Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160500/2/Zo/Pe

Linz, 04.05.2005

 

 

 VwSen-160500/2/Zo/Pe Linz, am 4. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F F, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K-D S, Dr. W S, Mag. R A, vom 18.3.2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 2.3.2005, VerkR96-4036-2004, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, 71 Abs.1 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 4.11.2004 abgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er unmittelbar nach Zustellung der Strafverfügung telefonisch Kontakt mit dem tatsächlichen Fahrzeuglenker aufgenommen hatte und vereinbart worden sei, dass dieser unter Offenlegung der Lenkereigenschaft die Strafverfügung aus der Welt schafft. Der Fahrzeuglenker habe sich dazu bereit erklärt. Diese Vereinbarung würde nicht nur eine Vollmacht umfassen, sondern auch ein Auftragsverhältnis. Der Auftragnehmer sei daher verpflichtet gewesen, die Strafverfügung durch Erhebung eines Einspruches zu beseitigen und seine Lenkereigenschaft bekannt zu geben. Dies habe der Auftragnehmer aber unterlassen und sich damit nicht an die vereinbarte Vorgangsweise gehalten. Es sei zwar richtig, dass Herr G keine schriftliche Vollmacht gehabt habe. Hätte er aber auftragsgemäß bei der Bezirkshauptmannschaft vorgesprochen, so hätte jedenfalls der Einspruch zu Protokoll genommen werden und Herr G gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert werden müssen, innerhalb einer angemessenen Frist die schriftliche Vollmacht nachzubringen. Der Berufungswerber habe mit Herrn G seit Jahren ein korrektes und vertrauenswürdiges Verhältnis, weshalb er keine Grund gehabt habe, daran zu zweifeln, dass sich dieser an die Vereinbarung halten werde. Es habe daher keinerlei Überprüfungspflicht für ihn bestanden.

 

Es sei zwar richtig, dass auch das Verschulden des Vertreters, nämlich des Herrn Gruber, auch den Vertretenen trifft. Allerdings würde nur ein minderer Grad des Versehens vorliegen, weshalb die Wiedereinsetzung zu bewilligen sei. Der Vertreter habe nicht auffallend sorglos gehandelt, sondern es habe sich um einen Fehler gehandelt, der auch einem sorgfältigem Menschen gelegentlich unterläuft. Die unterlassene Überprüfung des Auftragnehmers durch den Berufungswerber würde ebenfalls kein Verschulden darstellen, weil er diesen seit Jahren als korrekten und seriösen Geschäftspartner kenne und sich daher auf dessen Zusage verlassen durfte.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, die Berufung richtet sich nur gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid und eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Eine solche war daher gemäß § 51e Abs.3 VStG nicht erforderlich.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen hat entsprechend einer Anzeige des LGK, Verkehrsabteilung Oö., am 13.4.2004 um 9.44 Uhr auf der A 1 Westautobahn bei km 210,500 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 52 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit dem Messgerät der Type VKS 3.0, Nr. A11, festgestellt. Der nunmehrige Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Pkw und es wurde gegen ihn am 10.5.2004 wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung eine Strafverfügung erlassen. Gegen diese Strafverfügung wurde bis zum gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung kein Rechtsmittel erhoben.

 

Von der Wohnsitzbehörde wurde dem Berufungswerber wegen dieses Vorfalles die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Dieser Bescheid wurde am 27.10.2004 zugestellt. Am 8.11.2004 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ein Schriftstück des anwaltlich vertretenen Berufungswerbers ein, mit welchem dieser gegen die angeführte Strafverfügung

  1. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte,
  2. eine Anregung gemäß § 68 Abs.2 AVG einbrachte (gemeint dürfte aufgrund des Inhaltes des Schreibens eine Anregung auf amtswegige Aufhebung gemäß § 52a VStG sein) und
  3. ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt wurde.

Weiters erhob der Berufungswerber gleichzeitig Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung.

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass der Antragsteller in, ein Autohaus betreibt und es sich beim Pkw mit dem Kennzeichen um einen Pkw handelt, welcher als Vorführfahrzeug genutzt wird. Dieses Fahrzeug wird potenziellen Kaufinteressenten für Probefahrten zur Verfügung gestellt, aber auch tageweise als Leihfahrzeug an Personen überlassen, welche ihre Pkw in der Reparaturwerkstätte des Berufungswerbers reparieren lassen. Über die jeweiligen Probefahrten bzw. Ausleihungen würde präzise Buch geführt und es könne mit Sicherheit festgestellt werden, wem zu welcher Zeit das gegenständliche Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden war. Im konkreten Fall sei das gegenständliche Fahrzeug vom 7. bis 15.4.2004 der Firma G GmbH & Co KG, und zwar Herrn G jun., zur Verfügung gestellt gewesen. Es sei daher sicher, dass der Einschreiter den Pkw nicht gelenkt habe.

 

Er habe daher unmittelbar nach Zustellung der Strafverfügung Kontakt mit Herrn G aufgenommen und mit diesem vereinbart, dass dieser unter Offenlegung der Lenkereigenschaft die Strafverfügung begleicht. Am gleichen Tag habe er auch die Strafverfügung im Original mittels eingeschriebenem Brief an die Firma G GmbH & Co KG übermittelt. Die Firma G habe es aber offenbar unterlassen, den Lenker offen zu legen und Einspruch zu erheben, sondern es sei lediglich der Geldbetrag zur Einzahlung gebracht worden. Es habe sich also der Entlehner des Fahrzeuges nicht an die vereinbarte Vorgangsweise gehalten, womit der Berufungswerber aber nicht habe rechnen können. Er habe daher die Frist für die Erhebung des Einspruches aufgrund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses versäumt. Es habe auch keine Notwendigkeit bestanden, die Einhebung des Einspruches tatsächlich zu überprüfen, jedenfalls würde die fehlende Überprüfung aber nur einen minderen Grad des Versehens darstellen.

 

Gleichzeitig erhob der nunmehrige Berufungswerber Einspruch gegen die Strafverfügung, regte die amtswegige Aufhebung der Strafverfügung an und beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

5.1. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 24 VStG ist diese Bestimmung auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

5.2. Weder der Berufungswerber selbst noch der von ihm beauftragte Herr G haben gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben. Diese ist daher in Rechtskraft erwachsen. Die bloße Untätigkeit eines Vertreter bildet nach der Rechtsprechung im allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen die Frist einzuhalten, und es träfe ihn daran kein Verschulden, sondern nur ein minderer Grad des Versehens (siehe z.B. VwGH vom 25.3.1999, 99/20/0099).

 

Dazu muss darauf hingewiesen werden, dass weder im Wiedereinsetzungsantrag selbst noch in der Berufung konkret angegeben ist, durch welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis der Beauftragte verhindert gewesen sein soll, die Einspruchsfrist einzuhalten. Es ist durchaus denkbar, dass der beauftragte Herr G in Kenntnis der ungefähren Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst seine Lenkereigenschaft nicht bekannt gegeben hat, um nicht ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung zu riskieren. Andererseits ist natürlich auch denkbar, dass das Unterlassen der Einspruchserhebung auch auf ein bloßes Vergessen des Herrn G zurückzuführen ist oder dieser der Meinung war, mit der Bezahlung der Strafverfügung die Angelegenheit zur Gänze erledigt zu haben. Obwohl dazu, wie angeführt, im Wiedereinsetzungsantrag keinerlei Angaben gemacht wurden, wird zugunsten des Berufungswerbers davon ausgegangen, dass der Beauftrage Herr G tatsächlich vergessen hat, einen Einspruch einzubringen.

 

Ein derartiges Vergessen kann nach der Judikatur zu § 71 AVG ein Ereignis darstellen, welches zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, allerdings nur dann, wenn den Vertreter daran kein Verschulden oder zumindest nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Weder der Wiedereinsetzungsantrag noch die Berufung legen dar, aufgrund welcher konkreten Umstände Herr G die Einspruchserhebung unterlassen bzw. allenfalls vergessen hat und warum ihn daran nur ein geringes Verschulden treffen könnte.

 

Richtig ist zwar, dass der Umstand, dass sich Herr G auftragswidrig verhalten hat, für den Berufungswerber selbst ein unvorhersehbares Ereignis darstellen kann, im Hinblick darauf, dass aber Herr G mit der Erhebung des Einspruches beauftragt war, trifft eben den Berufungswerber auch das Verschulden dieses Vertreters. Es kommt also nicht darauf an, ob für den Berufungswerber selbst ein unvorhersehbares Ereignis vorliegt, sondern ob eben sein Auftragnehmer, welcher offenkundig dem Auftrag nicht nachgekommen ist, durch ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis an der rechtzeitigen Einspruchserhebung verhindert war. Dies war aber nicht der Fall, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Recht abgewiesen wurde.

 

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass über den Einspruch gegen die Strafverfügung, die Anregung auf amtswegige Aufhebung der Strafverfügung sowie den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der Erstinstanz noch nicht entscheiden wurde.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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