Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160484/8/Kof/He

Linz, 04.05.2005

 

 

 VwSen-160484/8/Kof/He Linz, am 4. Mai 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn HM, D-............., vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei R & D, D-.............., gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 18.3.2005, VerkR96-16557-2004, wegen Übertretungen des GGBG, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafen auf jeweils 363 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 12 Stunden herab- bzw. festgesetzt werden.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

1.197,90 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (12 x 3 =) 36 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

§ 20 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 29.06.2004 um 11.00 Uhr die Beförderungseinheit mit den Kennzeichen M-...... (Sattelzugfahrzeug) und G-......... (Sattelanhänger), beladen mit 2 WB mit 53,59 brutto UN 1263 FARBE 3, VG II, SONDERVORSCHRIFT 640D und 6 Stahlfässer mit 1095 kg brutto UN 1263 FARBE 3, VG III, SONDERVORSCHRIFT 640E, weiters 45 Fässer ohne gefährlichem Gut im Gemeindegebiet Ried im Traunkreis auf der Pyhrnautobahn A9 bis Strkm 3,500 Fahrtrichtung Graz, wie während einer Lenker-, Fahrzeug- und Gefahrgutkontrolle der Beförderungseinheit festgestellt wurde, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG nach außen hin zur Vertretung befugte Organ der Firma P.

 

als Beförderer gefährliches Gut befördert, und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern,

 

  1. dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach. Das Datum des Ablaufes der Geltungsdauer war am Feuerlöscher abgelaufen. Am 6 kg Feuerlöscher war das Datum der Überprüfung mit 11/2003 abgelaufen, am 2 kg Feuerlöscher war die Überprüfung mit 2004 allgemein angegeben.
  2. dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach. Sie beachteten die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Ladung nicht. Die gefährlichen Güter sowie die anderen Güter waren in Stahlfässern mit jeweils 200 Litern Inhalt geladen. Jeweils 2 Stück waren auf eine Euro-Palette gestellt worden und im oberen Drittel mit einem Kunststoffband zusammengehalten worden. Da die Abmessungen der Fässer im Verhältnis zur Palette erheblich zu gering waren (seitliche Achs - 40 cm, Längsachse - 20 cm), konnte von einer formschlüssigen Ladung nicht gesprochen werden. Zudem waren die Fässer nicht kippsicher. Ein Fass mit Gefahrgut stand völlig ungesichert auf einer Palette. Die vom Lenker vorgenommene Ladungssicherung bestand darin, dass er 2 Bretter in Längsrichtung über die äußeren Fässerreihen legte und quer zur Fahrtrichtung niederzurrte. Diese Gurte lockerten sich jedoch, sodass eigentlich keine Sicherung mehr vorlag.
  3. dass die Beförderungseinheit den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (KFG) entsprach.

 

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Zu a) § 7 Abs. 1 und 2 GGBG, § 13 Abs. 1a Z. 3 GGBG i.V.m. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 1998 i.V.m. Kap 1.4.2.2.1 lit. c ADR und Kap 8.1.4.3 ADR

Zu b) § 13 Abs. 1a Z. 3 GGBG i.V.m. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 1998 i.V.m.

Kap 1.4.2.2.1 lit. c ADR und Kap 7.5.7.1 ADR

Zu c) § 13 Abs. 1a Z. 3 GGBG i.V.m. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 1998 i.V.m.

Kap 1.4.2.2.1 lit. c ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in EURO

Ersatzfreiheitsstrafe

Gemäß §

Zu a) 726,--

14 Stunden

§ 27 Abs. 1 Zif. 1 GGBG 1998

Zu b) 726,--

14 Stunden

§ 27 Abs. 1 Zif. 1 GGBG 1998

Zu c) 726,--

14 Stunden

§ 27 Abs. 1 Zif. 1 GGBG 1998

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

217,80 Euro (= 72,60 Euro x 3)

als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: 2.395,80 EURO"

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7.4.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Mit Schreiben vom 3.5.2005 hat der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Gemäß § 27 Abs.1 Z1 GGBG beträgt die Mindeststrafe ............ 726 Euro.

 

In Fallkonstellationen, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung;

VfGH vom 27.9.2002, G 45/02 u.a.

 

Im vorliegenden Fall ist zugunsten des Bw auszuführen:

 

Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die Geldstrafen auf jeweils 363 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 12 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafen.

Für das Verfahren vor dem UVS ist gemäß § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler


Beschlagwortung:
GGBG - Anwendung des § 20 VStG

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