Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160480/13/Zo/Jo

Linz, 15.11.2005

 

 

 

VwSen-160480/13/Zo/Jo Linz, am 15. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des H F, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. B, Mag. B, R, vom 05.04.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 22.03.2005, Zl. VerkR96-5681-2003, wegen zwei Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 03.11.2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51g und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 08.09.2003 gegen 16.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen PA- in Schärding vom Oberen Stadtplatz stadtauswärts gelenkt habe, wobei im "Linzer Tor" sein Verhalten mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in Zusammenhang gestanden sei und er es unterlassen habe

 

  1. nach diesem Verkehrsunfall sein Fahrzeug sofort anzuhalten,
  2. ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 zu 1. sowie nach § 4 Abs.5 StVO 1960 zu 2. begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von 100 bzw. 70 Euro sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 17 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die Aussage der Zeugin, sie habe sich nach der angeblichen Kollision noch schnell nach links umgedreht und dabei das Kennzeichen abgelesen, nicht nachvollziehbar sei, weil ein derartiges Verhalten im bekannt engen Linzer Tor nicht möglich sei. Das von der Erstinstanz eingeholte Sachverständigengutachten könne nicht schlüssig erklären, warum der Außenspiegel bei dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug bei dem angeblichen Unfall völlig unbeschädigt geblieben ist. Es sei auch keine Stellprobe durchgeführt worden und der Gendarmeriebeamte, welcher den Verkehrsunfall aufgenommen hat, sei entgegen dem Antrag des Berufungswerbers nicht zum Sachverhalt befragt worden.

 

Der Berufungswerber habe sich von Anfang an dahingehend verantwortet, dass er beim Passieren des Gegenverkehrs keinerlei Geräusch vernommen habe. An seinem Fahrzeug sei kein Schaden entstanden und die Beschädigung hätte auch durch ein anderes Fahrzeug verursacht worden sein können. Das Verwaltungsstrafverfahren hätte daher zumindest im Zweifel eingestellt werden müssen. Selbst wenn es zu einem Kontakt gekommen wäre, so hätte der Beschuldigte diesen aufgrund des regen Verkehrsaufkommens nicht wahrnehmen können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 03.11.2005, bei welcher der erstinstanzliche Akt verlesen und die Zeugen I S sowie GI A R unter Wahrheitspflicht einvernommen wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Die Anzeigerin lenkte zum Vorfallszeitpunkt ihren Pkw in Schärding durch das sogenannte Linzer Tor stadteinwärts. Nach ihren Angaben kam es dabei zu einer Berührung der Außenspiegel mit einem entgegenkommenden hellen Mercedes. Sie sei dann stehen geblieben und habe noch in den Rückspiegel geblickt, habe sich aber nicht umgedreht. Sie habe auch das Kennzeichen dieses Fahrzeuges nicht ablesen können. In weiterer Folge habe sie auf dem Stadtplatz einen Polizisten gesehen und bei diesem die Anzeige erstattet. Warum in der Anzeige das Kennzeichen des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges angeführt ist, konnte die Zeugin bei der Verhandlung nicht erklären.

 

Dazu ist anzuführen, dass die Zeugin bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Rechtshilfeweg am 02.09.2004 von der Polizeiinspektion Passau einvernommen wurde. Entsprechend diesem Protokoll habe sie sich noch schnell nach links umgedreht und das Kennzeichen des Fahrzeuges gerade noch sehen können. Sie habe dann das Kennzeichen notiert und in weiterer Folge Anzeige erstattet. Einen Irrtum in Bezug auf das Kennzeichen konnte die Zeugin damals ausschließen. Aufgrund ihrer anderslautenden Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wurde die Zeugin mit dieser Niederschrift konfrontiert, wobei sie vorerst angab, von der Polizeiinspektion Passau gar nicht einvernommen worden zu sein. Erst nachdem ihr ihre Unterschrift unter dem Vernehmungsprotokoll zur Kenntnis gebracht wurde, konnte sie sich wieder an diese Einvernahme erinnern. Sie schloss aber dezidiert aus, dass sie sich nach hinten umgedreht und das Kennzeichen des Fahrzeuges abgelesen hätte. Sie konnte sich auch nicht erklären, wie diese Angaben in das Vernehmungsprotokoll aufgenommen werden konnten.

 

Auch der Zeuge GI R konnte sich nicht mehr erinnern, aufgrund welcher Feststellungen bzw. Angaben das Kennzeichen in seine Anzeige aufgenommen wurde. Er selbst hat dieses jedenfalls nicht wahrgenommen und er war bis zur Verhandlung der Meinung, dass ihm die Zeugin das Kennzeichen mitgeteilt habe.

 

Der Berufungswerber selbst räumte zwar anlässlich seiner Einvernahme dem Gendarmeriebeamten gegenüber ein, zu dieser Zeit durch das Linzer Tor gefahren zu sein, er habe aber von einem Verkehrsunfall überhaupt nichts wahrgenommen. Bei seinem Spiegel sei auch keinerlei Beschädigung wahrnehmbar, was vom Gendarmeriebeamten bestätigt wurde.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass zur Vorbereitung der Verhandlung ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Aus diesem ergibt sich, dass der linke Außenspiegel des Subaru in einer Höhe von 102 bis 105 cm beschädigt wurde. Die Höhe des linken Außenspiegels des vom Berufungswerber gelenkten Pkw beträgt 90 bis 100 cm. Es ist allerdings möglich, dass es aufgrund einer Querbeschleunigung oder Fahrbahnunebenheiten trotzdem zu einer Berührung der beiden Außenspiegel gekommen ist.

 

Zusammengefasst ergibt sich, dass nicht feststellbar ist, wieso überhaupt der Beschuldigte angezeigt wurde. Keiner der Beteiligten konnte angeben, warum ausgerechnet sein Fahrzeug mit dem gegenständlichen Verkehrsunfall in Verbindung gebracht wurde. Wenn man weiters die unterschiedlichen Höhen der linken Außenspiegel und den Umstand berücksichtigt, dass der linke Außenspiegel des Berufungswerbers überhaupt keinen Schaden aufwies, so ist es durchaus wahrscheinlich, dass der gegenständliche Verkehrsunfall gar nicht vom Berufungswerber verursacht wurde. Jedenfalls kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen werden, dass der Berufungswerber am Verkehrsunfall beteiligt war. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Z ö b l

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