Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160502/5/Bi/Be

Linz, 04.10.2005

 

 

 

VwSen-160502/5/Bi/Be Linz, am 4. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn T R, vom 7. April 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 16. März 2005, VerkR96-9313-2004, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z9c und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 iVm der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, LGBl.Nr.37, eine Geldstrafe von 200 Euro (5 Tage EFS) verhängt, weil er am 30. November 2004 um 15.50 Uhr den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen und dem Anhänger mit dem Kennzeichen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t im Gemeindegebiet Polling/I. auf der B141 bei Strkm 43.400 in Fahrtrichtung Altheim entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- und Quellverkehr" gelenkt habe, obwohl diese Fahrt nicht im Ziel und Quellverkehr stattgefunden habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht - das Straferkenntnis wurde am 23. März 2005 vom Vater des Bw übernommen, wobei sich laut Bestätigung der P-Transporte GesmbH, Perg, vom 28. September 2005 der Bw bis 25. März 2005 auf einer Fahrt in Deutschland befand und somit ortsabwesend war; die Berufung wurde am 7. April 2005 per Fax eingebracht - Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht unter Hinweis auf § 2 der "Oö. Mautausweichverordnung" im Wesentlichen geltend, dass Fahrten in Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen seien, was auf seinen Fall genau zutreffe. Dass die Quelle der Standort des Unternehmens sei, treffe nicht zu, die Frage des Umweges stelle sich sehr wohl.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 30. November 2004, 15.50 Uhr, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Sattelanhänger bei km 43.400 der B141, Gemeinde Polling/I., vom Meldungsleger RI G K angetroffen wurde, obwohl auf der B141 ein Fahrverbot für Fahrzeuge über 3,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, bestehe. Der Bw gab laut Anzeige gegenüber dem Meldungsleger an, er komme aus Richtung Haag/H. und fahre über Auftrag des Disponenten seines Arbeitgebers nach München. Der Disponent habe ihm den Auftrag gegeben, über die B141 zu fahren, um einen Umweg zu vermeiden.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 2. Februar 2005 präzisierte der Bw, er sei vom Verlader in Steinerkirchen über Wels und die A8 bis Haag/H gefahren und habe dann über die B141, Ried/I., nach Altheim und den Grenzübergang Braunau/Simbach nach München zum Empfänger nach Wendlingen fahren wollen. Die Strecke über Wels-Suben-Deggendorf-München betrage 48,90 km Umweg.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Oö. Landesregierung hat mit Verordnung LBGl.Nr.37/2004 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich erlassen, das mit 22. Juni 2004 in Kraft trat.

Gemäß § 1 dieser Verordnung besteht dieses Fahrverbot ua auf der B141 Rieder Straße in ihrem gesamten Verlauf, dh von der Kreuzung mit der B137 bis zur Kreuzung mit der B148 in Altheim.

Ausgenommen sind gemäß § 2 der Verordnung Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können.

Laut T-Routenplaner (www.t.com) führt die kürzeste Strecke von Haag/H. nach München über den Grenzübergang Braunau/Simbach über die B141 mit 172,3 km. Über die A8 bis Ort/I. und die B148, die in der Verordnung nicht angeführt ist, beträgt die Fahrtstrecke nach München 182,1 km, was einen Umweg von immerhin 9,8 km darstellt.

Daher greift die Ausnahmebestimmung des § 2 der in Rede stehenden Verordnung, weil nach dessen eindeutigem Wortlaut München ohne Benützung der vom Fahrverbot erfassten Wegstrecke nicht ohne Umweg erreicht werden könnte. Ob ein solcher Umweg zumutbar gewesen wäre oder die Verordnung damit letztlich tatsächlich bis zur Sinnlosigkeit ausgehöhlt würde, war daher nicht zu prüfen. "Umweg" bedeutet schlicht eine längere Wegstrecke, und zwar in örtlicher, nicht in zeitlicher Hinsicht.

Auf dieser Grundlage war mit der Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens vorzugehen, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Umweg 10 km

 

 

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