Oö. Kommunalsteuergesetzes eine Geldstrafe von 2.000 S verhängt.

Der dagegen erhobene Einspruch wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. Oktober 1998, Zl. 931-2-Ha-351025, als verspätet zurückgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 25. November 1998, Zl. 390074/2/Gf/Km, als unbegründet abgewiesen.

2. Mit der vorliegenden Eingabe stellt der Rechtsmittelwerber einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens, über den der Oö. Verwaltungssenat - gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG unter Abstandnahme von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung - erwogen hat:

2.1. Nach § 24 VStG i.V.m. § 69 Abs. 1 AVG ist einem Wiederaufnahmeantrag einer Partei dann stattzugeben, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z. 1), wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z. 2) oder wenn der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich hierüber von der hiefür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

2.2. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß der Erstbehörde nachgewiesen werden könne, daß der strafbare Tatbestand nicht begangen worden sei und sich der Umstand seiner rechtskräftigen Bestrafung vielmehr lediglich darauf zu stützen vermöge, daß er den Einspruch gegen die Strafverfügung seinerzeit verspätet erhoben habe.

2.3. Selbst wenn man als zutreffend unterstellt, daß der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Übertretung nicht begangen hat, stellen dementsprechende Beweismittel, die im ordnungsgemäßen Verfahren deshalb nicht releviert wurden bzw. werden konnten, weil der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist versäumt hat, keine solchen dar, die gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG "im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten". Denn gerade das ungenutzte Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist ist ein Umstand, den der Rechtsmittelwerber selbst zu vertreten hat.

Damit ist aber die Voraussetzung des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb sich der Wiederaufnahmeantrag in der Sache ohnehin als unbegründet erweisen würde.

2.4. Davon abgesehen ist bei der hier gegebenen Sachlage - das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 25. November 1998, Zl. VwSen-390074/2/Gf/Km, wurde dem Rechtsmittelwerber am 1. Dezember 1998 zugestellt und die gegenständliche Eingabe wurde erst am 26. Mai 1999 zur Post gegeben, ohne daß sich in diesem Schriftsatz ein Hinweis darauf findet, daß überhaupt, wann und welche neuen Tatsachen oder Beweismittel sich in diesem sechsmonatigen Zeitraum ergeben hätten - offenkundig, daß die Zweiwochenfrist des § 69 Abs. 2 AVG nicht eingehalten wurde.

3. Der - wie gezeigt: im übrigen unbegründete - Wiedereinsetzungsantrag war daher wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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