Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160487/7/Br/Wü

Linz, 09.05.2005

VwSen-160487/7/Br/Wü Linz, am 9. Mai 2005

DVR. 0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M J, B, R, vertreten durch die Rechtsanwälte Z & M, S, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. März 2005, Zl. VerkR96-9902-2004, nach der am 9. Mai 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - VStG;

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag von
26 Euro
(20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wegen der Übertretungen nach § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 130 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 54 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer, nämlich in seiner Funktion als zur Vertretung nach außen berufener (Geschäftsführer) der Firma J T, mit dem Sitz in R, B, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (Fahrzeughalter) des mit dem behördlichen Kennzeichen vom 25.11.2004, Zahl: VerkR96-9902-2004, zugestellt am 6.12.2004, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses oa. Kraftfahrzeug am 4.11.2004 um 14.39 Uhr im Gemeindegebiet Pram, auf der A8 (Innkreisautobahn) in Richtung Suben auf Höhe Strkm 45,903 das KFZ mit dem Kennzeichen lenkte.

1.1. In der Begründung verweist die Behörde erster Instanz im Wesentlichen auf die sogenannte Tatortjudikatur, wonach österreichisches Recht auch gegenüber anderen (hier deutschen) Staatsangehörigen, die mit Fahrzeugen auf österreichischem Staatsgebiet unterwegs sind, anzuwenden sei (Hinweis auf VwGH 26.5.1999, 99/03/0074, sowie VwGH 31.1.1996, 93/03/0156 u.a., sowie auf EGMR v. 11.10.1989, 15226/89, ZVR 2/1991, Nr. 23 der Spruchbeilage).

Im Übrigen verwies die Behörde erster Instanz ausführlich auf die Akten- und Rechtslage sowie die dazu ergangene Spruchpraxis des Oö. Verwaltungssenates v. 28.1.2002, VwSen-108045).

2. In der dagegen fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung bestreitet der Berufungswerber im Ergebnis die ihm zur Last gelegte Übertretung bzw. macht mangelndes Verschulden geltend. Seine gänzlich unbegründet bleibende Berufung war im Kontext zur inhaltlichen Mitteilung hinsichtlich der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zu lesen.

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war hier trotz einer 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes im Rahmen der am 9.5.2005 durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung. Daran nahm weder der Berufungswerber trotz persönlicher Ladung, noch dessen Rechtsvertreter teil. Letzterer entschuldigte dies mit seiner beruflichen Unabkömmlichkeit bzw. wegen eines anderen Termins.

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

4.1. Als unstrittig gilt, dass hier ein Fahrzeug für welches der Berufungswerber als Halter die Verantwortung trägt, am 4.11.2004, um 14.39 Uhr auf der Innkreisautobahn unterwegs war. Wenn der Berufungswerber vermeint, dass er nach vier Wochen nicht mehr angeben könne, wer mit seinem Fahrzeug zu dieser Zeit in Österreich unterwegs war, ist dies einerseits nicht nachvollziehbar, andererseits wird damit keineswegs dargelegt ob und welche Anstrengungen der Berufungswerber überhaupt unternommen hat der Aufforderung der Behörde auf Lenkerauskunft gerecht zu werden. Mit seinen bloßen Hinweisen um Aktenübersendung machte er ebenfalls keinerlei Angabe über ein diesbezügliches Bemühen. Schließlich blieb sowohl er als auch sein Rechtsvertreter der Verhandlung fern, wobei eine begründete Entschuldigung nicht dargelegt wurde. Ein anderer Termin des in Österreich im Rahmen einer Berufungsverhandlung zur berufsmäßigen Parteienvertretung nicht befugten Rechtsvertreters entschuldigt das Fernbleiben keinesfalls. Da im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat der Unmittelbarkeitsgrundsatz besteht hätte selbst der Berufungswerber alleine seiner Mitwirkungspflicht am eigenen Verfahren nachkommen können.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

5.1.1. Die Gestaltung des letzten Satzes als Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit den Baugesetzen des B-VG stehend und nicht im Widerspruch zu Art.6 MRK. Der Verfassungsgerichtshof hebt das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt, besonders hervor, bemerkt jedoch auch kritisch die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art. 90 Abs.2 B-VG und den durch eine Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses [VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 VfGH 29.09.1988, Zl. G72/88 u.a.]. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (vgl. u.a. Erk. vom 29. September 1993, 93/02/0191).

Da jedoch im Stadium der Lenkererhebung durch die Namhaftmachung eines Lenkers wohl noch keine unmittelbare "Selbstbeschuldigung" bzw. die "Auslieferung" einer nahe stehenden Person in ein Strafverfahren nicht erfolgt und jedenfalls damit ein allenfalls nachfolgendes Strafverfahren gegen die namhaft zu machende (gemachte) Person jedenfalls (noch) nicht unmittelbar präjudiziert wird, scheinen keine Gegensätze zu den Grundsätzen der EMRK gegeben.

In diesem Sinne ist auch die jüngste Entscheidung des EGMR v. 8.4.2004,
Nr. 38544/97 - WEH gegen Österreich begründet worden. Darnach ist mit der Benennung des Fahrzeuglenkers noch nicht zwingend eine "strafrechtliche Anklage" und damit keine Konventionswidrigkeit hinsichtlich der wohl damit zum Teil verbunden Durchbrechung des Rechtes im Falle einer drohenden Selbstbeschuldigung schweigen zu dürfen, verbunden.

Kein Widerspruch zur EMRK wurde ferner im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes - VfGH v. 29.09.1988, Zl. G72/88 - zumindest nicht aus innerstaatlicher Sicht erblickt.

Dieser Intention hat sich auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in seiner Rechtsprechung anzuschließen, weil aus der Sicht der Praxis eine effektive Verkehrsüberwachung sonst nicht ausreichend gewährleistet scheint.

In dieses Konzept müssen alle die österreichischen Straßen benützenden Fahrzeuge (auch Ausländer) einbezogen werden können (vgl. auch VwGH 28.2.1997, 96/02/0508). Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - hier ist keine Ausnahme gegeben - nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach
§ 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat ODER HÄTTE HANDELN SOLLEN ODER WENN DER - zum Tatbestand gehörende - ERFOLG IM INLAND EINGETRETEN IST. Bei Verweigerung der Erteilung der Lenkerauskunft gilt - anders als nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0055) - nicht der Ort an welchem etwa eine solche Aufforderung dem "Verpflichteten" zugekommen ist, sondern - als Tatort gilt - der Sitz der anfragenden Behörde, als Ort der geschuldeten Handlung (VwGH 14. Juni 1995, Zl. 95/03/0102 u. VwGH [verst. Senat] 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156).

5.1.2. Wollte sich der Berufungswerber allenfalls auf die deutsche Rechtslage beziehen, der eine solche Pflicht nicht nur fremd, sondern diese darüber hinaus in Deutschland nicht mit dem Grundgesetz in Einklang steht, gewinnt er angesichts der hier anzuwendenden österreichischen Rechtslage damit nichts. Wegen des Hinweises der Strafbarkeit bereits im Auskunftsbegehren vermag er sich trotz des Hinweis auf § 52 und § 55 dStPO - wonach ein Zeugenentschlagungsrecht auch bei bloßen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten besteht, falls mit einer solchen Zeugenaussage die Gefahr wegen eines solchen Deliktes belangt zu werden einherginge - nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum oder ein mangelndes Verschulden mit Erfolg berufen. Ebenfalls nicht mit dem lapidarem Hinweis nicht zu wissen wer das Fahrzeug einige Wochen vor der Anfrage in Österreich lenkte.

Auch dem sinngemäß erhobenen Einwand auf die Einschränkung des staatlichen Gebotsbereiches (Territorialitätsprinzip) muss ein Erfolg versagt bleiben (VwGH 26.5.1999, 99/03/0074).

Der staatliche Gebotsbereich erstreckt sich in der Figur des "Schutzprinzips" auch auf außerhalb des Staates befindliche Personen, sofern sich deren Handeln gegen ein inländisches Rechtsgut richtet (Walter-Mayer, Grundriss des Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, RZ 176). Anknüpfungsfaktum ist hier die offenkundig vom Willen des Berufungswerbers getragene Verwendung seines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet der Republik Österreich. Aus dieser Verwendung leiten sich jedenfalls Ingerenzpflichten gegenüber der österreichischen Rechtsordnung ab (vgl. etwa VwGH 11.5.1993, Zl.90/08/0095). Ausgelöst wurde die Lenkeranfrage durch die mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers vermutlich begangene Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Diese am Gesetzeszweck orientierte Auslegung ist einerseits gemäß der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Zl. G72/88) bindend, andererseits ergibt sich mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Hoheitsgebiet eines anderen Staates ein Ingerenzverhältnis zu den einschlägigen Gesetzen dieses Staates was wiederum einem ausreichenden inländischen Anknüpfungsgrund begründet. Die Einbeziehung auch ausländischer Fahrzeugverantwortlicher in dem vom § 103 Abs.2 KFG erfassten Regelungsinhalt ist hier als Ausübung der staatlichen Souveränität in Form der Berufung auf das völkerrechtlich anerkannte Schutzprinzip begründet.

Ebenfalls könnte sich der Berufungswerber angesichts des Hinweises bezüglich der Strafbarkeit der Verweigerung der Lenkerbekanntgabe bereits in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht entschuldigend auf einen diesbezüglichen Rechtsirrtum berufen.

Wenn schließlich der Berufungswerber einwenden wollte, dass der Tatort nicht im (österreichischen) Inland gelegen sei und von ihm nicht verlangt werden könne die Bestimmungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 oder "sonstige Pflichten eines österreichischen Zulassungsbesitzers zu kennen", weil es im deutschen Recht keine vergleichbare Bestimmung gebe, ist ihm zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof - wie oben bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt - mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, als Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 den Sitz der anfragenden Behörde erkannt hat. Aus diesem Grund gelangt das hier einschlägige nationale Recht zur Anwendung, sodass die Berufung auf die deutsche Rechtslage oder der Hinweis auf europäische Rechtsnormen jedenfalls ins Leere geht (vgl. VwGH 26.2.2000, 99/03/0294 mit Hinweis auf VwGH 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0074).

Ferner ist vom Berufungswerber insbesondere als offenbar auch im Überlandverkehr tätig werdendes Unternehmen zu erwarten sich über die Rechtsvorschriften des österreichischen Straßenverkehrs entsprechend Kenntnis zu verschaffen (vgl. dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 14. Dezember 1990, Zl. 90/18/0184 und vom 10. Juli 1998, Zl. 98/02/0079).

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass die von der Erstbehörde verhängte Strafe in der Höhe von 130 Euro als durchaus niedrig bemessen bewertet werden muss. Selbst wenn hier angesichts des Vertrauens auf die in Deutschland herrschende Rechtslage bloß von einem geringem Verschulden auszugehen sein mag, kann der hier verhängten Geldstrafe nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.

Immerhin reicht der Strafrahmen bis 2.180 Euro. Der Unwertgehalt einer Verweigerung der Lenkerbekanntgabe kann wegen des öffentlichen Interesses, insbesondere dem Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit und der sich daraus ableitenden Pflicht zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, in einer solcherart herbeigeführten Vereitelung der Strafverfolgung nicht bloß als geringfügig abgetan werden. Daher kann hier trotz des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit in der mit 130 Euro bemessenen Geldstrafe eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht erblickt werden.

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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