Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160493/2/Sch/Pe

Linz, 09.06.2005

 

 

 VwSen-160493/2/Sch/Pe Linz, am 9. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W G vom 20. März 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. November 2004, VerkR901-2003/Bru/Pos, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 7,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. November 2004, VerkR96-901-2003/Bru/Pos, wurde über Herrn W G, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs.1 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 13. Jänner 2003 um 9.07 Uhr im Gemeindegebiet Pucking auf der A 1 bei Strkm. 178,000 in Fahrtrichtung Salzburg, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen, sowie des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen, den Fahrstreifen gewechselt habe, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich gewesen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 11 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

Laut zeugenschaftlicher Aussage des Meldungslegers im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens habe der Berufungswerber gleichzeitig mit dem zweimaligen Blinken den Fahrstreifenwechsel durchgeführt und sich nicht davon überzeugt, ob dies ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer möglich wäre. Der Zeuge habe sich als Lenker eines Zivilstreifenwagens der Gendarmerie auf dem linken Fahrstreifen der oben erwähnten Autobahn befunden und sei durch den plötzlichen Fahrstreifenwechsel des Beschuldigten gezwungen gewesen, von einer ursprünglich eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von ca. 140 km/h auf 85 km/h abzubremsen. Es habe von dem Vorgang eine Videoaufzeichnung gegeben, da die Beamten mit dem Zivilfahrzeug gerade eine Nachfahrt hinter einem anderen Fahrzeuglenker durchgeführt hätten, die Aufnahme sei inzwischen allerdings überspielt worden.

 

Die Verantwortung des Berufungswerbers im Verfahren und auch in der Berufungsschrift ist durchgehend so, dass er den Fahrstreifenwechsel ordnungsgemäß durch dreimaliges Blinken mit dem Fahrtrichtungsanzeiger angezeigt gehabt habe. Das Fahrzeug des Meldungslegers sei "weit hinter ihm erst am beschleunigen gewesen".

 

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass dem Berufungswerber keine Übertretung des § 11 Abs.2 StVO 1960 vorgeworfen worden ist, also entgegen dieser Bestimmung den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht so rechtzeitig angezeigt zu haben, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten. Der diesbezügliche Hinweis auf die Anzeige des bevorstehenden Fahrstreifenwechsels durch dreimaliges Blinken ist daher für die Beurteilung des Tatvorwurfes nicht relevant. Sie erweckt allerdings den Eindruck, als ob der Berufungswerber vermeinte, nach einem dreimaligen Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers jedenfalls den Fahrstreifen wechseln zu dürfen, unabhängig davon, wie sich die Verhältnisse auf dem anderen Fahrstreifen darstellen. Die Berufungsbehörde geht aber davon aus, das dem Rechtsmittelwerber naturgemäß bewusst ist, dass das Betätigen des Blinkers alleine einen vorgesehenen Fahrstreifenwechsel damit nicht auf jeden Fall zulässig macht.

 

Grundsätzlich kann einem im Verkehrsdienst eingesetzten Gendarmeriebeamten zugemutet werden, dass er in der Lage ist, relevante Vorgänge wahrzunehmen und auch zutreffend zu schildern. Zudem ist er, wie jeder Zeuge, bei einer Aussage vor einer Behörde zur Wahrheit verpflichtet. Für die Berufungsbehörde besteht kein Grund zur Annahme, dass der Meldungsleger gegenständlich ein Delikt des Berufungswerbers faktisch "erfunden" hat, um für den notwendig gewordenen Abbruch einer Nachfahrt hinter einem Fahrzeuglenker einen anderen Fahrzeuglenker willkürlich - quasi ersatzweise - zu beanstanden.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin durch die Angaben in der Anzeige sowie die Zeugenaussage des Meldungslegers im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren hinreichend erwiesen.

 

Der Umstand, dass zur Dokumentierung des vom Meldungslegers angezeigten Vorganges - vorübergehend - auch eine Videoaufzeichnung zur Verfügung gestanden wäre, hätte wohl als weiteres Beweismittel neben den Angaben des Meldungslegers von der Behörde gewürdigt werden müssen. Dies bedeutet aber nicht, dass ohne eine solche Aufnahme die Aussage eines Gendarmeriebeamten völlig bedeutungslos würde. Ohne Zweifel genügt auch die schlüssige Aussage eines glaubwürdigen Zeugen, um einen Sachverhalt feststellen zu können. Gegenteiligenfalls müsste jede Übertretung auf Videofilm aufgezeichnet werden, um sie als erwiesen annehmen zu können, was wohl nicht ernsthaft verlangt werden könnte.

 

Zur Strafbemessung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen sich die Berufungsbehörde anschließt. Angesichts des Umstandes, dass es gegenständlich nicht nur zu einer schon unter Strafdrohung stehenden möglichen Gefährdung oder Behinderung eines anderen Straßenbenützers gekommen ist, sondern eine konkrete (zumindest) Behinderung vorlag, erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro keinesfalls überhöht.

 

In Anbetracht der relativen Geringfügigkeit der Verwaltungsstrafe braucht auf die persönlichen Verhältnisses des Berufungswerbers nicht weiter eingegangen zu werden, zumal erwartet werden kann, dass von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr teilnimmt, solche Strafen beglichen werden können.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

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