Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160492/6/Ki/Da

Linz, 10.08.2005

 

 

 

VwSen-160492/6/Ki/Da Linz, am 10. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des V S, N, H, vom 23.3.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.2.2005, VerkR96-25749-2003/Ps/Pos, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben. Gleichzeitig wird der Einspruch des Berufungswerbers vom 8.1.2004 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.12.2003, VerkR96-25749-2003, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen den Berufungswerber datiert mit 9.12.2003, VerkR96-25749-2003, wegen Übertretungen des KFG 1967 eine Strafverfügung erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut im Verfahrensakt aufliegenden RSa-Rückschein beim Postamt 4053 Haid bei Ansfelden (Zustellbasis) hinterlegt und ab 18.12.2003 zur Abholung bereit gehalten. Ein erster Zustellversuch wurde bereits am 17.12.2003 vorgenommen.

 

Am 8.1.2004 hat der Berufungswerber gegen diese Strafverfügung mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Einspruch eingebracht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat daraufhin ein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 24.2.2005 erlassen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber die nunmehr vorliegende Berufung erhoben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil keine 500 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde, wie bereits dargelegt wurde, ab 18.12.2003 beim Postamt 4053 Haid bei Ansfelden (Zustellbasis) hinterlegt bzw. zur Abholung bereit gehalten. Ein erster Zustellversuch wurde bereits am 17.12.2003 vorgenommen.

 

Tatsächlich hat der Berufungswerber dann am 8.1.2004 mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Einspruch erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat den Berufungswerber mit Schreiben vom 21.4.2005, VwSen-160492/2/Ki/Da, in Kenntnis gesetzt, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung offensichtlich als verspätet angesehen und daher zurückgewiesen werden müsste und ihn eingeladen, hiezu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Dieser Einladung ist Herr S bis dato nicht nachgekommen.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein beim Postamt 4053 Haid bei Ansfelden (Zustellbasis) hinterlegt und ab 18.12.2003 zur Abholung bereitgehalten.

 

Dazu wird festgestellt, dass gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz die Hinterlegung eines Schriftstückes beim Postamt grundsätzlich als Zustellung gilt und daher im vorliegenden Falle die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung am 18.12.2003 zu laufen begann. Die Einspruchsfrist endete somit (unter Berücksichtigung, dass der 1.1.2004 ein Feiertag war) am 2.1.2004. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat der Berufungswerber seinen Einspruch jedoch erst am 8.1.2004 mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht, weshalb dieser Einspruch als verspätet zu werten ist.

 

Einer Einladung, zu der Annahme des verspäteten Einspruches Stellung zu nehmen bzw. eine allfällige Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung glaubhaft zu machen, ist der Berufungswerber nicht nachgekommen. Dazu wird festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren einem Beschuldigten eine gewisse Mitwirkung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes obliegt. Indem Herr S auf die oben erwähnte Einladung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht reagiert hat, ist er seinerseits dieser Obliegenheit nicht nachgekommen und es geht daher der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der Einspruch tatsächlich verspätet erfolgte.

 

In Anbetracht dessen, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war, wurde die gegenständliche Strafverfügung vom 9.12.2003 bereits rechtskräftig, sodass die Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens und die Erlassung eines Straferkenntnisses unter den gegebenen Voraussetzungen wegen entschiedener Sache nicht mehr zulässig war.

 

Aus Anlass der Berufung war daher das Straferkenntnis aufzuheben und der Einspruch gegen die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Hingewiesen wird, dass im vorliegenden Verfahren keinerlei Verfahrenskosten zu begleichen sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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