Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160486/2/Kof/He

Linz, 19.04.2005

 

 

 VwSen-160486/2/Kof/He Linz, am 19. April 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn ML, pA S S A GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 7.4.2005, VerkR96-13714-1-2004, wegen Übertretung des GGBG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe noch Verfahrenskosten
zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:

Unterabschnitt 5.4.3.3 ADR.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 29.06.2004 um 07.47 Uhr die Beförderungseinheit mit dem Kennzeichen WL-.... und WL-...., beladen mit 14560 kg UN 1866 HARZLÖSUNG 3, VG III, SONDERVORSCHRIFT 640E, auf der A9, der Pyhrnautobahn bei
Strkm. 25,600 Fahrtrichtung Kirchdorf an der Krems im Gemeindegebiet von Micheldorf, als Gefahrgutbeauftragter gemäß § 9 GGBG der Firma S. (in) W.

als Absender das gefährliche Gut mit der oben angeführten Beförderungseinheit befördern lassen und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen zu liefern, sodass das erforderliche Beförderungspapier nicht mitgeführt wurde.

Es fehlte(n) die schriftliche(n) Weisung(en) in der Sprache des Bestimmungslandes.

Es wurde nur eine schriftliche Weisung in deutscher Sprache mitgeführt.

Für das Bestimmungsland Belgien wurde keine schriftliche Weisung mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 Abs.1 und 3 GGBG iVm § 27 Abs.1 Z2 GGBG 1998 iVm

Kap. 1.4.2.1.1 lit.b und Unterabschnitt 5.4.3.3 ADR

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Euro

Ersatzfreiheitsstrafe

Gemäß §

726 Euro

14 Stunden

§ 27 Abs.1 Z2 GGBG

 
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:
72,60 Euro
als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens,
das sind 10 % der Strafe.

 
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher: 798,60 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 12.4.2005 eingebracht.

 
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
 

Unterabschnitt 5.4.3.3 ADR lautet (zusammengefasst):

Der Absender ist für den Inhalt der schriftlichen Weisungen verantwortlich.

Diese Weisungen sind bereit zu stellen in

 

Unterabschnitt 5.4.3.3 ADR ist nach der Rechtsansicht des UVS derart auszulegen, dass die schriftlichen Weisungen in den Sprachen der Transit- und Bestimmungsländer der Sendung nicht schon in Österreich, sondern erst bei Einfahrt in das jeweilige Transit- bzw. Bestimmungsland erforderlich sind.

 

Im gegenständlichen Fall führte der Gefahrguttransport von Österreich über Deutschland nach Belgien.

 

Für jenen Teil der Fahrtstrecke, welcher im Staatsgebiet Belgien liegt, ist bzw. wäre eine schriftliche Weisung in französischer und/oder holländischer Sprache erst bei Einfahrt in das belgische Staatsgebiet, nicht jedoch bereits im Staatsgebiet der Republik Österreich erforderlich bzw. mitzuführen. (gewesen).

 

Selbst wenn der Bw bei der Anhaltung/Kontrolle eine schriftliche Weisung
in holländischer und/oder französischer Sprache nicht mitgeführt haben sollte,
bildet dies - solange er sich im Staatsgebiet der Republik Österreich befindet -
keine Verwaltungsübertretung.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:
Unterabschnitt 5.4.3.3 ADR
"schriftliche Weisungen"

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