Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160475/2/Fra/He

Linz, 26.09.2005

 

 

 

VwSen-160475/2/Fra/He Linz, am 26. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn WFB, D-.......... gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. März 2005, VerkR96-343-2005, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z7a StVO 1960 iVm der Verordnung der Oö. Landeregierung vom 21.6.2004, LGBl.Nr. 37, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im angefochtenen Schuldspruch anstelle "21.21" "12:21" zu lauten hat und, dass vor den Worten "Gesamtgewicht" jeweils das Wort "höchstzulässigen" einzufügen ist und hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 72 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z1 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z7a StVO 1960 iVm der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBl.Nr. 37, eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt, weil er am 29.11.2004 um 12.21 Uhr als Lenker des Lastkraftwagens, Kennzeichen BJ-.........., mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t, im Gemeindegebiet von Altheim, auf der B 141, bei Strkm. 44.000 entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht" mit der Zusatztafel, "ausgenommen Ziel- und Querverkehr" gefahren ist, obwohl diese Fahrt nicht im Ziel- und Quellverkehr stattfand. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004,
LGBl.Nr. 37, ist ua auf der B 141 Rieder Straße in ihrem gesamten Verlauf jeweils in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten.

 

Gemäß § 2 dieser Verordnung sind vom Verbot nach § 1 Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecke nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.

 

Es ist unstrittig, dass der Bw den im Spruch gegenständlichen Lastkraftwagen zur angeführten Zeit an der angeführten Örtlichkeit gelenkt hat. Lt. Anzeige des Gendarmeriepostens Altheim lenkte der Bw zum angeführten Zeitpunkt einen Lkw der Firma Xx entlang der B 141 von Ried im Innkreis kommend in Richtung Braunau am Inn. Dem mitgeführten Frachtbrief zufolge habe er zuvor in Lambach bei der Firma G. entladen. Der Bw sagte, er habe nach Simbach am Inn zu fahren, um bei der Firma D. H. eine Ladung zu übernehmen. Der Lenker gab an, er habe für Transporte in diesem Bereich den schriftlichen Auftrag seiner Firma, G.S. T. nicht auf der Autobahn und der B 1, sondern entlang der B 141 zu fahren, um die Maut einzusparen. Widrigenfalls würden ihm die anfallenden Mautkosten direkt von seinem Lohn abgezogen.

 

In seinem Einspruch vom 31.1.2005 gegen die vorangegangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20.1.2005 führt der Bw an, er habe diese Straße erst ab der Gemeinde Polling bis Altheim benützt, da er den Wegweisungen Braunau am Inn bzw. Altheim gefolgt sei. Er habe sich zuvor schon mehrmals verfahren. Er dürfe seitens der Firma G-.S. die Autobahn A 9 von Wels bzw. Pichling nicht benützen. Ebenso sei es ihm verboten worden, die A 1 von Linz nach Salzburg bis zur Auffahrt Eugendorf zu benützen. Da er dies schon mehrfach nicht befolgt habe, wurden ihm seitens der Firma S. die Mautgebühren vom Lohn abgezogen. Er habe die entsprechenden Weisungen dem kontrollierenden Gendarmeriebeamten bei der Kontrolle vorgelegt. Er habe Anweisung seitens der Firma S., keine Strafe zu bezahlen, sondern die Kontrollorgane an die Firma zu verweisen.

 

In seinem Rechtsmittel gegen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis bringt der Bw vor, es sei unstrittig, dass er die B 141 im Stadtgebiet von Altheim benutzt habe, ohne den Bedingungen des Ziel- und Quellverkehrs Rechnung zu tragen. Er ersuche, das Straferkenntnis aufzuheben. Sollte dies jedoch nicht möglich sein, möge die Strafe erheblich reduziert werden, da er aufgrund eines schweren Herzleidens seit 15.12.2004 arbeitsunfähig sei und sein Einkommen dadurch so stark gemindert sei, dass er seine finanziellen Verpflichtungen gerade noch aufrecht erhalten könne. Auch seine Frau sei ohne finanziellen Einkünfte.

 

In der rechtlichen Beurteilung des oa Sachverhaltes hat die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass die Ausnahmebestimmung des § 2 der oa Verordnung keine Anwendung findet, da weder die Quelle noch das Ziel an der B 141 liegen. Der Bw ist - siehe oben - von Lambach nach Simbach gefahren, um bei der Firma H. eine Ladung zu übernehmen. Lt. Definition des Deutschen Wörterbuches von Karl-Dieter Bünting, herausgegeben beim Isis-Verlag 1996, ist das Ziel der Ort, zu dem man gehen, fahren oder fliegen will, die Quelle ist der Ursprung, die Herkunft.

 

Der Bw legte glaubhaft dar, dass er seitens des Dienstgebers angewiesen war, die gegenständliche Strecke zu befahren. Dieser Auftrag stellt keinen Schuldausschließungsgrund dar, ist jedoch schuldmildernd, was sich wesentlich bei der Strafbemessung auszuwirken hat (siehe unten).

 

Die Berufung war daher in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen.

 

Die Spruchkorrektur war erforderlich und auch zulässig, weil hinsichtlich der Tatzeit ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt und weil hinsichtlich des Tatbildmerkmales "höchstzulässig" eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde.

 

I.4. Strafbemessung:

§ 19 VStG als maßgebende Norm für die Strafbemessung fordert eine Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe. Dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist nicht zu entnehmen, dass der Bw Verwaltungsvormerkungen aufweist. Es ist daher von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw auszugehen. Dieser Umstand fällt bei der Strafbemessung besonders positiv für den Bw ins Gewicht. Dazu kommt, dass im Verfahren keine als erschwerend zu wertenden Umstände hervorgekommen sind. Weiters ist festzustellen, dass der Bw finanzielle Verpflichtungen hat, für seine Frau sorgepflichtig ist und glaubhaft vorgebracht hat, dass er ab 15.12.2004 arbeitsunfähig ist. Die Strafe war daher auf das nunmehrige Ausmaß festzusetzen. Mit ihr wird der gesetzliche Strafrahmen nur mehr zu 10 % ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung scheint aufgrund des doch gravierenden Unrechtsgehaltes sowie aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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