Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160498/16/Fra/He

Linz, 09.11.2005

 

 

 

VwSen-160498/16/Fra/He Linz, am 9. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn CB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 31. März 2005, VerkR96-3766-2004, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (16 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 26.1.2004 um 11.26 Uhr den Pkw, Kennzeichen W-........ auf der Pyhrnautobahn A 9, im Gemeindegebiet von Wartberg an der Krems bei km 10,600 in Richtung Kirchdorf an der Krems gelenkt hat, wobei er die durch Straßenverkehrszeichen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Strittig ist die Lenkereigenschaft. Die belangte Behörde ist aufgrund der Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Pkw´s, EB AG, davon ausgegangen, dass der nunmehrige Bw als Lenker in Frage kommt. Nach Einsprucherhebung gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 10.3.2004 sowie nach Einholung der Radarlichtbilder und Übermittlung dieser an den Bw, teilte dieser mit Schreiben vom 23.11.2004 der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit, dass nicht er den gegenständlichen Pkw, sondern Herr JV, wohnhaft in K, Tschechien, mit dem er geschäftlich in Verbindung in stehe, gelenkt habe. Aufgrund dieser Version wurde über Ersuchen der belangten Behörde der Verantwortliche iSd § 9 VStG der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Pkw´s, Firma EB AG, zeugenschaftlich von der Bundespolizeidirektion Wien am 13.1.2005 einvernommen. Herr OD gab bei dieser Einvernahme an, dass der Bw bis Ende 2004 Außendienstmitarbeiter der Firma EB gewesen sei. Im Rahmen seiner Tätigkeit sei ihm ein Firmen-Pkw zur Verfügung gestellt worden. Dieses Fahrzeug habe er nur selbst lenken dürfen und auch nur im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit. Eine Weitergabe an dritte Personen sei ihm nicht gestattet gewesen. Die von seiner Firma erteilte Lenkerauskunft vom 3.3.2004 sei daher korrekt.

 

Mit Schreiben vom 12.3.2005 teilte der Bw als Reaktion auf die oa Einvernahme mit, dass die Firma EB AG im Mai 2001 von Arcelik, einem türkischen Konzern, dessen Eigentümervertreter und Geschäftsführer in Österreich Herr D sei, von ihrem früheren Besitzer, der GB gekauft worden sei. Sämtliche Außendienstmitarbeiter von EB benützen Firmen-Pkw´s sowohl zu betrieblichen als auch zu privaten Zwecken und sei die private Nutzung auch ein Teil des Vergütungssystems, ebenso wie die Benutzung des Mobiltelefons. Er habe vor vielen Jahren, als die Firma EB AG noch unter anderem Eigentümer gestanden sei, die Privatnutzung des Firmen-Pkw´s ursprünglich nicht beansprucht, da er früher zusätzlich selbst über einen eigenen Privat-Pkw verfügt habe. Dies sei auch anfangs schriftlich mit der alten Eigentümervertretung der EB AG aus steuertechnischen Gründen hinterlegt worden. Als die A-G die EB AG als Eigentümer übernommen habe, wurde der Firmensitz nach Wien verlegt - es änderte sich somit auch die Zulassungsbehörde - seien vom neuen Eigentümer, der A-G, namens der EB, aber keine - wie immer gearteten -neuen, schriftlichen Vereinbarungen mit deren Mitarbeitern hinsichtlich der detaillierten Nutzungsmöglichkeit oder Weitergabe des Firmen-Pkw´s getroffen worden. Jedenfalls könne er sich an solche nicht erinnern. Unabhängig von diesem Sachverhalt habe er im Dezember 2003 wieder einen neuen Firmen-Pkw zur Benutzung erhalten, zu dem es ebenso keine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich einer eingeschränkten Nutzung oder Weitergabe gegeben habe. Er habe dieses Fahrzeug selbstverständlich auch privat genutzt und sei dies auch mit einem Schriftverkehr zu belegen, den er auch mit der EB AG in den vergangenen Wochen hinsichtlich seiner Abfertigungsansprüche anlässlich seines Ausscheidens Ende 2004 bei diesem Arbeitgeber führte. Die EB habe die ihm zustehende Abfertigung in falscher Höhe berechnet, da die Privatnutzung des Firmen-Pkw´s einen Sachbezug darstelle und somit auch in der Abfertigung berücksichtigt bzw. anders besteuert werde. Insoweit sei also die genannte Feststellung des Herrn D subjektiv verständlich, da er als Geschäftsführer nicht über alle Details eines größeren Unternehmens informiert sein könne. Objektiv gesehen treffe die Aussage des Herrn D jedoch nicht zu und sei sein Schreiben vom 23.11.2004 an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, in dem er einen anderen Lenker angegeben habe, auch korrekt.

 

In seiner Berufung gegen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wiederholt der Bw im Wesentlichen seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte den Bw aufgrund seines Vorbringens mit Schreiben vom 29. April 2005, VwSen-110498/2/Fra/He, binnen vier Wochen die genaue Anschrift des von ihm genannten Kraftfahrzeuglenkers bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 1.6.2005 teilte der Bw dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass ihm die genaue Postanschrift des Herrn JV, obwohl er mit ihm damals in Verbindung gestanden sei, leider nicht bekannt sei. Sein Kontakt zu Herrn JV begründe sich auf eine private, mittlerweile nicht mehr aktuelle Geschäftsbeziehung. Im Herbst 2003 habe er einen Sonntagsausflug nach K unternommen. Bei dieser Gelegenheit sei ihm in K eine Hinweistafel für Dekorationsartikel zur Gartengestaltung aufgefallen. Herr V, den er dann kontaktierte und bei ihm bestellte, habe ihm Anfang 2004 für die Toreinfahrt seines Privathauses zwei Steinkugeln inklusive Abdeckplatten für die Betonpfeiler geliefert, die er ihm zum Termin der genannten Verwaltungsübertretung geliefert und übergeben habe, wobei sie gemeinsam im angegebenen Kfz unterwegs gewesen seien. Der private, geschäftliche Kontakt, habe sodann zum genannten Zeitpunkt geendet. Leider habe er die Adresse oder Telefonnummer von Herrn V nicht mehr in Evidenz. Seine einzige diesbezügliche persönliche Aufzeichnung sei eine Bestellnotiz, die er dem Schreiben beifüge. Mit Schreiben vom 10. Juni 2005, VwSen-160498/5/Fra/He, teilte der Oö. Verwaltungssenat unter Bezugnahme auf das vorhin genannte Schreiben dem Bw mit, dass auch der Grundsatz der Amtswegigkeit den Bw nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen befreit. Dem Oö. Verwaltungssenat erscheine es nicht zielführend, ohne jeden Anhaltspunkt eine Adresse des vom Bw bekanntgegebenen Lenkers zu eruieren, während der Bw, der Herrn JV ja schon besucht hatte und dessen Adresse kenne, diesen Herrn neuerlich kontaktieren könne. Der Oö. Verwaltungssenat räumte dem Bw eine Frist von drei Monaten ein, die genaue Adresse des von ihm genannten Kraftfahrzeuglenkers bekanntzugeben. Mit Schreiben vom 12.9.2005 übermittelte der Bw unter Bezugnahme auf das vorhin genannte Schreiben eine Kopie eines Prospektes der Produkte des Herrn JV sowie eine Kopie seiner Bestätigung der Bestellung. Auf dem beigelegten Prospekt findet sich ua folgender Text: "..........................". Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte Herrn JV mit Schreiben vom 19. September 2005, VwSen-160498/8/Fra/He, um Mitteilung, ob er zum Tatzeitpunkt den in Rede stehenden Pkw gelenkt hat. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, falls er tatsächlich diesen Pkw gelenkt haben soll, infolge Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist kein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingeleitet werden kann und er keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hat. Herr JV übermittelte dem Oö. Verwaltungssenat eine Erklärung in tschechischer Sprache. Diese Erklärung lautet auf deutsch wie folgt: "Ich antworte auf Ihren Brief vom 19.9.2005, VwSen-160498/8/Fra/He. In dieser Zeit bin ich überhaupt nicht in Österreich gewesen und im vorliegenden Fall habe ich weder ein Auto gelenkt noch kann ich ein Auto fahren. Entschuldigen Sie, aber ich kann die Angelegenheit überhaupt nicht verstehen!"

 

Unter Zugrundelegung dieses Ermittlungsverfahrens geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw den in Rede stehenden Pkw gelenkt hat:

Die belangte Behörde legte als maßgebliches Beweismittel für die Lenkereigenschaft des Bw die Zeugenaussage des Herrn O D zugrunde. Dazu stellt der Oö. Verwaltungssenat jedoch fest, dass diese Aussage alleine kein zwingender Beweis für die Lenkereigenschaft des Bw ist. Der Bw behauptete, den Pkw auch privat nutzen zu dürfen. Herr D hingegen behauptete, dass der Bw den Pkw nur selbst lenken habe dürfen und dies auch nur im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit. Wenn man sohin der Aussage des Herrn D folgen würde, kann es dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Bw diesen Pkw vereinbarungswidrig auch privat nutzt und auch einer dritten Person zur Verfügung stellt. Ein schlüssiger Beweis für die Lenkereigenschaft ist sohin durch die Zeugenaussage des Herrn D nicht abzuleiten. Unter Zugrundelegung dieser Annahme kann es sohin dahingestellt bleiben, ob der Bw den Pkw tatsächlich nur geschäftlich oder auch privat nutzen habe dürfen und ob Herr D tatsächlich - wie der Bw in seinem Rechtsmittel behauptet - "rechtsgültig" einvernommen wurde.

 

Der Bw behauptet, mit Herrn JV geschäftlich in Verbindung gestanden zu sein. Weiters behauptet er, auf dessen Firma anlässlich eines Sonntagsausfluges aufmerksam geworden zu sein und diesen kontaktiert zu haben. Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte den Bw, die genaue Anschrift des Herrn V bekannt zu geben. Diesem Ersuchen hat der Bw nicht entsprochen. Daraufhin gewährte der Oö. Verwaltungssenat dem Bw eine Frist von drei Monaten, Herrn V neuerlich zu kontaktieren, zumal - siehe oben - davon auszugehen ist, dass der Bw den Standort der Firma des Herrn V in K kennt. Nach Ablauf dieser Frist hat der Bw dem Oö. Verwaltungssenat eine Stellungnahme übermittelt, jedoch kein Wort darüber verloren, weshalb er Herrn JV nicht kontaktiert habe. Aus dem dem
Oö. Verwaltungssenat vorgelegten Prospekt ergibt sich entgegen der Behauptung des Bw eine genaue Adresse des Herrn JV. Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte daraufhin Herrn V, schriftlich zur Frage der Lenkereigenschaft Stellung zu nehmen. Herr JV teilte dem Oö. Verwaltungssenat dezidiert mit, zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt nicht in Österreich gewesen zu sein, sohin auch kein Auto gelenkt zu haben. Er könne überhaupt nicht autofahren.

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht davon geht davon aus, dass es dem Bw grundsätzlich möglich gewesen wäre, Herrn JV zu kontaktieren. Diese Möglichkeit hat der Bw nicht ausgeschöpft. Dies ist im Hinblick auf die eindeutige Mitteilung des Herrn V auch nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu stellen, welchen Grund jemand haben soll, einen Firmen-Pkw, einer Person, mit der lediglich eine einmalige Geschäftsverbindung bestanden hat, zum Lenken zu überlassen. Dies wäre eine nicht der sozialen Wirklichkeit entsprechende Vorgangsweise. Weiters ist festzustellen, dass der Bw die Version, Herr JV hätte das Kraftfahrzeug gelenkt, erstmals mit Schreiben vom 23.11.2004 - sohin außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - vorgebracht hat. Hätte Herr JV Kenntnis von dieser Version gehabt, hätte er sich im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Risikolosigkeit auch als Lenker deklarieren können. Im Hinblick auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der eindeutigen Erklärung des Herrn JV, geht der Oö. Verwaltungssenat jedoch davon aus, dass Herr JV vom Vorbringen des Bw keine Kenntnis hatte. Da lt. der vorliegenden Sachverhaltskonstellation sohin Herr JV als Lenker ausscheidet und nur der Bw selbst als Lenker in Frage kommt, ist sohin dessen Lenkereigenschaft als erwiesen anzusehen. Die Berufung war daher - zumal auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung der Geschwindigkeit (die Geschwindigkeit wurde mittels Radargerät MUVR6FA gemessen) vorliegen - abzuweisen.

 

Strafbemessung:

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um rund 30 % überschritten. Der gesetzliche Strafrahme wurde zu rund 11 % ausgeschöpft. Bei der Strafbemessung wurde davon ausgegangen, dass der Bw ein monatliches Einkommen von 1.400 Euro bezieht, vermögenslos sowie für niemanden sorgepflichtig ist. Diese Einkommensverhältnisse wurden mangels Angaben des Bw geschätzt und der Strafbemessung zugrunde gelegt. Der Bw weist einschlägige Vormerkungen auf. Diese sind als erschwerend zu werten. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die Strafe wurde sohin nach den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

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