Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160472/11/Sch/Pe

Linz, 05.07.2005

 

 

 VwSen-160472/11/Sch/Pe Linz, am 5. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn U G vom 19. März 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. März 2005, VerkR96-158-2005/Her, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 20. Juni 2005 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. März 2005, VerkR96-158-2005/Her, wurde über Herrn U G, D, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 180 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er am 10. Oktober 2004 um 14.19 Uhr das Kraftfahrzeug auf der A 25 Welser Autobahn in Fahrtrichtung Linz gelenkt habe, wobei er auf Höhe von km 7,0 im Gemeindegebiet von Weißkirchen an der Traun das Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h gelenkt habe und dabei zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einen Abstand von 15 m = 0,44 Sekunden eingehalten und somit keinen solchen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen sei, und zwar auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 18 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung seit der ersten sich ihm bietenden Gelegenheit, das war der Einspruch vom 28. Jänner 2005 gegen die ursprünglich erlassene Strafverfügung. Seiner Verantwortung nach, sei er zum Vorfallszeitpunkt nachweislich in Hamburg gewesen sei, also habe er nicht der Lenker des Fahrzeuges sein können. Auf entsprechende Anfrage der Behörde hin hat er - zumindest sinngemäß - die Lenkereigenschaft wiederum in Abrede gestellt, zumal er in dem der Behörde rückgemittelt Formular die zweite Variante, also eine andere Person als Lenker, markiert hat.

 

Auch in der Berufung vom 19. März 2005 gegen das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis bestreitet er, am Vorfallstag der Fahrzeuglenker gewesen zu sein, er sei schon seit zehn Jahren nicht mehr in Österreich gewesen.

 

Nach Anberaumung der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hat der Rechtsmittelwerber eine Stellungnahme an den Oö. Verwaltungssenat übermittelt, worin er wiederum verweist, am Vorfallstag in Hamburg gewesen zu sein. Für dieses Vorbringen hat er fünf Zeugen namhaft gemacht.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde in die relevante Videoaufnahme Einsicht genommen. Die Identifizierung eines Lenkers des Fahrzeuges, mit dem das vorgeworfene Delikt begangen wurde, war mangels entsprechender Qualität der Aufnahmen nicht möglich.

 

Angesichts der nicht zu widerlegenden Verantwortung des Berufungswerbers, nämlich nicht Fahrzeuglenker gewesen zu sein, konnte ein begründbarer Schuldspruch nicht gefällt werden. Der alleinige Hinweis auf die Mitwirkungspflicht einer Partei in einem Verwaltungsstrafverfahren, auf welchen sich die Erstbehörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses zurückgezogen hat, reicht nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht aus, wenn ein Beschuldigter von Anfang an die Täterschaft in Abrede stellt. Diese Mitwirkungspflicht geht jedenfalls nicht so weit, dass ein Zulassungsbesitzer faktisch verpflichtet wäre, der Behörde von sich aus den Täter zu liefern. Vielmehr ist es Aufgabe der Strafbehörde, den Nachweis der Täterschaft eines Beschuldigten zu erbringen, das heißt, dass er auf eine schlüssige Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG gestützt werden kann. Nach dem hier abgeführten Verfahren liegen aber keine hinreichenden Beweisergebnisse vor, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen könnten.

 

Das Verfahren war daher unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 
 

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