Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160483/5/Fra/He

Linz, 09.09.2005

 

 

 

VwSen-160483/5/Fra/He Linz, am 9. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MA, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. März 2005, Zl. CSt 14933/04, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (7,20 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 13.3.2004 um 08.09 Uhr in Linz, Leonfeldnerstraße ...., Fahrtrichtung stadtauswärts, als Lenker des Kfz.,
KZ: L-........., die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 69 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde und die gesetzliche Messfehlergrenze bereits abgezogen wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung stützt sich auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.3.2004, wonach der Lenker des Pkw,
KZ: L-........, am 13.3.2004 in Linz, Leonfeldnerstraße .... Fahrtrichtung stadtauswärts die erlaubte Geschwindigkeit überschritten hat. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Messgerät Multanova Radar 6 FM-500 festgestellt. Die belangte Behörde hat auch eine Lenkeranfrage durchgeführt, wobei der Bw als Zulassungsbesitzer dieses Pkw sich selbst als Lenker bezeichnete. Gegen die vorangegangene Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.7.2004 hat der Bw rechtzeitig Einspruch erhoben und darin ausgeführt, dass die Tatortbezeichnung "Leonfeldnerstraße ..., stadtauswärts" nicht existiere. In seinem Bericht vom 26.8.2004 führt Herr Gr.Insp. EF aus, dass dieses Vorbringen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Die Übertretung sei auf Höhe des Hauses Linz, Leonfeldnerstraße ...., festgestellt worden. Die Angabe "stadtauswärts" beziehe sich nicht auf den Standort des Messgerätes, sondern auf die Fahrtrichtung, die der Lenker zur Tatzeit zurückgelegt hatte. Das Radargerät sei vor dem Hause Linz, Leonfeldnerstraße ...., in Fahrtrichtung stadteinwärts aufgestellt gewesen. Der Beschuldigte sei mit dem Pkw von vorne aufgenommen worden, weshalb in der Anzeige die Fahrtrichtung stadtauswärts angegeben wurde. Im Akt befinden sich auch zwei Radarfotos sowie eine Skizze betreffend die Tatörtlichkeit. Weiters hat die Bundespolizeidirektion Linz ein Gutachten eines verkehrstechnischen Sachverständigen eingeholt. Herr Ing. HR führt in seinem Befund und in seinem Gutachten vom 20.12.2004, AZ: VT-010000/5825-04-Rab/Plo, folgendes aus: "Befund: Wie aus dem Akt ersichtlich ist, lenkte Herr AM am 13.3.2004 um ca. 8.09 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen L-......... im Stadtgebiet von Linz auf der Leonfeldner Straße stadtauswärts mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h. Die in diesem Gebiet (OG Linz) erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wurde um 19 km/h (nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze und des zusätzlichen Sicherheitsfaktors, Beilagen 1 und 2, Zulassung und Verwendungsbestimmungen) überschritten.

Die Radarmessung erfolgte mit dem Radargerät Multanova Radar 6 FM Nr. 500. Die Messung erfolgte im ankommenden Verkehr, sodass das gegenst. Fahrzeug von vorne fotografiert und gemessen wurde. Das Radarfoto bzw. die in der linken oberen Ecke befindliche Anzeige weist eine gemessene Geschwindigkeit von 74 km/h auf. Weiters ist vor der Geschwindigkeitsangabe ein "F" zu erkennen, woraus ersichtlich ist, dass das Fahrzeug des ankommenden Verkehrs gemessen wurde und das Gerät für den Mischbetrieb eingestellt war. Zur Anzeige kam nach Abzug laut den Verwendungsbestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen die Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h und der zusätzliche Sicherheitsfaktor von
2 km/h also gesamt 5 km/h, bei gemessenen Geschwindigkeiten bis 100 km/h eine Geschwindigkeit von 69 km/h.

 

Gutachten: Zur Beantwortung der Frage, ob die gegenst. Radarmessung im Hinblick auf die Beschuldigtenverantwortung (zweites Fahrzeug am Foto und sogenannte Schallmauer im Messbereich) ein verwertbares Beweisergebnis dargestellt, wird festgestellt, dass sich dieses aufgrund der Auswertevorschriften bereits außerhalb des Auswertebereiches (wurde im dem Akt beiliegenden Foto eingezeichnet) befindet und dadurch die Messung nicht verfälscht wurde.

Bezüglich der sogenannten Schallmauer konnte bei einem durchgeführten Ortsaugenschein eruiert werden, dass es sich hierbei um eine aus Steinen errichtete Stützmauer vor einer Kapelle handelt, durch welche das Messergebnis nicht beeinflusst wurde.

Es kann somit abschließend gesagt werden, dass die gegenst. Radarmessung ein korrektes und verwertbares Beweisergebnis darstellt."

 

Im dagegen rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel bringt der Bw vor, der Sachverständige habe übersehen, dass sich am Radarfoto ein zweites Fahrzeug befinde, welches an der Straßenseite gefahren ist, in der sich das Messgerät befand und dadurch das Messen des ankommenden Verkehrs gestört oder unmöglich gemacht habe. Dem Sachverständigen halte er auch entgegen, dass dieser keine Messungen oder Berechnungen angestellt habe, wo sich tatsächlich zum Zeitpunkt der Messung das zweite Fahrzeug befunden habe. Eine Schätzung nach Augenmaß des Radarfotos genüge in dieser Rechtssache nicht, sei jedoch so gehandhabt worden. Die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung sei daher nicht erwiesen. Inwieweit die dort befindliche Stützmauer und die dort befindliche Kapelle die Messung technisch beeinflusst habe, sei nicht festgestellt worden. Eine ledigliche Aussage, dass diese Bauwerke keinen Einfluss haben, genüge nicht.

 

Diesem Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten: Gemäß Punkt 2.6.1 der Bedienungsanleitung des gegenständlichen Messgerätes werden für den Fall, dass das erfasste Fahrzeug zum ankommenden Verkehr gehört, dem Digitalrechner für die weitere Dauer der vorliegenden Messung nur noch Signale vom ankommenden Verkehr zugeführt. Wird bei einer Messung ein Fahrzeug einer bestimmten Fahrtrichtung erfasst, dann ist sichergestellt, dass Fahrzeuge der anderen Fahrtrichtung bis zum Ende der vorliegenden Messung keinen fälschenden Einfluss auf das Messresultat nehmen können. Eine Annulierung des Messwertes (zB durch Abdeckung eines ankommenden Fahrzeuges von einem abfließenden Fahrzeug) ist möglich, eine Verfälschung des Messwertes jedoch nicht. Zum Fotoauswertebereich wird festgestellt, dass dieser auf dem den Akt beiliegenden Radarfoto eingezeichnet und nicht geschätzt wurde. Die Stützmauer und die Kapelle konnten das Messergebnis nicht beeinflussen, da sich beide Bauwerke außerhalb des Radarbereiches befinden.

 

Aus dem vorgelegten Eichschein ergibt sich, dass das Messgerät geeicht war.

 

Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass es dem Bw nicht gelungen ist, die Unrichtigkeit der Radarmessung darzutun. Er hat keine konkreten Umstände vorgebracht, die die Richtigkeit der Radarmessung in Frage stellen würde. Insbesondere hat er nicht dargelegt, welche Bedienungsvorschriften auf welche Art und Weise vom Meldungsleger nicht beachtet worden seien. Im Hinblick auf die oa Anzeige, auf den aktenkundigen Bericht des Meldungslegers sowie auf die Ausführungen des Sachverständigen für Messtechnik ist der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, dass das Radargerät entsprechend der Bedienungsanleitung aufgestellt und bedient wurde und, dass das vom Bw gelenkte Kraftfahrzeug korrekt gemessen wurde. Umstände, welche die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG entkräften würden, hat der Bw nicht vorgebracht. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten.

 

I.3.Strafbemessung:

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung, was die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw anlangt, davon ausgegangen, dass dieser kein hiefür relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten hat und derzeit über kein Einkommen verfügt. Als erschwerend hat sie das Vorliegen einschlägiger Vormerkungen gewertet. Der Oö. Verwaltungssenat stellt hiezu fest, dass aufgrund des im Akt einliegenden Vormerkungsregisters im Hinblick auf die Tilgungsfrist zumindest eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten ist. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um rund 40 % überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu lediglich 5 % ausgeschöpft. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache zum Teil schwerer Verkehrsunfälle sind und der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt nicht als geringfügig zu bewerten ist. Im Hinblick auf diese Umstände konnte eine Herabsetzung der im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängten Strafe nicht in Erwägung gezogen werden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

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