Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390088/2/Gf/Km

Linz, 19.02.2000

VwSen-390088/2/Gf/Km Linz, am 19. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der E G, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 25. Jänner 2000, Zl. 105503JD/99, wegen einer Übertretung des Telekommunikationsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 200 S (entspricht 14,53 €) herabgesetzt wird; im Ürigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen Spruch die Wendung ", i.d.F.BGBl. I Nr. 188/1999" zu entfallen hat.

II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 20 S (entspricht 1,45 €).

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 25. Jänner 2000, Zl. 105503-JD/99, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) verhängt, weil sie ein in Österreich nicht zugelassenes Schnurlostelefon ohne behördliche Bewilligung mit dem öffentlichen Netz verbunden habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 104 Abs. 1 Z. 10 i.V.m. § 75 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl.Nr. I 100/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 188/1999 (im Folgenden: TKG), begangen, weshalb sie nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen sowie das Gerät für verfallen zu erklären gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am selben Tag mündlich verkündete Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 8. Februar 2000 - und damit rechtzeitig - im Wege der Telekopie bei der belangten Behörde eingebrachte und lediglich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung.

2.1. Diesbezüglich führt die belangte Behörde begründend aus, "dass für die Bemessung der Höhe der Geldstrafe die Einkommensverhältnisse und nicht das Ausmaß der Schuld maßgebend" seien (vgl. S. 1 der Strafverhandlungsschrift vom 25. Jänner 2000, 105503-JD/99); da die lediglich ein Karenzurlaubsgeld von 5.500 S pro Monat beziehende Beschwerdeführerin ihrem Ehegatten gegenüber einen Unterhaltsanspruch habe, erweise sich die verhängte Strafe als gerechtfertigt.

2.2. Dagegen bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass gegenständlich die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe vorliegen würden, weil sie einerseits das Gerät in einem EU-Staat gekauft und daher davon ausgehen habe können, dass dessen Betrieb weder bewilligungs- noch meldepflichtig sei, und andererseits durch seine Verwendung weder ein Personen- noch ein Sachschaden eingetreten sei.

Daher wird beantragt, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung zu erteilen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. 105503-JD/99; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergab, sich die vorliegende Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet und ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1.1. Gemäß § 104 Abs. 1 Z. 10 i.V.m. § 75 Abs. 6 TKG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der nicht zugelassene Endgeräte mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbindet.

Nach § 72 Abs. 1 TKG ist eine entsprechende Zulassung zu erteilen, wenn das Endgerät die technischen Anforderungen derart erfüllt, dass durch dessen Verwendung und Betrieb eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Telekommunikationsverkehrs nicht zu erwarten ist.

4.2.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bildet zunächst das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, die Grundlage der Strafbemessung. Wurde - wie hier - ein ordentliches Verfahren durchgeführt, so ist nach § 19 Abs. 2 VStG überdies auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen; außerdem sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Bemessung einer Geldstrafe zu berücksichtigen.

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten nur geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; dennoch kann sie auch in diesem Fall den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bescheidmäßig ermahnen, wenn dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

4.2.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass die Rechtsmittelwerberin ihr Schnurlostelefon ohne eine entsprechende fernmeldebehördliche Bewilligung an eine Teilnehmernummer des öffentlichen Telefonnetzes angeschlossen hat, d.h. dass sie unter dieser Nummer einerseits erreichbar war, andererseits aber auch von sich aus Fernsprechverbindungen aufnehmen konnte.

Damit war es aber nicht ausgeschlossen, dass es in diesen Fällen zu einer Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Telekommunikationsverkehrs gekommen ist (wobei die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit hiefür hinreicht; eines Nachweises für eine entsprechende tatsächliche Beeinträchtigung bedarf es nicht - vgl. z.B. VwGH v. 27.6.1985, 85/18/0032).

Gerade dies zu verhindern ist aber der Zweck des in § 72 Abs. 1 TKG vorgesehenen Genehmigungsverfahrens, dem sich die Berufungswerberin jedoch entzogen hat. Daher kann hier von bloß unbedeutenden Folgen der Tat nicht die Rede sein, weshalb schon aus diesem Grund (vgl. z.B. VwGH v. 16.3.1987, 87/10/0024) eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ausscheidet.

4.2.3. Im Zuge der Strafbemessung ist der belangten Behörde jedoch zunächst insoweit ein grundlegender Irrtum unterlaufen, als - entgegen ihrer Auffassung - das Ausmaß des Verschuldens sehr wohl - und, wie sich aus § 19 Abs. 2 zweiter Satz VStG ergibt, sogar vorrangig - zu berücksichtigen ist. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin letztlich leichte Fahrlässigkeit anzulasten, wenn sie sich nicht bei der zuständigen Behörde dahin erkundigt hat, ob die bestimmungsgemäße Verwendung des von ihr in einem anderen EU-Staat angekauften Gerätes im Inland einer Bewilligungspflicht unterliegt.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt sich weiters, dass über die Rechtsmittelwerberin bislang keine - insbesondere auch keine einschlägigen - Vorstrafen verhängt wurden, sodass ihr der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit zugute zu halten war; Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Schließlich trifft es zwar zu, dass sich die Beschwerdeführerin neben dem monatlichen Karenzurlaubsgeldbezug auch den Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehegatten als Einkommen zurechnen lassen muss; nachdem es die belangte Behörde jedoch einerseits unterlassen hat, dessen Höhe zu ermitteln, und sie dieser gleichzeitig jedenfalls nicht gänzlich von der eigenen finanziellen Sorgepflicht gegenüber ihren Kindern entbindet, kann dieser insgesamt für die Höhe der Strafbemessung nur als nicht sonderlich ins Gewicht fallend angesehen werden.

4.2.4. All dies berücksichtigend findet es daher der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Höhe der verhängten Geldstrafe auf 200 S und gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11/2 Stunden herabzusetzen.

5. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen Spruch die Wendung ", i.d.F.BGBl. I Nr. 188/1999" zu entfallen hat, weil sich zum einen die angelastete Tat großteils auf einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung bezieht (andernfalls wäre der Spruch hinsichtlich der unterschiedlichen Geltungsbereiche zu teilen gewesen; vgl. z.B. VwGH v. 18.3.1994, 93/07/0011) und andererseits diese Novelle die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen gar nicht tangiert.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 20 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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