Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160469/4/Sch/Pe

Linz, 20.04.2005

 

 

 VwSen-160469/4/Sch/Pe Linz, am 20. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau D H vom 9. Februar 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Jänner 2005, VerkR96-18061-2003/Ps/Pos, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Jänner 2005, VerkR96-18061-2003/Ps/Pos, wurde über Frau D H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 87 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. September 2003, VerkR96-18061-2003, zugestellt am 22. Oktober 2003, nicht binnen zwei Wochen, das war bis zum 5. November 2003, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 9. Juni 2003 um 14.16 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A 1 bei Strkm. 170,000 in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 8,70 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der gegebenen Aktenlage hat die Erstbehörde eine Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Bekanntgabe des Lenkers des auf die Berufungswerberin zugelassen Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt abgefertigt und ist der entsprechende RSb-Brief mit dem Postvermerk "Abholfrist abgelaufen, nicht behoben - retour" an die Behörde rückgemittelt worden. Dieser Umstand wurde nicht zum Anlass genommen eine Strafverfügung wegen Nichterteilung der Auskunft erlassen. Diese wurde rechtzeitig beeinsprucht und in der Folge von der nunmehrigen Berufungswerberin vorgebracht, dass sie die eingangs erwähnte Aufforderung nicht erhalten habe. Im Einspruch wird weiters ausgeführt, dass sie beim Zustellpostamt nachgefragt habe, wo ihr von der Leitung mitgeteilt worden sei, dass am relevanten Tag, gemeint offenkundig jener der Hinterlegung der erwähnten Aufforderung, ein Aushilfszusteller Dienst gehabt habe.

 

Hierauf hat die Behörde das angefochtene Straferkenntnis - mit entsprechenden Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu möglichen Zustellmängeln - erlassen.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurden die von der Erstbehörde unterlassenen Ermittlungen beim Zustellpostamt nachgeholt. Hiebei kam zutage, dass zum Zeitpunkt des Zustellvorganges betreffend die eingangs erwähnte Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 tatsächlich eine (nun nicht mehr bei der Post AG beschäftigte) Urlaubsersatzkraft für die an sich zuständige Zustellerin eingesetzt war. Naturgemäß darf auch Aushilfszustellern nicht generell unterstellt werden, dass ihnen bei Zustellvorgängen regelmäßig Fehler unterlaufen, allerdings gewinnt damit das entsprechende Vorbringen der Berufungswerberin an Gewicht, wonach es kein Einzelfall sei, dass in der Wohnhausanlage, in der die Berufungswerberin wohnt, es immer wieder zu Fehlern bei der Postzustellung gekommen sei. Vorgebracht wird auch sinngemäß, dass dort die Anschrift bzw. Stiegenbezeichnungen für einen Außenstehenden nicht sogleich nachvollziehbar seien.

 

Auch spricht für die Berufungswerberin, dass sie nach der Aktenlage auf behördliche Schriftstücke, ausgenommen die erwähnte Aufforderung, stets reagiert hat.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass es der Rechtsmittelwerberin ausreichend gelungen ist, den behaupteten Zustellmangel glaubhaft zu machen.

 

Zumal nur eine ordnungsgemäß zugestellte Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 die in dieser Bestimmung normierten und den Zulassungsbesitzer treffenden Pflichten auszulösen vermag, konnte die Nichterteilung der Auskunft auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Folgen nach sich ziehen.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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