Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160490/5/Br/Sta

Linz, 11.05.2005

VwSen-160490/5/Br/Sta Linz, am 11. Mai 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, H, B, vertreten durch Herrn D. N N, Rechtsanwalt, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, 8. März 2005, Zl. VerkR96-10322-2004, nach der am 10.  Mai 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

  1. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 10 Euro auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 50 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden, sowie an Verfahrenskosten in Höhe von 5 Euro verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.11.2004, zugestellt am 22.11.2004, keine Auskunft darüber erteilt habe, wer das KFZ am 30.8.2004 um 11.22 Uhr gelenkt habe, indem diese Auskunft erst am 6.12.2004 (gemeint wohl 9.12.2004) erteilt wurde.

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch im Ergebnis auf den Inhalt der Aktenlage, insbesondere der postamtlichen Zustellung der Lenkererhebung mit 22.11.2004 (Poststempel). Hinsichtlich der Strafzumessung ging die Behörde erster Instanz mangels entsprechender Angaben von einem Monatseinkommens in Höhe von 1.500 Euro aus.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit der fristgerecht in einem standardisierten Schriftsatz erhobenen Berufung. Darin verweist er u.a. auf die in Deutschland geltenden "ordre publik" und in Verbindung damit den Widerspruch zu der die Bestrafung stützende in Österreich geltenden Rechtsvorschrift (Lenkerauskunft). Im Übrigen bezieht sich sein Vorbringen auf das hinter dieser Anfrage stehende Grunddelikt einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte zwecks unmittelbarer Beweisaufnahme durch Anhörung des Berufungswerbers geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Zl.: VerkR96-10322-2004 und im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Berufungswerber nahm daran nicht teil. Er legte einen Einkommensnachweis vor, welcher ein Arbeitsloseneinkommen in der Höhe von 1.032,73 Euro belegt.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:

5.1. Das die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe tragende Schriftstück ist mit dem Poststempel "22.11.2004 - 18" versehen. Es ist vom Berufungswerber eigenhändig unterschrieben. Es ist davon auszugehen, dass dieses Schriftstück dem Berufungswerber mit diesem Datum zugestellt wurde. Dies wurde über Nachforschung der Behörde erster Instanz in einem Schreiben vom 18.2.2005 zusätzlich vom Postamt in Deutschland bestätigt (AS 63). Die Zustellung erfolgte demnach an einem Montag.

Damit ist der im Rahmen der Berufungsverhandlung vom Rechtsvertreter erhobene Einwand, wonach die Mitteilung über den Lenker vom 9.12.2004 noch fristgerecht erfolgt sei, widerlegt.

Mit einem Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 "erhob der Berufungswerber bereits vor der per 10. Dezember 2004 zum hier verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf erlassenen Strafverfügung bereits Einspruch". Er beantragte die Übermittlung des Verfahrensaktes an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zur Einschau durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter.

Sowohl das Berufungsvorbringen als auch die im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgetragene Verantwortung erweist sich sohin als nicht stichhaltig. Die Mitteilung über den Fahrzeuglenker erfolgte demnach um drei Tage verspätet.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

6.1.1. Die Gestaltung des letzten Satzes als Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit den Baugesetzen des B-VG stehend und nicht im Widerspruch zu Art.6 MRK. Der Verfassungsgerichtshof hebt das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt, besonders hervor, bemerkt jedoch auch kritisch die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art. 90 Abs.2 B-VG und den durch eine Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses [VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 VfGH 29.09.1988, Zl. G72/88 u.a.]. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (vgl. u.a. Erk. vom 29. September 1993, 93/02/0191).

Da jedoch im Stadium der Lenkererhebung durch die Namhaftmachung eines Lenkers wohl noch keine unmittelbare "Selbstbeschuldigung" bzw. die "Auslieferung" einer nahe stehenden Person in ein Strafverfahren nicht erfolgt und jedenfalls damit ein allenfalls nachfolgendes Strafverfahren gegen die namhaft zu machende (gemachte) Person jedenfalls (noch) nicht unmittelbar präjudiziert wird, scheinen keine Gegensätze zu den Grundsätzen der EMRK gegeben.

In diesem Sinne ist auch die jüngste Entscheidung des EGMR v. 8.4.2004, Nr. 38544/97 - WEH gegen Österreich begründet worden. Darnach ist mit der Benennung des Fahrzeuglenkers noch nicht zwingend eine "strafrechtliche Anklage" und damit keine Konventionswidrigkeit hinsichtlich der wohl damit zum Teil verbundenen Durchbrechung des Rechtes im Falle einer drohenden Selbstbeschuldigung schweigen zu dürfen, verbunden.

Kein Widerspruch zur EMRK wurde bereits im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes - VfGH v. 29.09.1988, Zl. G72/88, zumindest nicht aus innerstaatlicher Sicht erblickt.

Dieser Intention schließt sich auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in seiner Rechtsprechung an, weil aus der Sicht der Praxis eine effektive Verkehrsüberwachung sonst nicht ausreichend gewährleistet scheint.

In dieses Konzept müssen alle die österreichischen Straßen benützenden Fahrzeuge (auch Ausländer) einbezogen werden können (vgl. auch VwGH 28.2.1997, 96/02/0508). Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - hier ist keine Ausnahme gegeben - nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat ODER HÄTTE HANDELN SOLLEN ODER WENN DER - zum Tatbestand gehörende - ERFOLG IM INLAND EINGETRETEN IST. Bei Verweigerung der Erteilung der Lenkerauskunft gilt - anders als nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0055) - nicht der Ort an welchem etwa eine solche Aufforderung dem "Verpflichteten" zugekommen ist, sondern - als Tatort gilt - der Sitz der anfragenden Behörde, als Ort der geschuldeten Handlung (VwGH 14. Juni 1995, Zl. 95/03/0102 u. VwGH [verst. Senat] 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156).

6.1.2. Wenngleich dem Berufungswerber in seinem Vorbringen durchaus gefolgt werden kann, wonach der deutschen Rechtslage eine solche Pflicht nicht nur fremd, sondern diese darüber hinaus dort mit dem Grundgesetz nicht in Einklang steht, gewinnt er damit nichts angesichts der hier anzuwendenden österreichischen Rechtslage. Wegen des Hinweises der Strafbarkeit bereits im Auskunftsbegehren vermag er sich trotz des Hinweis auf § 52 und § 55 dStPO - wonach ein Zeugenentschlagungsrecht auch bei bloßen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten besteht, falls mit einer solchen Zeugenaussage die Gefahr wegen eines solchen Deliktes belangt zu werden einherginge - nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum oder ein mangelndes Verschulden mit Erfolg berufen.

Auch dem sinngemäß erhobenen Einwand auf die Einschränkung des staatlichen Gebotsbereiches (Territorialitätsprinzip) muss ein Erfolg versagt bleiben (VwGH 26.5.1999, 99/03/0074).

Der staatliche Gebotsbereich erstreckt sich in der Figur des "Schutzprinzips" auch auf außerhalb des Staates befindliche Personen, sofern sich deren Handeln gegen ein inländisches Rechtsgut richtet (Walter-Mayer, Grundriss des Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, RZ 176). Anknüpfungsfaktum ist hier die offenkundig vom Willen des Berufungswerbers getragene Verwendung seines Sattelzugfahrzeuges im Bundesgebiet der Republik Österreich. Aus dieser Verwendung leiten sich jedenfalls Ingerenzpflichten gegenüber der österreichischen Rechtsordnung ab (vgl. etwa VwGH 11.5.1993, Zl.90/08/0095). Ausgelöst wurde die Lenkeranfrage durch die mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers vermutlich begangene Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Diese am Gesetzeszweck orientierte Auslegung ist einerseits gemäß der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Zl. G72/88) bindend, andererseits ergibt sich mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Hoheitsgebiet eines anderen Staates ein Ingerenzverhältnis zu den einschlägigen Gesetzen dieses Staates was wiederum einem ausreichenden inländischen Anknüpfungsgrund begründet. Die Einbeziehung auch ausländischer Fahrzeugverantwortlicher in dem vom § 103 Abs.2 KFG erfassten Regelungsinhalt ist hier als Ausübung der staatlichen Souveränität in Form der Berufung auf das völkerrechtlich anerkannte Schutzprinzip begründet.

Ebenfalls könnte sich der Berufungswerber angesichts des Hinweises bezüglich der Strafbarkeit der Verweigerung der Lenkerbekanntgabe bereits in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht entschuldigend auf einen diesbezüglichen Rechtsirrtum berufen.

Wenn schließlich der Berufungswerber einwenden wollte, dass der Tatort nicht im (österreichischen) Inland gelegen sei und von ihm nicht verlangt werden könne die Bestimmungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 oder "sonstige Pflichten eines österreichischen Zulassungsbesitzers zu kennen", weil es im deutschen Recht keine vergleichbare Bestimmung gebe, ist ihm zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof - wie oben bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt - mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, als Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 den Sitz der anfragenden Behörde erkannt hat. Aus diesem Grund gelangt das hier einschlägige nationale Recht zur Anwendung, sodass die Berufung auf die deutsche Rechtslage oder der Hinweis auf europäische Rechtsnormen jedenfalls ins Leere geht (vgl. VwGH 26.2.2000, 99/03/0294 mit Hinweis auf VwGH 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0074).

Ferner ist vom Berufungswerber insbesondere als offenbar im internationalem Verkehr tätigen Transportunternehmer zu erwarten sich über die Rechtsvorschriften des österreichischen Straßenverkehrs entsprechend Kenntnis zu verschaffen
(vgl. dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 14. Dezember 1990, Zl. 90/18/0184 und vom
10. Juli 1998, Zl. 98/02/0079).

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§  24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des bestrittenen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo - so wie hier - der aus der Sicht der Partei unzutreffende Sachverhalt - hier die Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe - letztendlich nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könnte. Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse - welches hier durch die Aktenlage klar gedeckt ist - für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137). Der Berufungswerber erschien unter Hinweis auf den weiten Anreiseweg nicht.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass die von der Erstbehörde verhängte Strafe in der Höhe von 50 Euro als sehr niedrig bemessen bewertet werden muss. Selbst wenn hier angesichts des Vertrauens auf die in Deutschland herrschende Rechtslage bloß von einem geringen Verschulden auszugehen sein mag, kann der hier verhängten Geldstrafe selbst mit dem Nachweis eines geringeren Einkommens als der Entscheidung der Behörde erster Instanz, mangels Angaben auf einer Schätzung beruhend zu Grunde gelegt wurde, nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.

Immerhin reicht der Strafrahmen bis 2.180 Euro. Selbst das hier nicht zur Verfolgung gelangende Grunddelikt wäre - trotz eines nur bis 728 Euro reichenden Strafrahmens - durchaus höher zu bestrafen gewesen. Der Unwertgehalt einer Verweigerung der Lenkerbekanntgabe kann wegen des öffentlichen Interesses, insbesondere dem Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit und der sich daraus ableitenden Pflicht zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, in einer solcherart herbeigeführten Vereitelung der Strafverfolgung nicht bloß als geringfügig abgetan werden. Daher kann hier trotz des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit in Verbindung mit der nunmehr bekannt gewordenen Sorgepflicht des Berufungswerbers für ein Kind und auch der Nachweis eines geringeren Einkommens vorliegt, kann dennoch eine Überschreitung des Ermessensspielraumes in der Strafzumessung seitens der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden.

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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