Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160474/13/Ki/Da

Linz, 14.06.2005

VwSen-160474/13/Ki/Da Linz, am 14. Juni 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F S, K, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J B, S, O S, vom 1.4.2005 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 11.3.2005, GZ III-S-9.693/04/G, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9.6.2005 durch Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 10 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 11.3.2005, GZ III-S-9.693/04/G, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 23.8.2004 um 15.07 Uhr in Wels, auf der Wallererstraße, 57,1 Meter südlich mit der Kreuzung mit der Kneippstraße in Fahrtrichtung Norden, als Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen die durch Vorschriftszeichen bestimmte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät (Lasergerät LTI 20.20, gültige Eichung bis 2007) festgestellt wurde. Er habe dadurch § 52 Z10a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 1.4.2005 Berufung mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat möge der gegenständlichen Berufung Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

Es wird bestritten, dass in jenem Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug des Berufungswerbers gemessen wurde, tatsächlich eine rechtswirksame Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet war. Das Fahrzeug des Beschuldigten habe sich zum Zeitpunkt der Messung in einem Straßenabschnitt befunden, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit iSd § 20 Abs.2 StVO jedenfalls 50 km/h betrage.

Zur Messung wurde bemängelt, dass der Anzeigeleger dem Beschuldigten das Messergebnis nicht vorgezeigt habe, diese Handlungsweise entspreche keineswegs den Einsatzvorschriften für Lasermessgeräte. Mangels Vorliegen eines Messprotokolls bzw. einer fotografischen Dokumentation wäre der Beamte verpflichtet gewesen, dem unmittelbar nach der Messung angehaltenen Beschuldigten den (angeblichen) Messwert durch Zeigen am Display der Laserpistole zur Kenntnis zu bringen.

Darüber hinaus stehe in keiner Weise fest, ob der behauptete Messwert von 50 km/h tatsächlich dem Fahrzeug des Beschuldigten zuzuordnen sei. Der Beamte habe eine freihändige Messung vorgenommen, zudem beschreibe die Straße, auf der die Messung vorgenommen wurde, im tatgegenständlichen Bereich eine Kurve und sei der Fahrbahnbelag teilweise uneben. Der Beamte habe, wie er selbst ausgeführt habe, unmittelbar nach dem Fahrzeug des Beschuldigten ein weiteres Fahrzeug gemessen. Dieser Pkw, der hinter dem Pkw des Beschuldigten hergefahren sei, habe während des Durchfahrens des Kurvenbereiches zwangsläufig einen Seitenversatz zum Beschuldigtenfahrzeug beschrieben. Es sei daher nicht völlig auszuschließen, dass der Zielerfassungsbereich des Lasermessgerätes die Frontsilhouette des anvisierten Beschuldigtenfahrzeuges überstrahlt und auf das schräg hinterher fahrende Fahrzeug getroffen sei. Dies insbesondere auch deshalb, da das Beschuldigtenfahrzeug im inkriminierten Tatzeitpunkt verschmutzte Scheinwerferstreugläser und ein verschmutztes Kennzeichen gehabt hätte, wodurch die Reflektion des Laserstrahles massiv beeinträchtigt wurde.

Bemängelt wurde, dass die erstinstanzliche Behörde keinerlei Feststellungen darüber getroffen habe, welche Beschaffenheit die vom Laserstrahl erfasste Fläche hatte bzw. in welchem Bereich das beklagte Fahrzeug anvisiert worden sei. Weiters wird angezweifelt, dass die Laserpistole im Tatzeitpunkt korrekt geeicht war.

Die bisherigen Beweisergebnisse würden nicht ausreichen, um mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgehen zu können, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe.

Weiters wird Verfolgungsverjährung eingewendet. Die erstinstanzliche Behörde habe gegen die Bestimmung des § 44a Z2 VStG verstoßen, sie habe sowohl in der Strafverfügung als auch im Straferkenntnis es in rechtswidriger Weise unterlassen, sämtliche (angeblich übertretenen) Verwaltungsbestimmungen anzuführen. Richtiger Weise hätte die erstinstanzliche Behörde, ausgehend von dem ihr angenommenen Sachverhalt, im Spruch jeweils auch die Bestimmung des § 20 Abs.1 StVO anführen müssen.

I.3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 9.6.2005. An dieser Verhandlung nahm der Beschuldigte im Beisein seines Rechtsvertreters teil, seitens der belangten Behörde war ebenfalls ein Vertreter anwesend. Als Zeugen wurden die beiden Meldungsleger, Insp. M W und Rev.Insp. H O, sowie einem Antrag des Berufungswerbers entsprechend dessen Sohn F X S einvernommen.

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels vom 1.9.2004 zugrunde, in dieser Anzeige wurde folgender Sachverhalt dargelegt:

"Am 23.08.2004 in der Zeit von 15.00 Uhr bis 15.30 Uhr wurde von RevInsp O, Asp K und ML auf der Wallerer Straße in Höhe der Kreuzung mit der Kneippstraße eine Lasermessung durchgeführt.

Am 23.08.2004 um 15.07 Uhr lenkte S F den PKW, Daimler Crysler, rot lack., Kennz. , in 4600 Wels, auf der Wallerer Straße in Fahrtrichtung Norden.

Der Standort von RevInsp O, welcher die Messung durchführte, war an der süd-westlichen Ecke der Kreuzung Wallerer Straße - Kneippstraße.

S wurde auf der Wallerer Straße in Fahrtrichtung Norden vom angeführten Standort in einer Entfernung von 57,1 Metern südlich der Kreuzung mit der Kneippstraße mit einer Geschwindigkeit von 54 km/h mit dem Lasergerät LTI 20.20, gültige Eichung bis 2005, gemessen.

Der Angezeigte näherte sich dem Standort des Messgerätes.

Unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze gemäß dem Erlaß Nr. 35079/48-II/10/91 hat S die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h überschritten.

Zum Zeitpunkt der Messung war die Fahrbahn trocken.

S wurde auf der Wallerer Straße in Höhe der Kreuzung mit der Kneippstraße einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten.

Auf die Übertretung hingewiesen, gab S sinngemäß folgendes an: 'Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich zu schnell gefahren bin. Wer hat die Messung durchgeführt? Ich möchte das Ergebnis der Messung sehen.'

Ich gab gegenüber S an, dass die Messung von RevInsp O durchgeführt wurde. Dabei deutete ich auf Koll. O. Daraufhin gaben S und dessen Beifahrer an: 'Das stimmt nicht. Ich habe gesehen, dass die Frau die Messung durchgeführt hat.'

Angeführt wird, dass S das Messergebnis nicht gezeigt werden konnte, da von RevInsp O ein dem S nachfolgendes Fahrzeug ebenfalls gemessen und anschließend beanstandet wurde.

S gab sinngemäß folgendes an: 'Sie können mir nichts beweisen. Ich werde die Strafe nicht bezahlen. Das ist reine Schikane.'

Bemerkt wird, dass sich S während der gesamten Amtshandlung äußerst uneinsichtig und ungehalten verhielt.

S wurde von der Erstattung der Anzeige in Kenntnis gesetzt.

Nach dem Ende der Amtshandlung wurde das angeführte Fahrzeug noch mehrmals an unserem Standort vorbeigelenkt."

Bei ihrer Zeugenaussage im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten die beiden Meldungsleger den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt, jener Beamte, welcher die Messung durchgeführt hat, erklärte, er habe die Kennzeichentafel des Fahrzeuges des Beschuldigten anvisiert. Anhand einer praktischen Messung konnte der Meldungsleger auch nachweisen, dass es ihm möglich ist, innerhalb von Sekunden mehrere Messungen durchzuführen. Sollte es bei der Messung zu Problemen kommen, so würde auf dem Display kein Messergebnis angezeigt werden.

Der Meldungsleger, welcher die Messung durchgeführt hat, erklärte auch, dass er nachdem er das Messergebnis am Display des Messgerätes festgestellt hat, dieses seinem Kollegen, welcher dann die Amtshandlung durchführte, weitergegeben habe. Zwischenzeitlich habe er dann ein weiteres Fahrzeug gemessen, sodass die ursprüngliche Messung dem Beschuldigten nicht mehr gezeigt werden konnte.

Vorgelegt wurde bei der mündlichen Berufungsverhandlung auch die Kopie des Eichscheines für das verfahrensgegenständliche Messgerät, diesbezüglich hat der Meldungsleger ausgeführt, dass seiner Dienststelle (Wachzimmer Neustadt) nur ein Messgerät zur Verfügung steht. Aus diesem Eichschein (Kopie) geht hervor, dass das Messgerät zum Vorfallszeitpunkt geeicht war. Weiters wurde eine Excel-Kopie des Messprotokolls vorgelegt.

Der als Zeuge beantragte Sohn des Berufungswerbers konnte bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit keine Angaben machen, er stellte lediglich, wie bereits bei seiner Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren, fest, dass die Messung seiner Meinung nach nicht korrekt gewesen sei, als die Messung lediglich eine Sekunde gedauert hat.

In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Angaben der Meldungsleger der Wahrheit entsprechen. Die Beamten standen als Zeugen unter Wahrheitspflicht, eine falsche Zeugenaussage hätte für sie sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen. Darüber hinaus ist einem Gendarmeriebeamten zuzumuten, dass er in der Lage ist, eine ordnungsgemäße Messung durchzuführen. Anhand der praktischen Vorführung von Messungen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung konnte überdies nachvollzogen werden, dass tatsächlich in kürzester Zeit mehrere Messungen möglich sind.

Der Sohn des Berufungswerbers selbst konnte keine tauglichen Angaben machen. Dem Vorbringen, es könne in der kurzen Zeit keine Messung zustande kommen, stellt seine subjektive Meinung dar, überdies wurde, wie bereits dargelegt, anhand der praktischen Messungen gezeigt, dass tatsächlich innerhalb kürzester Zeit mehrere Messungen möglich sind.

Die ordnungsgemäße Eichung des Messgerätes wurde durch die vorgelegte Eichschein-Kopie nachgewiesen, sonstige Umstände, welche eine Beeinträchtigung des Messgerätes zum Vorfallszeitpunkt indizieren würden, sind nicht behauptet worden und es sind solche Umstände auch nicht hervorgekommen.

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit der Meldungsleger zu erschüttern.

Der Ortsaugenschein hat überdies ergeben, dass vom Standort der Meldungsleger aus die Sicht auf die zu messenden Fahrzeuge in eindeutiger Weise gegeben war.

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 52 Z10a StVO 1960 ist die Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten.

Gemäß § 2 der Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Stadt Wels vom 2.8.1995 (MA 11-VerkR-1200-1991) betreffend die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Wallerer Straße wurde auf der Wallerer Straße eine Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 30 km/h, im Bereich zwischen 10 m südlich der nördlichen Zufahrt zum Objekt Nr. 184 und der Kreuzung mit der Innviertler Bundesstraße erlassen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Tatort innerhalb des durch die Verordnung erfassten Bereiches gelegen ist, d.h. es war tatsächlich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 30 km/h beschränkt. Aus diesem Grunde geht auch das Vorbringen in der Berufung, es liege ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 44a Z2 VStG vor, ins Leere. Wie die Erstbehörde zu Recht ausgeführt hat, wurde gegen § 52 Z10a StVO 1960 verstoßen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte tatsächlich eine Geschwindigkeit von 51 km/h gefahren ist und daher die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h überschritten hat. Es bedarf diesbezüglich auch entgegen dem Antrag des Berufungswerbers keiner Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen, zumal, wie das unter Punkt I.5. durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, die Geschwindigkeitsüberschreitung eindeutig festgestellt werden konnte. Der Berufungswerber hat daher den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn in subjektiver Hinsicht entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zusätzlich zur Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, dass der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit in Anbetracht einer verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung nicht gegeben ist. Bei dem vorgesehenen Strafrahmen stellt das von der Bundespolizeidirektion Wels festgelegte Strafmaß sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe eine bloße Ahndung einer Ordnungswidrigkeit dar, ein Ermessensmissbrauch kann nicht festgestellt werden.

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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